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Küste von Seen und Flüsse

Rumänien

Westrumäniens Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 63 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Westrumäniens Seen und Flüsse: Angelplätze 63

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Insgesamt 63 Reviere; die ersten 63 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Westrumäniens?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

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In der Saison · Oktober

Westrumäniens Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Westrumäniens in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 0 Jan
  2. 0 Feb
  3. 1 Mär
  4. 3 Apr
  5. 5 Mai
  6. 19 Jun
  7. 21 Jul
  8. 24 Aug
  9. 25 Sep
  10. 17 Okt
  11. 3 Nov
  12. 1 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

In der Saison · Oktober

DöbelKarpfenZanderHecht

Was man in den Seen und Flüssen Westrumäniens Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jan
Keine Einträge
Feb
Keine Einträge
Jul
Wels, Rotfeder, Karpfen, Giebel, Flussbarsch, Schwarzer Zwergwels und 15 weitere Arten
Aug
Wels, Rotfeder, Rotauge, Kaulbarsch, Karpfen, Zander und 18 weitere Arten
Sep
Wels, Hecht, Rotauge, Kaulbarsch, Karpfen, Zander und 19 weitere Arten
Okt
Hecht, Rotauge, Kaulbarsch, Karpfen, Zander, Flussbarsch und 11 weitere Arten

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Westrumäniens beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Zährte 74/100 an 2 Plätzen
  2. Zander 71/100 an 18 Plätzen
  3. Flussbarsch 71/100 an 10 Plätzen
  4. Kaulbarsch 70/100 an 3 Plätzen

Gut

+9 weitere Arten

Schwach

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 38

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Gesetz Nr. 176/2024 über die Fischerei und den Schutz der lebenden aquatischen Ressourcen (Legea 176/2024, Monitorul Oficial nr. 517 / 03.06.2024 (in Kraft seit 03.06.2024)). Neues Rahmengesetz für lebende aquatische Ressourcen und Fischerei. Mit Art. 61 wurden die Bestimmungen der OUG 23/2008 zu lebenden aquatischen Ressourcen aufgehoben. Freizeitfischerei: mit Angelschnur/Rute, mit persönlicher Erlaubnis des Ressourcenverwalters. In Fließgewässern Verbot der Berufs- und Freizeitfischerei 500 m unterhalb von Staudämmen. Erlaubnis: Für das Freizeitangeln ist eine persönliche Erlaubnis (permis nominal) erforderlich: ausgestellt von ANPA (online) oder vom Ressourcenverwalter/Verein. Für das Donaudelta (RBDD) Erlaubnis der ARBDD. In Grenzgewässern ist zusätzlich die Zustimmung der Grenzpolizei (Poliția de Frontieră) erforderlich. Zuständige Behörde: MADR (Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), ANPA (Nationale Agentur für Fischerei und Aquakultur), MMAP (Ministerium für Umwelt, Gewässer und Wälder), ARBDD (Verwaltung des Biosphärenreservats Donaudelta).

Rechtsgrundlage: Legea nr. 176/2024 privind pescuitul și protecția resurselor acvatice vii Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Legea nr. 176/2024 privind pescuitul și protecția resurselor acvatice vii

Gesetz Nr. 176/2024 über die Fischerei und den Schutz der lebenden aquatischen Ressourcen (Legea 176/2024, Monitorul Oficial nr. 517 / 03.06.2024 (in Kraft seit 03.06.2024)). Neues Rahmengesetz für lebende aquatische Ressourcen und Fischerei. Mit Art. 61 wurden die Bestimmungen der OUG 23/2008 zu lebenden aquatischen Ressourcen aufgehoben. Freizeitfischerei: mit Angelschnur/Rute, mit persönlicher Erlaubnis des Ressourcenverwalters. In Fließgewässern Verbot der Berufs- und Freizeitfischerei 500 m unterhalb von Staudämmen. Erlaubnis: Für das Freizeitangeln ist eine persönliche Erlaubnis (permis nominal) erforderlich: ausgestellt von ANPA (online) oder vom Ressourcenverwalter/Verein. Für das Donaudelta (RBDD) Erlaubnis der ARBDD. In Grenzgewässern ist zusätzlich die Zustimmung der Grenzpolizei (Poliția de Frontieră) erforderlich. Zuständige Behörde: MADR (Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), ANPA (Nationale Agentur für Fischerei und Aquakultur), MMAP (Ministerium für Umwelt, Gewässer und Wälder), ARBDD (Verwaltung des Biosphärenreservats Donaudelta).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 23/2008 über Fischerei und Aquakultur (durch Gesetz Nr. 317/2009 genehmigt) (OUG 23/2008; Legea 317/2009). Hauptrahmen bis 2024. Die Bestimmungen zu lebenden aquatischen Ressourcen wurden durch Legea 176/2024 Art. 61 aufgehoben; der Abschnitt zur Aquakultur ist möglicherweise in Kraft geblieben. Frühere jährliche Verbotsanordnungen (z. B. 10/235/2023) stützten sich auf Art. 12 (4)–(5). Zuständige Behörde: MADR / ANPA.

