Zum Inhalt springen
Küste von Seen und Flüsse

Österreich

Österreichs Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 309 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Österreichs Seen und Flüsse: Angelplätze 309

Wähle einen Ort, sieh dir die Details an oder springe direkt zu seiner Markierung auf der Karte.

Insgesamt 309 Reviere; die ersten 90 stehen unten.

Alle 309 Reviere auf der Karte ↗
84 weitere Reviere anzeigen

02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Österreichs?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

Alle 37 Arten ansehen ↗

In der Saison · Oktober

Österreichs Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Österreichs in den Monaten Aug, Jul, Sep — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 1 Jan
  2. 0 Feb
  3. 1 Mär
  4. 11 Apr
  5. 9 Mai
  6. 25 Jun
  7. 32 Jul
  8. 33 Aug
  9. 28 Sep
  10. 17 Okt
  11. 7 Nov
  12. 1 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Österreichs Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jan
Quappe
Feb
Keine Einträge
Sep
Wolgazander, Karpfen, Barbe, Flussbarsch, Döbel, Rotfeder und 22 weitere Arten
Okt
Wolgazander, Flussbarsch, Rapfen, Hasel, Frauennerfling, Zobel und 11 weitere Arten
Nov
Quappe, Frauennerfling, Äsche, Hecht, Zander, Wandersaibling und 1 weitere Arten
Dez
Quappe

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Österreichs beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Gut

+25 weitere Arten

Schwach

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 98

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesverfassung – Fischerei ist Landeskompetenz (B-VG). Es gibt kein Bundesfischereigesetz; die 9 Bundesländer haben jeweils eigene Fischereigesetze und Durchführungsverordnungen. Auf Bundesebene gelten das Tierschutzgesetz (Tierschutz, Töten von Fischen) und das Wasserrechtsgesetz (Fischaufstiegshilfen usw.). Erlaubnis: In jedem Bundesland sind zwei Dokumente erforderlich: (1) die amtliche Fischerkarte (jährlich, vom Land; in den meisten Ländern Prüfung – Fischereiprüfung/Eignungsprüfung – oder Schulung) oder eine Fischergastkarte für höchstens 4 Wochen; (2) eine gewässerbezogene Lizenz (Erlaubnisschein, Tages-/Jahreskarte) vom Fischereiberechtigten/Pächter. Zuständige Behörde: Landesregierungen (Landesregierung), Bezirkshauptmannschaften, Landesfischereiverbände (Landesfischereiverband).

Rechtsgrundlage: Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Art. 15 – Fischereirecht ist Landessache Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Art. 15 – Fischereirecht ist Landessache

Bundesverfassung – Fischerei ist Landeskompetenz (B-VG). Es gibt kein Bundesfischereigesetz; die 9 Bundesländer haben jeweils eigene Fischereigesetze und Durchführungsverordnungen. Auf Bundesebene gelten das Tierschutzgesetz (Tierschutz, Töten von Fischen) und das Wasserrechtsgesetz (Fischaufstiegshilfen usw.). Erlaubnis: In jedem Bundesland sind zwei Dokumente erforderlich: (1) die amtliche Fischerkarte (jährlich, vom Land; in den meisten Ländern Prüfung – Fischereiprüfung/Eignungsprüfung – oder Schulung) oder eine Fischergastkarte für höchstens 4 Wochen; (2) eine gewässerbezogene Lizenz (Erlaubnisschein, Tages-/Jahreskarte) vom Fischereiberechtigten/Pächter. Zuständige Behörde: Landesregierungen (Landesregierung), Bezirkshauptmannschaften, Landesfischereiverbände (Landesfischereiverband).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wien: Wiener Fischereigesetz und -verordnung (LGBl. Nr. 72/2021 (Kundmachung 13.12.2021)). Fischerei in den Wiener Gewässern (Donau, Alte/Neue Donau, Donaukanal, Lobau, Wienfluss); Schonzeiten und Mindestmaße in der Verordnung. Erlaubnis: Mindestalter 14; Eignungsprüfung; Option einer 3-Jahres-Karte; Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Stelle: Wiener Landesfischereiverband (Fischerkarte), Magistrat der Stadt Wien.

