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Küste von Seen und Flüsse

Lettland

Lettlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 230 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Lettlands Seen und Flüsse: Angelplätze 230

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Insgesamt 230 Reviere; die ersten 90 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Lettlands?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

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In der Saison · Oktober

Lettlands Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Lettlands in den Monaten Aug, Sep, Jun — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 2 Jan
  2. 3 Feb
  3. 3 Mär
  4. 5 Apr
  5. 8 Mai
  6. 17 Jun
  7. 17 Jul
  8. 19 Aug
  9. 19 Sep
  10. 12 Okt
  11. 4 Nov
  12. 1 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Lettlands Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Mai
Karausche, Rotfeder, Ukelei, Giebel, Bachforelle, Aland und 2 weitere Arten
Jun
Schleie, Karpfen, Döbel, Brachse, Karausche, Rotfeder und 11 weitere Arten
Jul
Schleie, Karpfen, Döbel, Brachse, Karausche, Rotfeder und 11 weitere Arten
Aug
Flussbarsch, Schleie, Karpfen, Döbel, Brachse, Karausche und 13 weitere Arten
Sep
Flussbarsch, Hecht, Karpfen, Döbel, Brachse, Karausche und 13 weitere Arten
Okt
Flussbarsch, Hecht, Brachse, Kaulbarsch, Güster, Zander und 6 weitere Arten
Dez
Quappe

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Lettlands beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Hecht 71/100 an 224 Plätzen
  2. Kaulbarsch 71/100 an 123 Plätzen

Gut

+7 weitere Arten

Schwach

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 41

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Fischereigesetz (1995 (konsolidiert; Datum nicht überprüft)). Fischereirechte, Verordnungsbefugnis (Abschnitt 13), Transport von Fischen/Krebsen (Abschnitt 22), Kontrolle (Abschnitte 18, 20). Zuständige Behörde: Zemkopības ministrija; Kontrolle Valsts vides dienests (VVD).

Rechtsgrundlage: Zvejniecības likums Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Zvejniecības likums

Fischereigesetz (1995 (konsolidiert; Datum nicht überprüft)). Fischereirechte, Verordnungsbefugnis (Abschnitt 13), Transport von Fischen/Krebsen (Abschnitt 22), Kontrolle (Abschnitte 18, 20). Zuständige Behörde: Zemkopības ministrija; Kontrolle Valsts vides dienests (VVD).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung über Angeln, Krebsfang und Unterwasserjagd (MK Nr. 800, 22.12.2015 (LV 2016/9; in Kraft 01.02.2016). Änderungen: LV 2020/36 (MK 106, 18.02.2020), LV 2021/8, LV 2024/81 (MK 253, 23.04.2024), MK 739 (09.12.2025; in Kraft 12.12.2025, 11.5 p. ab 10.01.2026)). Kartenpflicht, Anzahl der Ruten/Haken (13. p), Fangbegrenzungen (16. p), Mindestmaße (18. p), Entnahmeverbotszeiten (23. p), Boots- und Köderfischverbot 1.3–30.4 (24–25. p), Mündungs-/Stau-/Brückenverbote (26. p), Abschnitte nur mit Lizenzfischerei (27. p), Schonzeiten in Flüssen (3. pielikums). Erlaubnis: Alle Personen von 16–65 Jahren müssen eine makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību karte (auch elektronisch) + Ausweis mitführen; <16, >65 Jahre und Menschen mit Behinderung befreit. An Lizenzfischereistellen zusätzlich Lizenz (licence). Der Kartenpreis wurde in dieser Arbeit nicht überprüft. Zuständige Behörde: Zemkopības ministrija; VVD; Dabas aizsardzības pārvalde; Gemeinden (46. p).

Rechtsgrundlage: Makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību noteikumi (Ministru kabineta 22.12.… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību noteikumi (Ministru kabineta 22.12.…