Rechtsgrundlage: Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 23/2008 privind pescuitul și acvacultura,… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 23/2008 privind pescuitul și acvacultura,…

Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 23/2008 über Fischerei und Aquakultur (durch Gesetz Nr. 317/2009 genehmigt) (OUG 23/2008; Legea 317/2009). Hauptrahmen bis 2024. Die Bestimmungen zu lebenden aquatischen Ressourcen wurden durch Legea 176/2024 Art. 61 aufgehoben; der Abschnitt zur Aquakultur ist möglicherweise in Kraft geblieben. Frühere jährliche Verbotsanordnungen (z. B. 10/235/2023) stützten sich auf Art. 12 (4)–(5). Zuständige Behörde: MADR / ANPA.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Gemeinsamer Erlass MADR/MMAP 23/297/2025 (geändert durch 260/2513/2025) über Fangverbotszeiten und -zonen sowie Schutz- und biologische Regenerationsgebiete für lebende aquatische Ressourcen (23/297/2025 (in Kraft seit 01.02.2025); Änderung 260/2.513/2025 (02.10.2025)). 60-tägiges allgemeines Laichzeitverbot (09.04–07.06), 45 Tage für Grenzgewässer, artspezifische Verbote (Hecht, Zander, Barsch, Forelle, Wels, Stör, Krebs, Schleie), Schutzzonen (Umgebung von Brücken) und biologische Regenerationszonen (namentlich), besondere RBDD-Regeln. Meldungen aus 2026 nennen denselben Erlass 'mit seinen Änderungen' als auch für 2026 geltenden Text. Zuständige Behörde: MADR + MMAP; Vollzug ANPA, ARBDD, Jandarmerie, Poliție.

Rechtsgrundlage: Ordinul comun MADR/MMAP nr. 23/297/2025 privind stabilirea perioadelor și zonel… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Ordinul comun MADR/MMAP nr. 23/297/2025 privind stabilirea perioadelor și zonel…

Gemeinsamer Erlass MADR/MMAP 23/297/2025 (geändert durch 260/2513/2025) über Fangverbotszeiten und -zonen sowie Schutz- und biologische Regenerationsgebiete für lebende aquatische Ressourcen (23/297/2025 (in Kraft seit 01.02.2025); Änderung 260/2.513/2025 (02.10.2025)). 60-tägiges allgemeines Laichzeitverbot (09.04–07.06), 45 Tage für Grenzgewässer, artspezifische Verbote (Hecht, Zander, Barsch, Forelle, Wels, Stör, Krebs, Schleie), Schutzzonen (Umgebung von Brücken) und biologische Regenerationszonen (namentlich), besondere RBDD-Regeln. Meldungen aus 2026 nennen denselben Erlass 'mit seinen Änderungen' als auch für 2026 geltenden Text. Zuständige Behörde: MADR + MMAP; Vollzug ANPA, ARBDD, Jandarmerie, Poliție.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

MADR-Anordnung 342/2008 über die Mindestgrößen lebender aquatischer Ressourcen nach Art (342/2008). Mindestfangmaße nach Art (die jährliche Verbotsanordnung Art. 11 (2) verweist auf diese Anordnung). Untermaßige Exemplare müssen unabhängig von ihrem Zustand sofort freigelassen werden. Zuständige Behörde: MADR / ANPA.