Rechtsgrundlage: Wien: Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fi… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wien: Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fi…

Wien: Wiener Fischereigesetz und -verordnung (LGBl. Nr. 72/2021 (Kundmachung 13.12.2021)). Fischerei in den Wiener Gewässern (Donau, Alte/Neue Donau, Donaukanal, Lobau, Wienfluss); Schonzeiten und Mindestmaße in der Verordnung. Erlaubnis: Mindestalter 14; Eignungsprüfung; Option einer 3-Jahres-Karte; Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Stelle: Wiener Landesfischereiverband (Fischerkarte), Magistrat der Stadt Wien.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 und Fischereiverordnung 2002 (LGBl. 6550 / 6550/1 (RIS konsolidiert 20.10.2025)). Schonzeiten und Brittelmaße (Mindestmaße) in der FischVO; ganzjährig geschonte Arten; Fangmethoden. Erlaubnis: Mindestalter 14; Prüfung; Fischergastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: NÖ Landesfischereiverband; Amt der NÖ Landesregierung.

Rechtsgrundlage: Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001); NÖ Fischereiverordn… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001); NÖ Fischereiverordn…

Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 und Fischereiverordnung 2002 (LGBl. 6550 / 6550/1 (RIS konsolidiert 20.10.2025)). Schonzeiten und Brittelmaße (Mindestmaße) in der FischVO; ganzjährig geschonte Arten; Fangmethoden. Erlaubnis: Mindestalter 14; Prüfung; Fischergastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: NÖ Landesfischereiverband; Amt der NÖ Landesregierung.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020, Fischereiverordnung und besondere Fischereiordnungen für Seen/Flüsse (Oö. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 85/2020 idF LGBl. Nr. 38/2024 (17.05.2024 – 31.12.2030 fassung)). §31 FischG: Schonzeiten und Mindestfangmaße per Verordnung; besondere Fischereiordnungen können abweichende Werte festlegen; Fang während der Schonzeit nur ausnahmsweise, meldepflichtig. Berechtigung: Mindestalter 12; Jahresfischerkarte (Fischereischutzprüfung/Kurs); Gastfischerkarte; Fischereilizenz vom Bewirtschafter. Zuständige Behörde: Amt der Oö. Landesregierung; Oö. Landesfischereiverband (Fischerkarte); Bezirkshauptmannschaften.

Rechtsgrundlage: Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020 (Oö. FischG 2020); Oö. Fischereiverord… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020 (Oö. FischG 2020); Oö. Fischereiverord…

Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020, Fischereiverordnung und besondere Fischereiordnungen für Seen/Flüsse (Oö. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 85/2020 idF LGBl. Nr. 38/2024 (17.05.2024 – 31.12.2030 fassung)). §31 FischG: Schonzeiten und Mindestfangmaße per Verordnung; besondere Fischereiordnungen können abweichende Werte festlegen; Fang während der Schonzeit nur ausnahmsweise, meldepflichtig. Berechtigung: Mindestalter 12; Jahresfischerkarte (Fischereischutzprüfung/Kurs); Gastfischerkarte; Fischereilizenz vom Bewirtschafter. Zuständige Behörde: Amt der Oö. Landesregierung; Oö. Landesfischereiverband (Fischerkarte); Bezirkshauptmannschaften.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Salzburg: Salzburger Fischereigesetz 2002 und Verordnung (LGBl. Nr. 81/2002 (Nummer zu überprüfen)). Schonzeiten, Mindestmaße, 21 ganzjährig geschützte Arten; unterschiedliche Regeln je nach Höhenlage (800 m, 1000 m). Erlaubnis: Mindestalter 12; Prüfung; 24-Stunden- und Wochen-Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Landesfischereiverband Salzburg; Amt der Salzburger Landesregierung.