Verordnung über Angeln, Krebsfang und Unterwasserjagd (MK Nr. 800, 22.12.2015 (LV 2016/9; in Kraft 01.02.2016). Änderungen: LV 2020/36 (MK 106, 18.02.2020), LV 2021/8, LV 2024/81 (MK 253, 23.04.2024), MK 739 (09.12.2025; in Kraft 12.12.2025, 11.5 p. ab 10.01.2026)). Kartenpflicht, Anzahl der Ruten/Haken (13. p), Fangbegrenzungen (16. p), Mindestmaße (18. p), Entnahmeverbotszeiten (23. p), Boots- und Köderfischverbot 1.3–30.4 (24–25. p), Mündungs-/Stau-/Brückenverbote (26. p), Abschnitte nur mit Lizenzfischerei (27. p), Schonzeiten in Flüssen (3. pielikums). Erlaubnis: Alle Personen von 16–65 Jahren müssen eine makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību karte (auch elektronisch) + Ausweis mitführen; <16, >65 Jahre und Menschen mit Behinderung befreit. An Lizenzfischereistellen zusätzlich Lizenz (licence). Der Kartenpreis wurde in dieser Arbeit nicht überprüft. Zuständige Behörde: Zemkopības ministrija; VVD; Dabas aizsardzības pārvalde; Gemeinden (46. p).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Ordnung für lizenziertes Angeln, Krebsfang und Unterwasserjagd (MK Nr. 799, 22.12.2015 (01.02.2016). Änderungen: MK 701 (19.10.2021; in Kraft 22.10.2021), MK 229 (12.04.2022) — likumi.lv-Fassung vom 11.12.2025.). Lizenzierte Fanggebiete und Satzungen der Gemeinden/Gewässerbetreiber; an diesen Orten gelten von MK 800 abweichende Regeln. Es gibt keine einheitliche nationale Liste lizenzierter Fanggebiete: Jedes Gebiet wird durch ein kommunales 'nolikums' (saistošie noteikumi) eingerichtet; MK 800 27. p nennt nur die 6 nationalen Abschnitte, in denen ausschließlich lizenziertes Angeln erlaubt ist (Verbotszonen). Erlaubnis: In lizenzierten Gebieten ist eine Lizenz Pflicht. Zuständige Behörde: Zemkopības ministrija; Gemeinden.

Rechtsgrundlage: Licencētās makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību kārtība (MK 22.12.2015 n… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Licencētās makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību kārtība (MK 22.12.2015 n…

Ordnung für lizenziertes Angeln, Krebsfang und Unterwasserjagd (MK Nr. 799, 22.12.2015 (01.02.2016). Änderungen: MK 701 (19.10.2021; in Kraft 22.10.2021), MK 229 (12.04.2022) — likumi.lv-Fassung vom 11.12.2025.). Lizenzierte Fanggebiete und Satzungen der Gemeinden/Gewässerbetreiber; an diesen Orten gelten von MK 800 abweichende Regeln. Es gibt keine einheitliche nationale Liste lizenzierter Fanggebiete: Jedes Gebiet wird durch ein kommunales 'nolikums' (saistošie noteikumi) eingerichtet; MK 800 27. p nennt nur die 6 nationalen Abschnitte, in denen ausschließlich lizenziertes Angeln erlaubt ist (Verbotszonen). Erlaubnis: In lizenzierten Gebieten ist eine Lizenz Pflicht. Zuständige Behörde: Zemkopības ministrija; Gemeinden.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Liste der besonders geschützten Arten und der geschützten Arten mit eingeschränkter Nutzung (MK Nr. 396, 14.11.2000). Geschützte Fische mit eingeschränkter Nutzung (2. pielikums 5. p) — in MK 800 als alata, lasis, repsis, salate, sīga, taimiņš genannt. Zuständige Behörde: VARAM / Dabas aizsardzības pārvalde.

Rechtsgrundlage: Noteikumi par īpaši aizsargājamo sugu un ierobežoti izmantojamo īpaši aizsargāj… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Noteikumi par īpaši aizsargājamo sugu un ierobežoti izmantojamo īpaši aizsargāj…

Liste der besonders geschützten Arten und der geschützten Arten mit eingeschränkter Nutzung (MK Nr. 396, 14.11.2000). Geschützte Fische mit eingeschränkter Nutzung (2. pielikums 5. p) — in MK 800 als alata, lasis, repsis, salate, sīga, taimiņš genannt. Zuständige Behörde: VARAM / Dabas aizsardzības pārvalde.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

In Binnengewässern 2 Ruten pro Person gleichzeitig; an jeder höchstens 3 Haken (einschließlich Mehrfachhaken). Hakenweite von Mehrfachhaken ≤15 mm (außer beim Welsangeln im Daugava-Einzugsgebiet); mehr als ein Mehrfachhaken nur an einem einzigen Kunstköder, frei befestigt und im Abstand von ≤12 cm. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 13.1. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 13.1. p