Rechtsgrundlage: Ordinul MADR nr. 342/2008 privind dimensiunile minime individuale ale resurselo… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Ordinul MADR nr. 342/2008 privind dimensiunile minime individuale ale resurselo…

MADR-Anordnung 342/2008 über die Mindestgrößen lebender aquatischer Ressourcen nach Art (342/2008). Mindestfangmaße nach Art (die jährliche Verbotsanordnung Art. 11 (2) verweist auf diese Anordnung). Untermaßige Exemplare müssen unabhängig von ihrem Zustand sofort freigelassen werden. Zuständige Behörde: MADR / ANPA.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Schutzgebiete / Donaudelta: Verordnung 159/1266/2011 über die Bedingungen für Freizeit-/Sportfischerei in Naturschutzgebieten; Gesetz 82/1993 zur Errichtung des Biosphärenreservats Donaudelta; Managementplan RBDD (159/1.266/2011; Legea 82/1993; HG 763/2015). Im RBDD ist Freizeitfischerei nur in den in Anhang 3 von 159/1266/2011 aufgeführten Seen und Kanälen erlaubt. In strengen Schutzzonen ist das Angeln vollständig verboten. Für Hecht, Zander, Wels und Karpfen gilt Catch-and-Release; Transportgrenze 10 kg pro Angler und 15 kg pro Familie. Erlaubnis: von der ARBDD ausgestellte Freizeitfischereierlaubnis im RBDD. Zuständige Behörde: ARBDD (Tulcea).

Rechtsgrundlage: Schutzgebiete / Donaudelta: Ordinul MADR/MMP nr. 159/1.266/2011 privind apr… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Schutzgebiete / Donaudelta: Ordinul MADR/MMP nr. 159/1.266/2011 privind apr…

Schutzgebiete / Donaudelta: Verordnung 159/1266/2011 über die Bedingungen für Freizeit-/Sportfischerei in Naturschutzgebieten; Gesetz 82/1993 zur Errichtung des Biosphärenreservats Donaudelta; Managementplan RBDD (159/1.266/2011; Legea 82/1993; HG 763/2015). Im RBDD ist Freizeitfischerei nur in den in Anhang 3 von 159/1266/2011 aufgeführten Seen und Kanälen erlaubt. In strengen Schutzzonen ist das Angeln vollständig verboten. Für Hecht, Zander, Wels und Karpfen gilt Catch-and-Release; Transportgrenze 10 kg pro Angler und 15 kg pro Familie. Erlaubnis: von der ARBDD ausgestellte Freizeitfischereierlaubnis im RBDD. Zuständige Behörde: ARBDD (Tulcea).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Prut / Stânca-Costești (Grenze RO–MD): Verordnung über die Fischerei im Prut und im Stausee Stânca-Costești (Abkommen Rumänien–Moldau) (HG 1.207/2003, MO nr. 756/29.10.2003). Freizeitfischerei nur tagsüber (Sonnenaufgang–Sonnenuntergang), nur vom Ufer, höchstens 2 Ruten/2 Haken; 5 kg pro Tag oder ein einzelner Fisch über 5 kg; 500 m unterhalb des Staudamms ganzjährig verboten; Störfang verboten. Erlaubnis: Freizeitfischereierlaubnis + Genehmigung der Grenzpolizei. Zuständige Behörde: ANPA / Gemeinsame Arbeitsgruppe RO-MD.

Rechtsgrundlage: Prut / Stânca-Costești (Grenze RO–MD): Regulament din 1 august 2003 de exercita… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Prut / Stânca-Costești (Grenze RO–MD): Regulament din 1 august 2003 de exercita…

Prut / Stânca-Costești (Grenze RO–MD): Verordnung über die Fischerei im Prut und im Stausee Stânca-Costești (Abkommen Rumänien–Moldau) (HG 1.207/2003, MO nr. 756/29.10.2003). Freizeitfischerei nur tagsüber (Sonnenaufgang–Sonnenuntergang), nur vom Ufer, höchstens 2 Ruten/2 Haken; 5 kg pro Tag oder ein einzelner Fisch über 5 kg; 500 m unterhalb des Staudamms ganzjährig verboten; Störfang verboten. Erlaubnis: Freizeitfischereierlaubnis + Genehmigung der Grenzpolizei. Zuständige Behörde: ANPA / Gemeinsame Arbeitsgruppe RO-MD.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

In allen natürlichen Fischlebensräumen ist der gewerbliche, Freizeit-/Sport- und Familienfang aller Fische, Krebstiere, Weichtiere und sonstigen Wasserorganismen verboten. Aquakulturbetriebe (private Teiche/Farmen) sind ausgenommen. Mit Ausnahme der im RBDD und in bestimmten Sondergewässern festgelegten Ausnahmen ist auch die Freizeitfischerei verboten. Zeitraum: 09.04–07.06 (60 Tage; 2025 und 2026).