Rechtsgrundlage: Salzburg: Salzburger Fischereigesetz 2002; Fischereiverordnung (Schonzeiten/Bri… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Salzburg: Salzburger Fischereigesetz 2002; Fischereiverordnung (Schonzeiten/Bri…

Salzburg: Salzburger Fischereigesetz 2002 und Verordnung (LGBl. Nr. 81/2002 (Nummer zu überprüfen)). Schonzeiten, Mindestmaße, 21 ganzjährig geschützte Arten; unterschiedliche Regeln je nach Höhenlage (800 m, 1000 m). Erlaubnis: Mindestalter 12; Prüfung; 24-Stunden- und Wochen-Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Landesfischereiverband Salzburg; Amt der Salzburger Landesregierung.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tirol: Tiroler Fischereigesetz 2002 und Verordnung (LGBl. Nr. 54/2002 (Nummer zu überprüfen)). Schonzeiten und Mindestmaße; gesonderte Werte für Bezirk Lienz (Osttirol); 11 ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Mindestalter 14; Unterweisung (Schulung, ohne Prüfung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirksverwaltungsbehörden; Tiroler Fischereiverband.

Rechtsgrundlage: Tirol: Tiroler Fischereigesetz 2002; Tiroler Fischereiverordnung Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tirol: Tiroler Fischereigesetz 2002; Tiroler Fischereiverordnung

Tirol: Tiroler Fischereigesetz 2002 und Verordnung (LGBl. Nr. 54/2002 (Nummer zu überprüfen)). Schonzeiten und Mindestmaße; gesonderte Werte für Bezirk Lienz (Osttirol); 11 ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Mindestalter 14; Unterweisung (Schulung, ohne Prüfung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirksverwaltungsbehörden; Tiroler Fischereiverband.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Vorarlberg: Vorarlberger Fischereigesetz für Binnengewässer, Bodenseefischereigesetz und Verordnungen (Vbg FG LGBl. Nr. 47/2000 idF 67/2019; Bodenseefischereiverordnung Fassung 10.01.2024). Unterschiedliche Regeln für Fließgewässer, Alpenrhein, stehende Gewässer, stehende Gewässer über 1500 m und Angelteiche; Bodensee im Einklang mit IBKF-Beschlüssen. Erlaubnis: Eignungsprüfung (Prüfung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz / Bodensee-Patent. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Amt der Vorarlberger Landesregierung (Fischerei).

Rechtsgrundlage: Vorarlberg: Gesetz über die Fischerei in den Binnengewässern (Fischereigesetz,… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Vorarlberg: Gesetz über die Fischerei in den Binnengewässern (Fischereigesetz,…

Vorarlberg: Vorarlberger Fischereigesetz für Binnengewässer, Bodenseefischereigesetz und Verordnungen (Vbg FG LGBl. Nr. 47/2000 idF 67/2019; Bodenseefischereiverordnung Fassung 10.01.2024). Unterschiedliche Regeln für Fließgewässer, Alpenrhein, stehende Gewässer, stehende Gewässer über 1500 m und Angelteiche; Bodensee im Einklang mit IBKF-Beschlüssen. Erlaubnis: Eignungsprüfung (Prüfung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz / Bodensee-Patent. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Amt der Vorarlberger Landesregierung (Fischerei).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Kärnten: Kärntner Fischereigesetz und -verordnung (K-FG LGBl. Nr. 62/2000 (Nummer zu überprüfen)). Seespezifische (Ossiacher See, Weißensee, Feldsee, Afritzer See, Millstätter See) abweichende Maße; 20 ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Mindestalter 14; Unterweisung (Schulung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Kärntner Landesfischereiverband.

