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Küste von Seen und Flüsse

Belgien

Belgiens Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 87 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Belgiens Seen und Flüsse: Angelplätze 87

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Insgesamt 87 Reviere; die ersten 87 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Belgiens?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

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In der Saison · Oktober

Belgiens Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Belgiens in den Monaten Aug, Jul, Sep — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 0 Jan
  2. 1 Feb
  3. 1 Mär
  4. 0 Apr
  5. 0 Mai
  6. 23 Jun
  7. 30 Jul
  8. 32 Aug
  9. 28 Sep
  10. 10 Okt
  11. 4 Nov
  12. 1 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Belgiens Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jan
Keine Einträge
Feb
Rotauge
Mär
Rotauge
Apr
Keine Einträge
Mai
Keine Einträge
Sep
Zährte, Barbe, Rapfen, Äsche, Karpfen, Hecht und 22 weitere Arten
Okt
Hecht, Brachse, Kaulbarsch, Zander, Flussbarsch, Aland und 4 weitere Arten
Dez
Rotauge

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Belgiens beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Hecht 82/100 an 69 Plätzen
  2. Hasel 72/100 an 20 Plätzen
  3. Äsche 71/100 an 1 Plätzen
  4. Zander 70/100 an 64 Plätzen

Gut

+16 weitere Arten

Schwach

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 50

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Gesetz über die Fluss-(Binnen-)Fischerei vom 1. Juli 1954; Sondergesetz zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980 (überträgt die Fischereizuständigkeit auf die Regionen) (01.07.1954; 08.08.1980). Die Binnenfischerei ist seit 1980 regionale Zuständigkeit. Auf föderaler Ebene gibt es keine aktuelle Angelgesetzgebung. Das Gesetz von 1954 ist in der Flämischen Region (in geänderter Fassung) und in Brüssel (durch Königlichen Erlass vom 13.12.1954) weiterhin das Grundgesetz. Die Wallonische Region hat dieses Gesetz durch ein Dekret von 2014 geändert. Lizenzen sind regional: Die Erlaubnis einer Region gilt nicht in einer anderen. Erlaubnis: Für jede Region ist eine eigene Jahresangelerlaubnis erforderlich (visverlof / permis de pêche). Zuständige Behörde: Regionale Zuständigkeit: ANB (Flandern), SPW ARNE – Service de la Pêche (Wallonien), Bruxelles Environnement (Brüssel).

Rechtsgrundlage: Wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij / Loi du 1er juillet 1954 sur la pêche… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij / Loi du 1er juillet 1954 sur la pêche…

Gesetz über die Fluss-(Binnen-)Fischerei vom 1. Juli 1954; Sondergesetz zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980 (überträgt die Fischereizuständigkeit auf die Regionen) (01.07.1954; 08.08.1980). Die Binnenfischerei ist seit 1980 regionale Zuständigkeit. Auf föderaler Ebene gibt es keine aktuelle Angelgesetzgebung. Das Gesetz von 1954 ist in der Flämischen Region (in geänderter Fassung) und in Brüssel (durch Königlichen Erlass vom 13.12.1954) weiterhin das Grundgesetz. Die Wallonische Region hat dieses Gesetz durch ein Dekret von 2014 geändert. Lizenzen sind regional: Die Erlaubnis einer Region gilt nicht in einer anderen. Erlaubnis: Für jede Region ist eine eigene Jahresangelerlaubnis erforderlich (visverlof / permis de pêche). Zuständige Behörde: Regionale Zuständigkeit: ANB (Flandern), SPW ARNE – Service de la Pêche (Wallonien), Bruxelles Environnement (Brüssel).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Flandern (Vlaanderen): Flussfischereigesetz von 1954 (geändert durch flämische Dekrete) + Erlass der Flämischen Regierung vom 1. Februar 2013 zur Durchführung des Gesetzes von 1954 ('Riviervisserijbesluit') (BVR 01.02.2013 (zuletzt geändert BVR 19.07.2024); jährliche Zusammenfassung: 'Reglement openbare visserij 2026'). Angeln in öffentlichen Gewässern (bevaarbare waterlopen, Kanäle, offene Seen): verbotene Arten (Anhang 1), verbotene Orte (Art. 11), allgemeines Verbot in der Laichzeit 16.04–31.05, Nachtangelverbot und Ausnahmegewässer (Art. 12, Anhang 3), Schonzeit für Salmoniden (Art. 12 §1 3°), Methoden-/Köderverbote (Art. 13), Entnahme-/Transportgrenzen und Größengrenzen (Art. 15). Ein separates neues 'Visserijdecreet' wurde nicht gefunden; Rahmen ist weiterhin das geänderte Gesetz von 1954. Erlaubnis: jährliches 'visverlof' (gültig bis 31.12, visverlof.be): Gewoon visverlof 13 € (2 Ruten, nur tagsüber – von 2 Stunden vor Sonnenaufgang bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang, nur vom Ufer, Köderfisch verboten, alle Fische werden zurückgesetzt); Groot visverlof 48 € (2 Ruten, auch nachts, auch vom Boot, Köderfisch erlaubt, Entnahme von Fischen nur mit dieser Erlaubnis); Jeugdvisverlof 5 € (≤17 Jahre); ≤17 Jahre mit einer Rute lizenzfrei. In nicht schiffbaren Gewässern im Eigentum des Uferanliegers, Polderkanälen und Gewässern auf Privatgrund ist eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich. Hinweis: Der 'VISpas' ist ein niederländisches Dokument und gilt in Flandern nicht. Zuständige Behörde: Agentschap voor Natuur en Bos (ANB); Provinzfischereikommissionen (Provinciale Visserijcommissies); Verband: Sportvisserij Vlaanderen.