Rechtsgrundlage: Ordin 23/297/2025 Art. 1 (1) (cu modificările ulterioare) Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Ordin 23/297/2025 Art. 1 (1) (cu modificările ulterioare)

In allen natürlichen Fischlebensräumen ist der gewerbliche, Freizeit-/Sport- und Familienfang aller Fische, Krebstiere, Weichtiere und sonstigen Wasserorganismen verboten. Aquakulturbetriebe (private Teiche/Farmen) sind ausgenommen. Mit Ausnahme der im RBDD und in bestimmten Sondergewässern festgelegten Ausnahmen ist auch die Freizeitfischerei verboten. Zeitraum: 09.04–07.06 (60 Tage; 2025 und 2026).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Grenzgewässer: in Gewässern, die die Staatsgrenze bilden (z. B. serbischer Abschnitt der Donau, Tisa usw.). Zeitraum: 24.04–07.06 (45 Tage).

Rechtsgrundlage: Grenzgewässer: Ordin 23/297/2025 Art. 1 (1) Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Grenzgewässer: Ordin 23/297/2025 Art. 1 (1)

Grenzgewässer: in Gewässern, die die Staatsgrenze bilden (z. B. serbischer Abschnitt der Donau, Tisa usw.). Zeitraum: 24.04–07.06 (45 Tage).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Donau – Grenze zu Bulgarien; Grenze zur Ukraine und Musura-Bucht: der Grenzabschnitt der Donau zu Bulgarien und die Grenzgewässer zur Ukraine (einschließlich Musura). Für Musura kann je nach hydrologischen Bedingungen verlängert werden. Zeitraum: 16.04–30.05 (45 Tage).

Rechtsgrundlage: Ordin 23/297/2025 Art. 1 (4)–(5); Art. 9 (2) Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Ordin 23/297/2025 Art. 1 (4)–(5); Art. 9 (2)

Donau – Grenze zu Bulgarien; Grenze zur Ukraine und Musura-Bucht: der Grenzabschnitt der Donau zu Bulgarien und die Grenzgewässer zur Ukraine (einschließlich Musura). Für Musura kann je nach hydrologischen Bedingungen verlängert werden. Zeitraum: 16.04–30.05 (45 Tage).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Prut, Überschwemmungsgebiete und Stausee Stânca-Costești: Änderung 260/2.513/2025 (Juli 2025): Im Prut-Abschnitt zwischen dem Staudamm Stânca-Costești und der Mündung des Elan wird die Freizeitfischerei außerhalb der Schonzeiten ausgeübt. Hier gilt statt der Uferregel (Litoral) das allgemeine Habitatverbot: 09.04–07.06 (60 Tage), als Grenzgewässer 24.04–07.06 (45 Tage). Die Abhängigkeit vom Donauwasserstand (<50 cm in Tulcea) betrifft nur die Verwendung von setcă (Netzen) im RBDD (Art. 10 (5)). Zeitraum: 09.04–07.06 (2026; durch die Änderung 2025 bedingt).

Rechtsgrundlage: Ordin 23/297/2025 Art. 1 (2), mod. Ordin 260/2.513/2025 Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Ordin 23/297/2025 Art. 1 (2), mod. Ordin 260/2.513/2025

Prut, Überschwemmungsgebiete und Stausee Stânca-Costești: Änderung 260/2.513/2025 (Juli 2025): Im Prut-Abschnitt zwischen dem Staudamm Stânca-Costești und der Mündung des Elan wird die Freizeitfischerei außerhalb der Schonzeiten ausgeübt. Hier gilt statt der Uferregel (Litoral) das allgemeine Habitatverbot: 09.04–07.06 (60 Tage), als Grenzgewässer 24.04–07.06 (45 Tage). Die Abhängigkeit vom Donauwasserstand (<50 cm in Tulcea) betrifft nur die Verwendung von setcă (Netzen) im RBDD (Art. 10 (5)). Zeitraum: 09.04–07.06 (2026; durch die Änderung 2025 bedingt).

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Allgemeine Bestimmung

Wasserkraft-Stauseen: Kontrolliertes Absenken des Wasserspiegels zum Schutz der Laichplätze verboten (ausgenommen Katastrophenvorbeugung). Zeitraum: Während der Schonzeiten.