Rechtsgrundlage: Kärnten: Kärntner Fischereigesetz (K-FG); Kärntner Fischereiverordnung Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Kärnten: Kärntner Fischereigesetz (K-FG); Kärntner Fischereiverordnung

Kärnten: Kärntner Fischereigesetz und -verordnung (K-FG LGBl. Nr. 62/2000 (Nummer zu überprüfen)). Seespezifische (Ossiacher See, Weißensee, Feldsee, Afritzer See, Millstätter See) abweichende Maße; 20 ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Mindestalter 14; Unterweisung (Schulung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Kärntner Landesfischereiverband.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 und Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße von Wassertieren (FischG LGBl. Nr. 85/1999; VO 11.12.2000 (RIS Fassung 03.10.2026)). Schonzeiten und Mindestmaße auf Grundlage von §12 FischG; Regeln für Krebse und Muscheln. Berechtigung: Mindestalter 14; Eignungsprüfung; Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Steirischer Landesfischereiverband.

Rechtsgrundlage: Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000; Verordnung der Steiermärkisc… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000; Verordnung der Steiermärkisc…

Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 und Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße von Wassertieren (FischG LGBl. Nr. 85/1999; VO 11.12.2000 (RIS Fassung 03.10.2026)). Schonzeiten und Mindestmaße auf Grundlage von §12 FischG; Regeln für Krebse und Muscheln. Berechtigung: Mindestalter 14; Eignungsprüfung; Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Steirischer Landesfischereiverband.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Burgenland: Burgenländisches Fischereigesetz 1949 und Verordnung (LGBl. Nr. 1/1950 (Nummer zu prüfen)). Schonzeiten/Mindestmaße; gesonderte Regeln für Neusiedler See und Seewinkel-Lacken; Fischzuchtteiche ausgenommen. Erlaubnis: Mindestalter 18 (Fischerkarte); keine Prüfungspflicht angegeben; Gastkarte für höchstens 4 Wochen; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Burgenländischer Fischereiverband.

Rechtsgrundlage: Burgenland: Burgenländisches Fischereigesetz 1949; Burgenländische Fischereiver… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Burgenland: Burgenländisches Fischereigesetz 1949; Burgenländische Fischereiver…

Burgenland: Burgenländisches Fischereigesetz 1949 und Verordnung (LGBl. Nr. 1/1950 (Nummer zu prüfen)). Schonzeiten/Mindestmaße; gesonderte Regeln für Neusiedler See und Seewinkel-Lacken; Fischzuchtteiche ausgenommen. Erlaubnis: Mindestalter 18 (Fischerkarte); keine Prüfungspflicht angegeben; Gastkarte für höchstens 4 Wochen; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Burgenländischer Fischereiverband.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

International (Bodensee): Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF-Beschlüsse (jährlich)). Gemeinsame Fangregeln AT-DE-CH; 01.01.2024-31.12.2026 vollständiges Fangverbot für Felchen. Erlaubnis: Vorarlberger Bodensee-Patent + Fischerkarte. Zuständige Behörde: IBKF; Vorarlberg Landesregierung.

Rechtsgrundlage: International (Bodensee): Bregenzer Übereinkunft 1893 / Internationale Bevollmäc… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

International (Bodensee): Bregenzer Übereinkunft 1893 / Internationale Bevollmäc…

International (Bodensee): Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF-Beschlüsse (jährlich)). Gemeinsame Fangregeln AT-DE-CH; 01.01.2024-31.12.2026 vollständiges Fangverbot für Felchen. Erlaubnis: Vorarlberger Bodensee-Patent + Fischerkarte. Zuständige Behörde: IBKF; Vorarlberg Landesregierung.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Niederösterreich/Wien (Nationalpark Donau-Auen): Fischereiordnung des Nationalparks Donau-Auen (NÖ-Teil) (Managementplan 2019–2028). Fischen nur in lizenzierten Gewässern; alle übrigen Gewässer sind Schongebiet; Nachtfischen verboten; lebender Köderfisch und Boilies verboten; strengere Schonzeiten und Entnahmefenster. Erlaubnis: NÖ oder Wien Fischerkarte + Revier-Lizenz (Jahres-/Tageskarte, begrenzte Anzahl). Zuständig: Nationalpark Donau-Auen GmbH; ÖBf; Revierinhaber.