Rechtsgrundlage: Flandern (Vlaanderen): Wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij (gewijzig… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Flandern (Vlaanderen): Wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij (gewijzig…

Flandern (Vlaanderen): Flussfischereigesetz von 1954 (geändert durch flämische Dekrete) + Erlass der Flämischen Regierung vom 1. Februar 2013 zur Durchführung des Gesetzes von 1954 ('Riviervisserijbesluit') (BVR 01.02.2013 (zuletzt geändert BVR 19.07.2024); jährliche Zusammenfassung: 'Reglement openbare visserij 2026'). Angeln in öffentlichen Gewässern (bevaarbare waterlopen, Kanäle, offene Seen): verbotene Arten (Anhang 1), verbotene Orte (Art. 11), allgemeines Verbot in der Laichzeit 16.04–31.05, Nachtangelverbot und Ausnahmegewässer (Art. 12, Anhang 3), Schonzeit für Salmoniden (Art. 12 §1 3°), Methoden-/Köderverbote (Art. 13), Entnahme-/Transportgrenzen und Größengrenzen (Art. 15). Ein separates neues 'Visserijdecreet' wurde nicht gefunden; Rahmen ist weiterhin das geänderte Gesetz von 1954. Erlaubnis: jährliches 'visverlof' (gültig bis 31.12, visverlof.be): Gewoon visverlof 13 € (2 Ruten, nur tagsüber – von 2 Stunden vor Sonnenaufgang bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang, nur vom Ufer, Köderfisch verboten, alle Fische werden zurückgesetzt); Groot visverlof 48 € (2 Ruten, auch nachts, auch vom Boot, Köderfisch erlaubt, Entnahme von Fischen nur mit dieser Erlaubnis); Jeugdvisverlof 5 € (≤17 Jahre); ≤17 Jahre mit einer Rute lizenzfrei. In nicht schiffbaren Gewässern im Eigentum des Uferanliegers, Polderkanälen und Gewässern auf Privatgrund ist eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich. Hinweis: Der 'VISpas' ist ein niederländisches Dokument und gilt in Flandern nicht. Zuständige Behörde: Agentschap voor Natuur en Bos (ANB); Provinzfischereikommissionen (Provinciale Visserijcommissies); Verband: Sportvisserij Vlaanderen.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wallonien (Wallonie): Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Bewirtschaftung der Fischbestände und die Fischereistrukturen (27.03.2014). Grunddekret für die Fischerei in den wallonischen Binnengewässern. Fischereirechte, Erlaubnisse und Verbände werden durch dieses Dekret geregelt. Durchführungsbestimmungen finden sich in Erlassen der Wallonischen Regierung (AGW). Erlaubnis: Einzelheiten im Eintrag AGW 19.10.2017 unten. Zuständige Behörde: Service public de Wallonie (SPW ARNE), Département de la Nature et des Forêts – Service de la Pêche.