Rechtsgrundlage: Wasserkraft-Stauseen: Ordin 23/297/2025 Art. 2 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Wasserkraft-Stauseen: Ordin 23/297/2025 Art. 2

Wasserkraft-Stauseen: Kontrolliertes Absenken des Wasserspiegels zum Schutz der Laichplätze verboten (ausgenommen Katastrophenvorbeugung). Zeitraum: Während der Schonzeiten.

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Methoden und Köder

Freizeitfischern ist die Verwendung von Netzen, Kiemennetzen (setcă) und Reusen verboten; mehr Ruten als gesetzlich zulässig sind verboten (in Bergwässern 1 undiță × 2 Haken oder 1 lansetă; in Hügel- und Flachlandgewässern, der Donau und dem RBDD 3 undiță oder 4 lansetă × 2 Haken oder 1 țaparină × 10 Haken). Elektrofischerei und Sprengstoffe verboten. Das Fischen auf Salmoniden mit Naturködern in Bergwässern und das Fischen 500 m unterhalb eines Staudamms wird mit 2.000–4.000 lei bestraft. Verkauf des Freizeitfangs verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Legea 176/2024; (ehem.) OUG 23/2008 Art. 63–64 Verordnungstext

Methoden und Köder

Legea 176/2024; (ehem.) OUG 23/2008 Art. 63–64

Freizeitfischern ist die Verwendung von Netzen, Kiemennetzen (setcă) und Reusen verboten; mehr Ruten als gesetzlich zulässig sind verboten (in Bergwässern 1 undiță × 2 Haken oder 1 lansetă; in Hügel- und Flachlandgewässern, der Donau und dem RBDD 3 undiță oder 4 lansetă × 2 Haken oder 1 țaparină × 10 Haken). Elektrofischerei und Sprengstoffe verboten. Das Fischen auf Salmoniden mit Naturködern in Bergwässern und das Fischen 500 m unterhalb eines Staudamms wird mit 2.000–4.000 lei bestraft. Verkauf des Freizeitfangs verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

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Allgemeine Bestimmung

Donaudelta (RBDD): Catch-and-Release in der Freizeitfischerei für Hecht, Zander, Wels und Karpfen (die Anordnung von 2023 erlaubte täglich 1 Exemplar ≤3 kg einer einzigen Art; laut Meldungen von 2025 dürfen diese Arten nicht entnommen werden). Transportgrenze 10 kg pro Angler, 15 kg pro Familie. Freizeitfischerei nur in den aufgeführten Seen/Kanälen. Zeitraum: Außerhalb der Schonzeiten.

Rechtsgrundlage: Donaudelta (RBDD): Ordin 23/297/2025 Art. 6 (8), Art. 10 (11), (14); Ordin 15… Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Donaudelta (RBDD): Ordin 23/297/2025 Art. 6 (8), Art. 10 (11), (14); Ordin 15…

Donaudelta (RBDD): Catch-and-Release in der Freizeitfischerei für Hecht, Zander, Wels und Karpfen (die Anordnung von 2023 erlaubte täglich 1 Exemplar ≤3 kg einer einzigen Art; laut Meldungen von 2025 dürfen diese Arten nicht entnommen werden). Transportgrenze 10 kg pro Angler, 15 kg pro Familie. Freizeitfischerei nur in den aufgeführten Seen/Kanälen. Zeitraum: Außerhalb der Schonzeiten.

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Allgemeine Bestimmung

Donaudelta (RBDD): Jegliches Fanggerät ist innerhalb von 500 m beiderseits der Mündungen von gârlă, Kanälen und Privals, die Wasser in die Seen führen, in die Donau sowie in diesen selbst verboten. Zeitraum: 01.03–09.04.

Rechtsgrundlage: Donaudelta (RBDD): Ordin 10/235/2023 Art. 10 (12) (ähnliche Bestimmung in der Verordnung 2025… Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Donaudelta (RBDD): Ordin 10/235/2023 Art. 10 (12) (ähnliche Bestimmung in der Verordnung 2025…

Donaudelta (RBDD): Jegliches Fanggerät ist innerhalb von 500 m beiderseits der Mündungen von gârlă, Kanälen und Privals, die Wasser in die Seen führen, in die Donau sowie in diesen selbst verboten. Zeitraum: 01.03–09.04.