In Binnengewässern 2 Ruten pro Person gleichzeitig; an jeder höchstens 3 Haken (einschließlich Mehrfachhaken). Hakenweite von Mehrfachhaken ≤15 mm (außer beim Welsangeln im Daugava-Einzugsgebiet); mehr als ein Mehrfachhaken nur an einem einzigen Kunstköder, frei befestigt und im Abstand von ≤12 cm. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Cemmerēšana (Haken des Fisches außerhalb des Mauls), Gaff (außer beim Eisangeln), frei treibende Schnüre (ūdas), Entfernung von mehr als 50 m von den Angeln verboten; Naturköder für Lachs, Meerforelle, Quappe und Bachforelle verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 15. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 15. p

Cemmerēšana (Haken des Fisches außerhalb des Mauls), Gaff (außer beim Eisangeln), frei treibende Schnüre (ūdas), Entfernung von mehr als 50 m von den Angeln verboten; Naturköder für Lachs, Meerforelle, Quappe und Bachforelle verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Nicht entnommene Fische werden sorgfältig abgehakt und sofort zurückgesetzt (lässt sich der Haken nicht lösen, wird die Schnur durchgeschnitten). Entnommene Fische werden sofort getötet oder frei schwimmend im Wasser lebend gehältert und am Ende des Angelns getötet; beim Eisangeln werden sie am Ende des Angelns getötet und dürfen nicht auf dem Eis liegen gelassen werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 21–22. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 21–22. p

Nicht entnommene Fische werden sorgfältig abgehakt und sofort zurückgesetzt (lässt sich der Haken nicht lösen, wird die Schnur durchgeschnitten). Entnommene Fische werden sofort getötet oder frei schwimmend im Wasser lebend gehältert und am Ende des Angelns getötet; beim Eisangeln werden sie am Ende des Angelns getötet und dürfen nicht auf dem Eis liegen gelassen werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

In allen Binnengewässern Angeln vom Boot/Schwimmkörper verboten; in den Kanälen nach 2.1 pielikums jegliches Angeln verboten. Zeitraum: 01.03–30.04.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 24. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 24. p

In allen Binnengewässern Angeln vom Boot/Schwimmkörper verboten; in den Kanälen nach 2.1 pielikums jegliches Angeln verboten. Zeitraum: 01.03–30.04.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Nachtangeln

Kein landesweites Nachtangelverbot; Gemeinden können das Angeln bei Nacht (diennakts tumšais laiks) auf wissenschaftlicher Grundlage verbieten/einschränken. Zeitraum: Gemeindebeschluss.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 46.2.1. p Verordnungstext

Nachtangeln

MK 22.12.2015 Nr. 800 46.2.1. p

Kein landesweites Nachtangelverbot; Gemeinden können das Angeln bei Nacht (diennakts tumšais laiks) auf wissenschaftlicher Grundlage verbieten/einschränken. Zeitraum: Gemeindebeschluss.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Līdaka 5 (einer darf >75 cm sein), zandarts 5 (einer >75 cm), asaris in Binnengewässern 5 kg, sams 3, sīga 3, salate 3, ālants 3, sapals 5, līnis 5, vēdzele 5, vimba 7, repsis 20, zutis 1 (in der Liste der 16 Seen 3). Gemeinden können die Anzahl für līdaka/zandarts senken. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 16. p, 46.2.5. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 16. p, 46.2.5. p

Līdaka 5 (einer darf >75 cm sein), zandarts 5 (einer >75 cm), asaris in Binnengewässern 5 kg, sams 3, sīga 3, salate 3, ālants 3, sapals 5, līnis 5, vēdzele 5, vimba 7, repsis 20, zutis 1 (in der Liste der 16 Seen 3). Gemeinden können die Anzahl für līdaka/zandarts senken. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Bis zum Ende des Fischens dürfen Fische nicht zerteilt/in ihrer Unversehrtheit beeinträchtigt werden (ausgenommen das Ausnehmen von Arten mit Stückzahlbegrenzung). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 9. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 9. p

Bis zum Ende des Fischens dürfen Fische nicht zerteilt/in ihrer Unversehrtheit beeinträchtigt werden (ausgenommen das Ausnehmen von Arten mit Stückzahlbegrenzung). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Karte + Ausweis für 16- bis 65-Jährige; an lizenzierten Orten Lizenz; wird bei Jagd- und Fischereikontrollen vorgezeigt. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 2–3., 11.1. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 2–3., 11.1. p