Rechtsgrundlage: Wallonien (Wallonie): Décret du 27 mars 2014 relatif à la pêche fluviale, à… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wallonien (Wallonie): Décret du 27 mars 2014 relatif à la pêche fluviale, à…

Wallonien (Wallonie): Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Bewirtschaftung der Fischbestände und die Fischereistrukturen (27.03.2014). Grunddekret für die Fischerei in den wallonischen Binnengewässern. Fischereirechte, Erlaubnisse und Verbände werden durch dieses Dekret geregelt. Durchführungsbestimmungen finden sich in Erlassen der Wallonischen Regierung (AGW). Erlaubnis: Einzelheiten im Eintrag AGW 19.10.2017 unten. Zuständige Behörde: Service public de Wallonie (SPW ARNE), Département de la Nature et des Forêts – Service de la Pêche.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wallonien (Wallonie): Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Eröffnungsbedingungen der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten (AGW 08.12.2016 (in Kraft 01.01.2017); letzte Änderungen AGW 20.12.2023 (in Kraft 01.03.2024) und AGW 19.04.2024 (in Kraft 01.01.2025)). Ganzjährig geschützte Arten (Anhang 1). Die Fangzeiten für die 4 Artengruppen in Anhang 2 richten sich nach den Gewässerzonen in Anhang 3: eaux calmes (stehende/große Gewässer), eaux mixtes (gemischte Gewässer), eaux vives (Fließ-/Forellengewässer). Außerdem geregelt: Nachtfischen (Art. 5, 12), verbotene Orte (Art. 6), Methoden und Köder (Art. 8–10) sowie Maß- und Fangbegrenzungen (Art. 13). Dieses 3-Zonen-System ersetzt die Einteilung '1re/2e catégorie' des alten Systems von 1954. Erlaubnis: Einzelheiten im Eintrag AGW 19.10.2017 unten. Zuständige Behörde: SPW ARNE – Service de la Pêche; Conseil supérieur wallon de la Pêche; Fischereiverbände der Einzugsgebiete.

Rechtsgrundlage: Wallonien (Wallonie): Arrêté du Gouvernement wallon du 8 décembre 2016 rela… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wallonien (Wallonie): Arrêté du Gouvernement wallon du 8 décembre 2016 rela…

Wallonien (Wallonie): Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Eröffnungsbedingungen der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten (AGW 08.12.2016 (in Kraft 01.01.2017); letzte Änderungen AGW 20.12.2023 (in Kraft 01.03.2024) und AGW 19.04.2024 (in Kraft 01.01.2025)). Ganzjährig geschützte Arten (Anhang 1). Die Fangzeiten für die 4 Artengruppen in Anhang 2 richten sich nach den Gewässerzonen in Anhang 3: eaux calmes (stehende/große Gewässer), eaux mixtes (gemischte Gewässer), eaux vives (Fließ-/Forellengewässer). Außerdem geregelt: Nachtfischen (Art. 5, 12), verbotene Orte (Art. 6), Methoden und Köder (Art. 8–10) sowie Maß- und Fangbegrenzungen (Art. 13). Dieses 3-Zonen-System ersetzt die Einteilung '1re/2e catégorie' des alten Systems von 1954. Erlaubnis: Einzelheiten im Eintrag AGW 19.10.2017 unten. Zuständige Behörde: SPW ARNE – Service de la Pêche; Conseil supérieur wallon de la Pêche; Fischereiverbände der Einzugsgebiete.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wallonien (Wallonie): Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Oktober 2017 über die Angelscheine (AGW 19.10.2017 (konsolidierte Fassung ab 01.01.2025)). Scheinarten, Gebühren und Befreiungen. Erlaubnis: Permis A: 20 € (nur tagsüber, vom Ufer, 1–2 Ruten, höchstens 5 Krebsnetze). Permis B: 45 € (Rechte von A, zusätzlich Fischen vom Boot, vom Steg und watend). Permis C: 110 € (Rechte von B, zusätzlich Karpfenangeln tags und nachts, höchstens 3 Ruten, nachts nur vom Ufer). Permis J: kostenlos (unter 15 Jahren, eine Rute, Haken ohne Widerhaken). Permis T: 25 € (Rechte von B, 14 aufeinanderfolgende Tage). Permis L: 15 € (Tagesangeln vom Boot auf dem See Plate Taille). Die Gebühren werden ab 2027 jährlich indexiert. Bis zu 4 Jugendliche unter 15 Jahren in Begleitung eines Scheininhabers dürfen ohne Schein angeln. Beim Angeln ist das Mitführen eines Ausweises Pflicht. Zuständige Behörde: SPW ARNE; Scheine nur online erhältlich: www.permisdepeche.be.