Rechtsgrundlage: Fischereiordnung für die Gewässer im niederösterreichischen Teil des Nationalpa… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Fischereiordnung für die Gewässer im niederösterreichischen Teil des Nationalpa…

Niederösterreich/Wien (Nationalpark Donau-Auen): Fischereiordnung des Nationalparks Donau-Auen (NÖ-Teil) (Managementplan 2019–2028). Fischen nur in lizenzierten Gewässern; alle übrigen Gewässer sind Schongebiet; Nachtfischen verboten; lebender Köderfisch und Boilies verboten; strengere Schonzeiten und Entnahmefenster. Erlaubnis: NÖ oder Wien Fischerkarte + Revier-Lizenz (Jahres-/Tageskarte, begrenzte Anzahl). Zuständig: Nationalpark Donau-Auen GmbH; ÖBf; Revierinhaber.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

In der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangene Wassertiere sind sofort und schonend ins Wasser zurückzusetzen; Fang in der Schonzeit nur zu fischereiwirtschaftlichen/wissenschaftlichen Zwecken mit Anzeige an die Landesregierung. Besondere Fischereiordnungen und Revierregeln können strenger sein. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Oö. FischG 2020 §31; Oö. Fischereiverordnung; ähnliche Bestimmungen anderer Bundesländer Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Oö. FischG 2020 §31; Oö. Fischereiverordnung; ähnliche Bestimmungen anderer Bundesländer

In der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangene Wassertiere sind sofort und schonend ins Wasser zurückzusetzen; Fang in der Schonzeit nur zu fischereiwirtschaftlichen/wissenschaftlichen Zwecken mit Anzeige an die Landesregierung. Besondere Fischereiordnungen und Revierregeln können strenger sein. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Fischen ohne amtliche Fischerkarte + gewässerbezogene Lizenz verboten. Karten gelten in der Regel für das Kalenderjahr (01.01–31.12); Gastkarte höchstens 4 Wochen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Landes-Fischereigesetze Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Landes-Fischereigesetze

Fischen ohne amtliche Fischerkarte + gewässerbezogene Lizenz verboten. Karten gelten in der Regel für das Kalenderjahr (01.01–31.12); Gastkarte höchstens 4 Wochen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Nachtangeln

Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Im gesamten Nationalparkgebiet beginnt die Fischerei bei Sonnenaufgang und endet bei Sonnenuntergang; Nachtfischen verboten (außer Daubelfischerei mit Landwinde; bei Orth Gh Humer Ausnahme für Jahreslizenznehmer vom Ufer bis 24:00). Zeitraum: Sonnenuntergang – Sonnenaufgang.

Rechtsgrundlage: Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Fischereiordnung NP Donau-Auen (Managementplan 20… Verordnungstext

Nachtangeln

Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Fischereiordnung NP Donau-Auen (Managementplan 20…

Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Im gesamten Nationalparkgebiet beginnt die Fischerei bei Sonnenaufgang und endet bei Sonnenuntergang; Nachtfischen verboten (außer Daubelfischerei mit Landwinde; bei Orth Gh Humer Ausnahme für Jahreslizenznehmer vom Ufer bis 24:00). Zeitraum: Sonnenuntergang – Sonnenaufgang.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Lebender Köderfisch verboten (außer Wirbellose); nur Laube, Giebel, Rotauge, Güster, Aitel, Flussbarsch, Brachse als tote Köderfische; Boilies, Echolot/Fishfinder verboten; Aussetzen fremder Arten verboten; bei Mehrfachhaken Widerhaken andrücken. Höchstens 30 Stück pro Jahreslizenz (10 Raubfische, 8 Zander). Zeitraum: Ganzjährig (Spinnfischen nur 01.06–31.12).