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Nachtangeln

Prut / Stânca-Costești: Freizeitfischerei nur tagsüber (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang), nur vom Ufer, höchstens 2 Ruten oder 2 Lanzetten mit jeweils höchstens 2 Haken. Pro Tag dürfen höchstens 5 kg Fisch oder ein einzelner Fisch über 5 kg entnommen werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Prut / Stânca-Costești: Regulament Prut (HG 1.207/2003) Art. 7 Verordnungstext

Nachtangeln

Prut / Stânca-Costești: Regulament Prut (HG 1.207/2003) Art. 7

Prut / Stânca-Costești: Freizeitfischerei nur tagsüber (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang), nur vom Ufer, höchstens 2 Ruten oder 2 Lanzetten mit jeweils höchstens 2 Haken. Pro Tag dürfen höchstens 5 kg Fisch oder ein einzelner Fisch über 5 kg entnommen werden. Zeitraum: Ganzjährig.

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Allgemeine Bestimmung

Tägliche Entnahmegrenze: in Hügel- und Flachlandgewässern, der Donau und ihren Nebenflüssen, dem RBDD und Meeresgewässern höchstens 5 kg/Tag pro Angler oder ein einzelner Fisch über 5 kg. In Salmoniden-Berggewässern insgesamt höchstens 10 Stück/Tag. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Legea 176/2024 Art. 30 (2)-(3) Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Legea 176/2024 Art. 30 (2)-(3)

Tägliche Entnahmegrenze: in Hügel- und Flachlandgewässern, der Donau und ihren Nebenflüssen, dem RBDD und Meeresgewässern höchstens 5 kg/Tag pro Angler oder ein einzelner Fisch über 5 kg. In Salmoniden-Berggewässern insgesamt höchstens 10 Stück/Tag. Zeitraum: Ganzjährig.

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Methoden und Köder

Stausee Gura Râului: Freizeitfischerei auf Zander und Seeforelle nur mit Kunstköder und unter sofortigem Zurücksetzen des gesamten Fangs. Zeitraum: Außerhalb der Schonzeiten.

Rechtsgrundlage: Stausee Gura Râului: Ordin 23/297/2025, geänd. durch Ordin 260/2.513/2025 Verordnungstext

Methoden und Köder

Stausee Gura Râului: Ordin 23/297/2025, geänd. durch Ordin 260/2.513/2025

Stausee Gura Râului: Freizeitfischerei auf Zander und Seeforelle nur mit Kunstköder und unter sofortigem Zurücksetzen des gesamten Fangs. Zeitraum: Außerhalb der Schonzeiten.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Störe (Huso huso, Acipenser gueldenstaedtii, A. stellatus, A. ruthenus): Fang verboten.

Rechtsgrundlage: Ordin 23/297/2025 (ganzjährig; nur wissenschaftlicher Fang) Verordnungstext

Geschützte Art

Ordin 23/297/2025 (ganzjährig; nur wissenschaftlicher Fang)

Störe (Huso huso, Acipenser gueldenstaedtii, A. stellatus, A. ruthenus): Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Huchen (lostrița) (Hucho hucho): Fang verboten.

Rechtsgrundlage: Ordin 23/297/2025; OUG 57/2007 Verordnungstext

Geschützte Art

Ordin 23/297/2025; OUG 57/2007

Huchen (lostrița) (Hucho hucho): Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Geschützte Arten (aspretele, pietrar, fusar usw.) (Romanichthys valsanicola, Zingel zingel, Z. streber, Gymnocephalus baloni, Sander volgensis, Lota lota, Carassius carassius, Cottus poecilopus): Fang verboten.

Rechtsgrundlage: Ordin 23/297/2025 (pietrar und fusar bestätigt; Rest der Liste aus der Verordnung von 2023) Verordnungstext

Geschützte Art

Ordin 23/297/2025 (pietrar und fusar bestätigt; Rest der Liste aus der Verordnung von 2023)

Geschützte Arten (aspretele, pietrar, fusar usw.) (Romanichthys valsanicola, Zingel zingel, Z. streber, Gymnocephalus baloni, Sander volgensis, Lota lota, Carassius carassius, Cottus poecilopus): Fang verboten.

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Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Westrumäniens angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Westrumäniens 27 Arten: Döbel, Karpfen, Wels, Giebel, Zander, Barbe, Nase, Hecht und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Westrumäniens in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im September Saison (25 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Regenbogenforelle; Frühling: Bachforelle und Bachsaibling; Sommer: Rotfeder und Giebel; Herbst: Hecht und Zander.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Westrumäniens?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Westrumäniens 63 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

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