Rechtsgrundlage: Wallonien (Wallonie): Arrêté du Gouvernement wallon du 19 octobre 2017 rela… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wallonien (Wallonie): Arrêté du Gouvernement wallon du 19 octobre 2017 rela…

Wallonien (Wallonie): Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Oktober 2017 über die Angelscheine (AGW 19.10.2017 (konsolidierte Fassung ab 01.01.2025)). Scheinarten, Gebühren und Befreiungen. Erlaubnis: Permis A: 20 € (nur tagsüber, vom Ufer, 1–2 Ruten, höchstens 5 Krebsnetze). Permis B: 45 € (Rechte von A, zusätzlich Fischen vom Boot, vom Steg und watend). Permis C: 110 € (Rechte von B, zusätzlich Karpfenangeln tags und nachts, höchstens 3 Ruten, nachts nur vom Ufer). Permis J: kostenlos (unter 15 Jahren, eine Rute, Haken ohne Widerhaken). Permis T: 25 € (Rechte von B, 14 aufeinanderfolgende Tage). Permis L: 15 € (Tagesangeln vom Boot auf dem See Plate Taille). Die Gebühren werden ab 2027 jährlich indexiert. Bis zu 4 Jugendliche unter 15 Jahren in Begleitung eines Scheininhabers dürfen ohne Schein angeln. Beim Angeln ist das Mitführen eines Ausweises Pflicht. Zuständige Behörde: SPW ARNE; Scheine nur online erhältlich: www.permisdepeche.be.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Region Brüssel-Hauptstadt: Flussfischereigesetz von 1954 und Königlicher Durchführungserlass vom 13.12.1954; Naturschutzordonnanz vom 1. März 2012 (Art. 79–81); regionale Polizeiverordnung für Kanal und Hafen Brüssel (AR 13.12.1954; Ordonnance 01.03.2012). Angeln ist nur im Kanal und in einigen Teichen erlaubt. Es gilt ausschließlich Catch & Release: Alle Fische sind sofort zurückzusetzen, der Transport von Fischen ist verboten. Nachtangeln ist verboten. Die Region bereitet einen neuen Regierungserlass vor; ob dieser 2026 in Kraft getreten ist, konnte nicht bestätigt werden. Erlaubnis: Regionale Jahreslizenz (bei einigen Bpost-Filialen): Typ A (vom Ufer, höchstens 2 Ruten) 6,20 € + 4,85 € Gebühr. Typ B (vom Boot) 18,59 € + 4,85 € Gebühr. An einigen Teichen ist zusätzlich die Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Verein, Gemeinde, Privatperson) erforderlich. Im Kanal ist die Erlaubnis der Hafenmeisterei erforderlich. Flämische und wallonische Erlaubnisse gelten in Brüssel nicht. Zuständige Behörde: Bruxelles Environnement / Leefmilieu Brussel; für den Kanal Port de Bruxelles (capitainerie).

Rechtsgrundlage: Region Brüssel-Hauptstadt: Loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale + Arrêté… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Region Brüssel-Hauptstadt: Loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale + Arrêté…

Region Brüssel-Hauptstadt: Flussfischereigesetz von 1954 und Königlicher Durchführungserlass vom 13.12.1954; Naturschutzordonnanz vom 1. März 2012 (Art. 79–81); regionale Polizeiverordnung für Kanal und Hafen Brüssel (AR 13.12.1954; Ordonnance 01.03.2012). Angeln ist nur im Kanal und in einigen Teichen erlaubt. Es gilt ausschließlich Catch & Release: Alle Fische sind sofort zurückzusetzen, der Transport von Fischen ist verboten. Nachtangeln ist verboten. Die Region bereitet einen neuen Regierungserlass vor; ob dieser 2026 in Kraft getreten ist, konnte nicht bestätigt werden. Erlaubnis: Regionale Jahreslizenz (bei einigen Bpost-Filialen): Typ A (vom Ufer, höchstens 2 Ruten) 6,20 € + 4,85 € Gebühr. Typ B (vom Boot) 18,59 € + 4,85 € Gebühr. An einigen Teichen ist zusätzlich die Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Verein, Gemeinde, Privatperson) erforderlich. Im Kanal ist die Erlaubnis der Hafenmeisterei erforderlich. Flämische und wallonische Erlaubnisse gelten in Brüssel nicht. Zuständige Behörde: Bruxelles Environnement / Leefmilieu Brussel; für den Kanal Port de Bruxelles (capitainerie).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Flandern: Laichzeit (paaitijd). In allen Gewässern ist jegliche Fischerei verboten. Ausnahme: in der Tabelle des Anhangs 3 mit 'vissen in paaitijd' gekennzeichnete Gewässer. Auch dort werden alle Fische sofort zurückgesetzt, Köderfisch darf nicht verwendet und Fisch nicht entnommen werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum in allen Gewässern das Fliegenfischen vom Ufer mit einer Fliege von höchstens 2 cm Gesamtlänge erlaubt (Catch & Release). Zeitraum: 16.04–31.05.