Karte + Ausweis für 16- bis 65-Jährige; an lizenzierten Orten Lizenz; wird bei Jagd- und Fischereikontrollen vorgezeigt. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Die Ordnung von Veranstaltungen mit Angeln wird mit der Gemeinde und der VVD (in Schutzgebieten auch mit der DAP) abgestimmt. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 6. p Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 22.12.2015 Nr. 800 6. p

Die Ordnung von Veranstaltungen mit Angeln wird mit der Gemeinde und der VVD (in Schutzgebieten auch mit der DAP) abgestimmt. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību karte: 1 Tag 1,50 €, 1 Monat 5,00 €, 3 Monate 7,50 € (eine nach dem 1. Oktober gekaufte 3-Monats-Karte gilt bis Jahresende). Die Jahreskarte war auf der Verkaufsseite nicht aufgeführt (27.10.2026). Zeitraum: 2026.

Rechtsgrundlage: MK 800 2–3. p; makskeresanaskarte.lv (offizielle E-Karte, SIA LLKC) Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

MK 800 2–3. p; makskeresanaskarte.lv (offizielle E-Karte, SIA LLKC)

Makšķerēšanas, vēžošanas un zemūdens medību karte: 1 Tag 1,50 €, 1 Monat 5,00 €, 3 Monate 7,50 € (eine nach dem 1. Oktober gekaufte 3-Monats-Karte gilt bis Jahresende). Die Jahreskarte war auf der Verkaufsseite nicht aufgeführt (27.10.2026). Zeitraum: 2026.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Flussneunauge (nēģis) (Lampetra fluviatilis): Beim Angeln ganzjähriges Entnahmeverbot.

Rechtsgrundlage: MK 22.12.2015 Nr. 800 23.1. p Verordnungstext

Geschützte Art

MK 22.12.2015 Nr. 800 23.1. p

Flussneunauge (nēģis) (Lampetra fluviatilis): Beim Angeln ganzjähriges Entnahmeverbot.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Äsche (alata) (Thymallus thymallus): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — 5-facher Schadenersatz bei Verstößen gegen Maß/Fanglimit.

Rechtsgrundlage: MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie… Verordnungstext

Geschützte Art

MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie…

Äsche (alata) (Thymallus thymallus): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — 5-facher Schadenersatz bei Verstößen gegen Maß/Fanglimit.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Atlantischer Lachs (lasis) (Salmo salar): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Maß/Fanglimit 5-facher Schadenersatz.

Rechtsgrundlage: MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie… Verordnungstext

Geschützte Art

MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie…

Atlantischer Lachs (lasis) (Salmo salar): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Maß/Fanglimit 5-facher Schadenersatz.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Kleine Maräne (Coregonus albula): Besonders geschützte Art mit begrenzter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Mindestmaß/Fanglimit 5-facher Schadenersatz.

Rechtsgrundlage: MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie… Verordnungstext

Geschützte Art

MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie…

Kleine Maräne (Coregonus albula): Besonders geschützte Art mit begrenzter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Mindestmaß/Fanglimit 5-facher Schadenersatz.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Rapfen (salate) (Leuciscus aspius): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Maß/Fangbegrenzung fünffacher Schadenersatz.

Rechtsgrundlage: MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie… Verordnungstext

Geschützte Art

MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie…

Rapfen (salate) (Leuciscus aspius): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Maß/Fangbegrenzung fünffacher Schadenersatz.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Große Maräne (sīga) (Coregonus lavaretus): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Maß/Fanglimit 5-facher Schadenersatz.

Rechtsgrundlage: MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie… Verordnungstext

Geschützte Art

MK Nr. 396 2. pielikums 5. p; MK 22.12.2015 Nr. 800 44.2.3. p, 1. pielikums pie…

Große Maräne (sīga) (Coregonus lavaretus): Besonders geschützte Art mit eingeschränkter Nutzung (ierobežoti izmantojama īpaši aizsargājama suga) — bei Verstößen gegen Maß/Fanglimit 5-facher Schadenersatz.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 41 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Lettlands angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Lettlands 22 Arten: Flussbarsch, Hecht, Schleie, Brachse, Rotauge, Karausche, Rotfeder, Kaulbarsch und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Lettlands in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im August Saison (19 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Quappe und Große Maräne; Frühling: Rotauge und Bachforelle; Sommer: Schleie und Karpfen; Herbst: Hecht und Flussbarsch.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Lettlands?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Lettlands 230 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

Seen und Flüsse

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