Rechtsgrundlage: Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Fischereiordnung NP Donau-Auen Verordnungstext

Methoden und Köder

Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Fischereiordnung NP Donau-Auen

Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Lebender Köderfisch verboten (außer Wirbellose); nur Laube, Giebel, Rotauge, Güster, Aitel, Flussbarsch, Brachse als tote Köderfische; Boilies, Echolot/Fishfinder verboten; Aussetzen fremder Arten verboten; bei Mehrfachhaken Widerhaken andrücken. Höchstens 30 Stück pro Jahreslizenz (10 Raubfische, 8 Zander). Zeitraum: Ganzjährig (Spinnfischen nur 01.06–31.12).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Nationalpark Donau-Auen (NÖ) – Revier I/7 Orth-Haslau: In den angegebenen Zeiträumen allgemeines Fischereiverbot; Entenhaufenlacke nur September–Dezember. Zeitraum: Nebenarme und isolierte Gewässer: 01.03–31.05; Donau-Hauptstrom: 01.05–31.05.

Rechtsgrundlage: NP Donau-Auen Revierbestimmungen Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

NP Donau-Auen Revierbestimmungen

Nationalpark Donau-Auen (NÖ) – Revier I/7 Orth-Haslau: In den angegebenen Zeiträumen allgemeines Fischereiverbot; Entenhaufenlacke nur September–Dezember. Zeitraum: Nebenarme und isolierte Gewässer: 01.03–31.05; Donau-Hauptstrom: 01.05–31.05.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Vorarlberg (Bodensee): Vollständiges Fangverbot für alle Felchenarten im Bodensee-Obersee (IBKF). Zeitraum: 01.01.2024 – 31.12.2026.

Rechtsgrundlage: Vorarlberg (Bodensee): Bodenseefischereiverordnung / IBKF-Beschluss Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Vorarlberg (Bodensee): Bodenseefischereiverordnung / IBKF-Beschluss

Vorarlberg (Bodensee): Vollständiges Fangverbot für alle Felchenarten im Bodensee-Obersee (IBKF). Zeitraum: 01.01.2024 – 31.12.2026.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Steiermark: Die Verwendung lebender Wirbeltiere (einschließlich lebender Köderfische) als Köder gilt als nicht weidgerecht und ist verboten. Arten in der Schonzeit dürfen nicht gezielt befischt und nicht entnommen werden. Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis 2.200 €. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (§12 und Methodenverbote; LGB… Verordnungstext

Methoden und Köder

Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (§12 und Methodenverbote; LGB…

Steiermark: Die Verwendung lebender Wirbeltiere (einschließlich lebender Köderfische) als Köder gilt als nicht weidgerecht und ist verboten. Arten in der Schonzeit dürfen nicht gezielt befischt und nicht entnommen werden. Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis 2.200 €. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Huchen (Hucho hucho): Fang verboten.

Rechtsgrundlage: Wien VO LGBl. 44/2008 §2 (ganzjährig). In anderen Bundesländern Schonzeit und 75–85 cm… Verordnungstext

Geschützte Art

Wien VO LGBl. 44/2008 §2 (ganzjährig). In anderen Bundesländern Schonzeit und 75–85 cm…

Huchen (Hucho hucho): Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 98 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Österreichs angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Österreichs 37 Arten: Karpfen, Flussbarsch, Hecht, Bachforelle, Döbel, Regenbogenforelle, Rotfeder, Rotauge und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Österreichs in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im August Saison (33 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Quappe; Frühling: Seesaibling und Bachforelle; Sommer: Gemeiner Sonnenbarsch und Marmorkarpfen; Herbst: Wolgazander und Flussbarsch.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Österreichs?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Österreichs 309 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

Seen und Flüsse

Ein wenig Planung. Ein schönerer Tag am Wasser.

Karte entdecken ↗

Andere Regionen

Karte öffnen· 309 Angelreviere ↗

Pisca AI

Nur für Mitglieder

Frag zu dieser Region

Österreichs Seen und Flüsse · Österreich

Arbeitet mit Piscatorium-Daten: Platzbewertungen, saisonale Arten und Montagen. Schreib deine Frage, der Chat öffnet sich im Seitenbereich.

Was kannst du fragen?

Bewerte die Antworten zusammen mit ihren Quellen.

Pisca AI fragen

Pro-Mitgliedschaft

PRO-MITGLIEDSCHAFT