Rechtsgrundlage: Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 12 §1 1°, §2, §3 (durch BVR 19.07.2024 Art. 38… Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 12 §1 1°, §2, §3 (durch BVR 19.07.2024 Art. 38…

Flandern: Laichzeit (paaitijd). In allen Gewässern ist jegliche Fischerei verboten. Ausnahme: in der Tabelle des Anhangs 3 mit 'vissen in paaitijd' gekennzeichnete Gewässer. Auch dort werden alle Fische sofort zurückgesetzt, Köderfisch darf nicht verwendet und Fisch nicht entnommen werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum in allen Gewässern das Fliegenfischen vom Ufer mit einer Fliege von höchstens 2 cm Gesamtlänge erlaubt (Catch & Release). Zeitraum: 16.04–31.05.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Nachtangeln

Flämische Region: Nachtangeln ist verboten. Erlaubt nur in den in Anlage 3 in der Spalte 'nachtvisserij' markierten Gewässern und mit Groot visverlof. In diesen Gewässern werden alle Fische zurückgesetzt, es darf kein Fisch mitgeführt werden, auch nicht tagsüber gefangener, Köderfische und Kunstköder über 2 cm sind verboten. Zeitraum: Ganzjährig; von 2 Stunden nach offiziellem Sonnenuntergang bis 2 Stunden vor Sonnenaufgang.

Rechtsgrundlage: Flämische Region: BVR 01.02.2013 Art. 1 15°, Art. 12 §1 2° und §4 Verordnungstext

Nachtangeln

Flämische Region: BVR 01.02.2013 Art. 1 15°, Art. 12 §1 2° und §4

Flämische Region: Nachtangeln ist verboten. Erlaubt nur in den in Anlage 3 in der Spalte 'nachtvisserij' markierten Gewässern und mit Groot visverlof. In diesen Gewässern werden alle Fische zurückgesetzt, es darf kein Fisch mitgeführt werden, auch nicht tagsüber gefangener, Köderfische und Kunstköder über 2 cm sind verboten. Zeitraum: Ganzjährig; von 2 Stunden nach offiziellem Sonnenuntergang bis 2 Stunden vor Sonnenaufgang.

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Methoden und Köder

Flandern: Das Angeln mit Köderfisch (tot oder lebend) und Fischstücken ist verboten. Die Verwendung von Meeresfischen als Köder ist in diesem Zeitraum und nachts ebenfalls verboten. Zeitraum: 01.03–31.05.

Rechtsgrundlage: Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 13, 4° (BVR 19.07.2024 Art. 39) Verordnungstext

Methoden und Köder

Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 13, 4° (BVR 19.07.2024 Art. 39)

Flandern: Das Angeln mit Köderfisch (tot oder lebend) und Fischstücken ist verboten. Die Verwendung von Meeresfischen als Köder ist in diesem Zeitraum und nachts ebenfalls verboten. Zeitraum: 01.03–31.05.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Flämische Region: Watfischen bzw. Angeln beim Gehen im Bachbett (wadend vissen) ist verboten. Zeitraum: 01.12–28.02 und 16.04–31.05.

Rechtsgrundlage: Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 13, 7° Verordnungstext

Methoden und Köder

Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 13, 7°

Flämische Region: Watfischen bzw. Angeln beim Gehen im Bachbett (wadend vissen) ist verboten. Zeitraum: 01.12–28.02 und 16.04–31.05.

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Methoden und Köder

Flämische Region: Eisangeln, die Verwendung gefärbter Maden sowie die Verwendung anderer Geräte als Angel und Peur (Wurmbündel für Aal) und Kescher sind verboten. Höchstens 2 Angeln dürfen verwendet werden; jede Angel darf höchstens 3 Einzel- oder Mehrfachhaken haben. Angeln unbeaufsichtigt zu lassen sowie Setzkescher (leefnet) oder Hältertaschen zu verwenden ist verboten. Gefangene Fische dürfen nicht vor Ort verzehrt werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 13, 14 Verordnungstext

Methoden und Köder

Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 13, 14

Flämische Region: Eisangeln, die Verwendung gefärbter Maden sowie die Verwendung anderer Geräte als Angel und Peur (Wurmbündel für Aal) und Kescher sind verboten. Höchstens 2 Angeln dürfen verwendet werden; jede Angel darf höchstens 3 Einzel- oder Mehrfachhaken haben. Angeln unbeaufsichtigt zu lassen sowie Setzkescher (leefnet) oder Hältertaschen zu verwenden ist verboten. Gefangene Fische dürfen nicht vor Ort verzehrt werden. Zeitraum: Ganzjährig.

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Allgemeine Bestimmung

Flämische Region: Die Entnahmegrenze gilt nur für Inhaber des Groot visverlof. Nur 10 Arten dürfen entnommen werden: Flussbarsch, Bachforelle, Rotauge, Brachse, Aal, Güster, Aland (winde), Zander, Rotfeder und Gründling. Alle anderen Arten (Hecht, Karpfen, Schleie, Wels usw.) müssen ganzjährig zurückgesetzt werden. Tote Fische über 15 cm: höchstens 5, davon Aal und Zander zusammen höchstens 3. Köderfische von 15 cm oder weniger: höchstens 20, davon höchstens 5 lebend. Während der Laichzeit und nachts darf kein Fisch mitgeführt werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 15 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Flandern: BVR 01.02.2013 Art. 15

Flämische Region: Die Entnahmegrenze gilt nur für Inhaber des Groot visverlof. Nur 10 Arten dürfen entnommen werden: Flussbarsch, Bachforelle, Rotauge, Brachse, Aal, Güster, Aland (winde), Zander, Rotfeder und Gründling. Alle anderen Arten (Hecht, Karpfen, Schleie, Wels usw.) müssen ganzjährig zurückgesetzt werden. Tote Fische über 15 cm: höchstens 5, davon Aal und Zander zusammen höchstens 3. Köderfische von 15 cm oder weniger: höchstens 20, davon höchstens 5 lebend. Während der Laichzeit und nachts darf kein Fisch mitgeführt werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Nachtangeln

Wallonien: Das Nachtangeln auf Arten des Anhangs 2 ist ganzjährig verboten. Ausnahme: Karpfen (carpe commune) darf nur im Hauptbett der Zone eaux calmes und in den Gewässern dieser Zone, vom Ufer aus und mit Permis C, beangelt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für folgende Seen und Teiche: Nisramont-See, Teich von Nismes, Bocq-Teich in Scy, Teiche von Happe, Teiche Trapperie, Pont d'Oyes, Châtelet und Fabrique in Habay, Teich von Poix. Nachtangeln von den Meuse-Inseln aus ist verboten. Bedingungen beim Nachtangeln: nur pflanzliche Köder und Teig, alle Fische werden zurückgesetzt, tagsüber gefangene Fische dürfen nicht mitgeführt werden, akustische Bissanzeiger dürfen nicht näher als 50 m an Häusern verwendet werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 5, Art. 12; AGW 19.10.2017 Art. 1 2°/1 Verordnungstext

Nachtangeln

Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 5, Art. 12; AGW 19.10.2017 Art. 1 2°/1

Wallonien: Das Nachtangeln auf Arten des Anhangs 2 ist ganzjährig verboten. Ausnahme: Karpfen (carpe commune) darf nur im Hauptbett der Zone eaux calmes und in den Gewässern dieser Zone, vom Ufer aus und mit Permis C, beangelt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für folgende Seen und Teiche: Nisramont-See, Teich von Nismes, Bocq-Teich in Scy, Teiche von Happe, Teiche Trapperie, Pont d'Oyes, Châtelet und Fabrique in Habay, Teich von Poix. Nachtangeln von den Meuse-Inseln aus ist verboten. Bedingungen beim Nachtangeln: nur pflanzliche Köder und Teig, alle Fische werden zurückgesetzt, tagsüber gefangene Fische dürfen nicht mitgeführt werden, akustische Bissanzeiger dürfen nicht näher als 50 m an Häusern verwendet werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Wallonien: Wo und wann der Hecht geschont ist (eaux calmes/mixtes: 01.02 – Freitag vor dem 1. Samstag im Juni; eaux vives: 01.10 – Freitag vor dem 1. Samstag im März), dürfen Fischköder (lebend/tot, ganz/Stücke) und Kunstköder nicht verwendet werden. Ausnahmen: in eaux mixtes ein auf ein System (monture) montierter toter vairon oder goujon von höchstens 7 cm; in eaux calmes Kunstköder von höchstens 7 cm mit Fliegengerät. Zeitraum: In jeder Zeit und jedem Gewässer mit Hechtschonzeit.

Rechtsgrundlage: Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 10 §2 Verordnungstext

Methoden und Köder

Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 10 §2

Wallonien: Wo und wann der Hecht geschont ist (eaux calmes/mixtes: 01.02 – Freitag vor dem 1. Samstag im Juni; eaux vives: 01.10 – Freitag vor dem 1. Samstag im März), dürfen Fischköder (lebend/tot, ganz/Stücke) und Kunstköder nicht verwendet werden. Ausnahmen: in eaux mixtes ein auf ein System (monture) montierter toter vairon oder goujon von höchstens 7 cm; in eaux calmes Kunstköder von höchstens 7 cm mit Fliegengerät. Zeitraum: In jeder Zeit und jedem Gewässer mit Hechtschonzeit.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Wallonien: Blut, Knochenmark, Hirn, Innereien, Fischrogen und (ab 2025) alle Vögel, Amphibien und Säugetiere (lebend/tot) dürfen nicht als Köder/Futter verwendet werden. Lebender Köderfisch nur mit folgenden Arten (ausgenommen Farbvarietäten): ablette commune, ablette spirlin, carassin commun, chevaine, gardon, goujon, rotengle, vairon; mit AGW 19.04.2024 wurden perche, brème, carpe, ide, tanche von der Liste gestrichen (01.01.2025). In Meuse, Sambre und Escaut ist lebender Köderfisch AUSSERHALB des Hauptbetts (Seitenarme, Becken/Häfen) verboten; in anderen Gewässern gelten die allgemeinen Regeln. Angeln unter Eis und mit der Hand ist verboten. In eaux vives und eaux mixtes nur widerhakenlose Haken oder Haken mit angedrücktem Widerhaken. Hecht, Zander und Bachforelle dürfen nicht lebend im Setzkescher/Behälter gehältert werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 8–10, Art. 13 §3 (AGW 18.02.2021 und AGW 19.04.… Verordnungstext

Methoden und Köder

Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 8–10, Art. 13 §3 (AGW 18.02.2021 und AGW 19.04.…

Wallonien: Blut, Knochenmark, Hirn, Innereien, Fischrogen und (ab 2025) alle Vögel, Amphibien und Säugetiere (lebend/tot) dürfen nicht als Köder/Futter verwendet werden. Lebender Köderfisch nur mit folgenden Arten (ausgenommen Farbvarietäten): ablette commune, ablette spirlin, carassin commun, chevaine, gardon, goujon, rotengle, vairon; mit AGW 19.04.2024 wurden perche, brème, carpe, ide, tanche von der Liste gestrichen (01.01.2025). In Meuse, Sambre und Escaut ist lebender Köderfisch AUSSERHALB des Hauptbetts (Seitenarme, Becken/Häfen) verboten; in anderen Gewässern gelten die allgemeinen Regeln. Angeln unter Eis und mit der Hand ist verboten. In eaux vives und eaux mixtes nur widerhakenlose Haken oder Haken mit angedrücktem Widerhaken. Hecht, Zander und Bachforelle dürfen nicht lebend im Setzkescher/Behälter gehältert werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Wallonien: Fanglimits pro Person und Tag: tote Fische bis 15 cm höchstens 20; tote Fische über 15 cm höchstens 5 (außer Gruppe 4); Flussbarsch 5; Zander 2; Hecht 1; Salmoniden (Gruppe 3) insgesamt 5; Schneider (ablette spirlin), Gründling (goujon) und Elritze (vairon) je Art 20. Äsche (ombre) und Corégone dürfen nicht entnommen werden. In der Meuse unterhalb des Lixhe-Wehrs darf kein Fisch entnommen werden. In Meuse, Sambre und Escaut dürfen Fische nur aus dem Hauptbett entnommen werden. Im Plate-Taille-See dürfen Bachforellen und vom Boot aus gefangene Fische nicht entnommen werden. Der Verkauf von Fischen ist verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 13, 13/1, 14/1 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Wallonien: AGW 08.12.2016 Art. 13, 13/1, 14/1

Wallonien: Fanglimits pro Person und Tag: tote Fische bis 15 cm höchstens 20; tote Fische über 15 cm höchstens 5 (außer Gruppe 4); Flussbarsch 5; Zander 2; Hecht 1; Salmoniden (Gruppe 3) insgesamt 5; Schneider (ablette spirlin), Gründling (goujon) und Elritze (vairon) je Art 20. Äsche (ombre) und Corégone dürfen nicht entnommen werden. In der Meuse unterhalb des Lixhe-Wehrs darf kein Fisch entnommen werden. In Meuse, Sambre und Escaut dürfen Fische nur aus dem Hauptbett entnommen werden. Im Plate-Taille-See dürfen Bachforellen und vom Boot aus gefangene Fische nicht entnommen werden. Der Verkauf von Fischen ist verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

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Allgemeine Bestimmung

Wallonien: In der Zone eaux calmes (außer Seen und Teiche) ist die Entnahme von Hecht vollständig verboten. Zeitraum: 01.01.2025–31.12.2027.

Rechtsgrundlage: Wallonien: durch AGW 19.04.2024 in AGW 08.12.2016 Art. 13 eingefügte Bestimmung Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Wallonien: durch AGW 19.04.2024 in AGW 08.12.2016 Art. 13 eingefügte Bestimmung

Wallonien: In der Zone eaux calmes (außer Seen und Teiche) ist die Entnahme von Hecht vollständig verboten. Zeitraum: 01.01.2025–31.12.2027.

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Allgemeine Bestimmung

Wallonien: In der Semois ist das Fischen durch Betreten des Flussbetts (Waten) vom 1. Samstag im März bis zum Freitag vor dem 1. Samstag im Juni verboten. Zeitraum: 1. Samstag im März – Freitag vor dem 1. Samstag im Juni.

Rechtsgrundlage: Wallonien: durch AGW 19.04.2024 in AGW 08.12.2016 Art. 9 eingefügte Nr. 4° Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Wallonien: durch AGW 19.04.2024 in AGW 08.12.2016 Art. 9 eingefügte Nr. 4°

Wallonien: In der Semois ist das Fischen durch Betreten des Flussbetts (Waten) vom 1. Samstag im März bis zum Freitag vor dem 1. Samstag im Juni verboten. Zeitraum: 1. Samstag im März – Freitag vor dem 1. Samstag im Juni.

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Nachtangeln

Region Brüssel-Hauptstadt: Nachtangeln ist vollständig verboten. Zeitraum: Ganzjährig; von 30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang (offizielle IRM-Zeiten).

Rechtsgrundlage: Region Brüssel-Hauptstadt: AR 13.12.1954 (laut Zusammenfassung von Bruxelles Environnement) Verordnungstext

Nachtangeln

Region Brüssel-Hauptstadt: AR 13.12.1954 (laut Zusammenfassung von Bruxelles Environnement)

Region Brüssel-Hauptstadt: Nachtangeln ist vollständig verboten. Zeitraum: Ganzjährig; von 30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang (offizielle IRM-Zeiten).

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Allgemeine Bestimmung

Region Brüssel-Hauptstadt: Nur Catch & Release ist erlaubt: Alle Fische sind sofort zurückzusetzen, der Transport lebender oder toter Fische ist verboten. Nur Angelruten (höchstens 2, höchstens 3 Haken pro Rute) und Kescher dürfen verwendet werden; Speere und Gaffs sind verboten. Außerhalb des Mauls gehakte Fische sind zurückzusetzen. Die Beschädigung von Laichplätzen und schwimmenden Pflanzeninseln ist verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Region Brüssel-Hauptstadt: AR 13.12.1954; Ordonnance 01.03.2012 Art. 79–81 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Region Brüssel-Hauptstadt: AR 13.12.1954; Ordonnance 01.03.2012 Art. 79–81

Region Brüssel-Hauptstadt: Nur Catch & Release ist erlaubt: Alle Fische sind sofort zurückzusetzen, der Transport lebender oder toter Fische ist verboten. Nur Angelruten (höchstens 2, höchstens 3 Haken pro Rute) und Kescher dürfen verwendet werden; Speere und Gaffs sind verboten. Außerhalb des Mauls gehakte Fische sind zurückzusetzen. Die Beschädigung von Laichplätzen und schwimmenden Pflanzeninseln ist verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 50 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Belgiens angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Belgiens 32 Arten: Karpfen, Hecht, Zander, Flussbarsch, Brachse, Schleie, Rotauge, Aland und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Belgiens in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im August Saison (32 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Rotauge; Sommer: Gemeiner Sonnenbarsch und Wels; Herbst: Hecht und Zander.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Belgiens?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Belgiens 87 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

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