Österreich
Österreichs Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze
Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.
Seen und FlüsseAlle 309 Reviere auf der Karte
01 / Gewässer entdecken
Österreichs Seen und Flüsse: Angelplätze 309
Wähle einen Ort, sieh dir die Details an oder springe direkt zu seiner Markierung auf der Karte.
Insgesamt 309 Reviere; die ersten 90 stehen unten.
Passende Reviere:
84 weitere Reviere anzeigen
Burgenland · Breitenbrunn am Neusiedler See
Revier ansehen →Keine passenden Reviere. Suche einen anderen Ort oder entdecke alle Reviere auf der Karte.
02 / Fischarten
Was beißt in den Seen und Flüssen Österreichs?
Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.
Passende Arten:

Karpfen
Cyprinus carpio

Flussbarsch
Perca fluviatilis

Hecht
Esox lucius

Bachforelle
Salmo trutta

Döbel
Squalius cephalus

Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss

Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus
Rotauge
Rutilus rutilus

Wels
Silurus glanis

Schleie
Tinca tinca

Zander
Sander lucioperca
Gemeiner Sonnenbarsch
Lepomis gibbosus

Brachse
Abramis brama
Bachsaibling
Salvelinus fontinalis
Barbe
Barbus barbus
Äsche
Thymallus thymallus
Seesaibling
Salvelinus umbla
Ukelei
Alburnus alburnus
Graskarpfen
Ctenopharyngodon idella
Goldfisch
Carassius auratus

Giebel
Carassius gibelio
Rapfen
Leuciscus aspius
Kaulbarsch
Gymnocephalus cernua
Quappe
Lota lota
Schwarzmundgrundel
Neogobius melanostomus
Güster
Blicca bjoerkna
Mairenke
Alburnus mento
Hasel
Leuciscus leuciscus
Zährte
Vimba vimba
Frauennerfling
Rutilus virgo
Forellenbarsch
Micropterus salmoides
Silberkarpfen
Hypophthalmichthys molitrix
Wandersaibling
Salvelinus alpinus
Wolgazander
Sander volgensis
Zobel
Ballerus sapa
Schwarzer Zwergwels
Ameiurus melas
Marmorkarpfen
Hypophthalmichthys nobilis
Keine passende Art gefunden. Versuch einen anderen Namen oder sieh dir alle Arten im Katalog an.
In der Saison · Oktober
Österreichs Seen und Flüsse: Fangkalender
Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.
Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Österreichs in den Monaten Aug, Jul, Sep — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.
- 1 Jan
- 0 Feb
- 1 Mär
- 11 Apr
- 9 Mai
- 25 Jun
- 32 Jul
- 33 Aug
- 28 Sep
- 17 Okt
- 7 Nov
- 1 Dez
Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.
Was man in den Seen und Flüssen Österreichs Monat für Monat fängt
Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.
- Jan
- Quappe
- Feb
- Keine Einträge
- Mär
- Wandersaibling
- Apr
- Seesaibling, Bachforelle, Bachsaibling, Regenbogenforelle, Brachse, Ukelei und 5 weitere Arten
- Mai
- Seesaibling, Bachforelle, Bachsaibling, Regenbogenforelle, Ukelei, Goldfisch und 3 weitere Arten
- Jun
- Gemeiner Sonnenbarsch, Seesaibling, Marmorkarpfen, Döbel, Rotfeder, Graskarpfen und 19 weitere Arten
- Jul
- Wels, Schleie, Karpfen, Gemeiner Sonnenbarsch, Barbe, Marmorkarpfen und 26 weitere Arten
- Aug
- Wels, Schleie, Karpfen, Gemeiner Sonnenbarsch, Barbe, Marmorkarpfen und 27 weitere Arten
- Sep
- Wolgazander, Karpfen, Barbe, Flussbarsch, Döbel, Rotfeder und 22 weitere Arten
- Okt
- Wolgazander, Flussbarsch, Rapfen, Hasel, Frauennerfling, Zobel und 11 weitere Arten
- Nov
- Quappe, Frauennerfling, Äsche, Hecht, Zander, Wandersaibling und 1 weitere Arten
- Dez
- Quappe
Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Österreichs beißt
Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.
Gut
+25 weitere Arten
Schwach
Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.
Bevor du auswirfst
Regeln speziell für diese Region 98
Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesverfassung – Fischerei ist Landeskompetenz (B-VG). Es gibt kein Bundesfischereigesetz; die 9 Bundesländer haben jeweils eigene Fischereigesetze und Durchführungsverordnungen. Auf Bundesebene gelten das Tierschutzgesetz (Tierschutz, Töten von Fischen) und das Wasserrechtsgesetz (Fischaufstiegshilfen usw.). Erlaubnis: In jedem Bundesland sind zwei Dokumente erforderlich: (1) die amtliche Fischerkarte (jährlich, vom Land; in den meisten Ländern Prüfung – Fischereiprüfung/Eignungsprüfung – oder Schulung) oder eine Fischergastkarte für höchstens 4 Wochen; (2) eine gewässerbezogene Lizenz (Erlaubnisschein, Tages-/Jahreskarte) vom Fischereiberechtigten/Pächter. Zuständige Behörde: Landesregierungen (Landesregierung), Bezirkshauptmannschaften, Landesfischereiverbände (Landesfischereiverband).
Rechtsgrundlage: Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Art. 15 – Fischereirecht ist Landessache Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Wien: Wiener Fischereigesetz und -verordnung (LGBl. Nr. 72/2021 (Kundmachung 13.12.2021)). Fischerei in den Wiener Gewässern (Donau, Alte/Neue Donau, Donaukanal, Lobau, Wienfluss); Schonzeiten und Mindestmaße in der Verordnung. Erlaubnis: Mindestalter 14; Eignungsprüfung; Option einer 3-Jahres-Karte; Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Stelle: Wiener Landesfischereiverband (Fischerkarte), Magistrat der Stadt Wien.
Rechtsgrundlage: Wien: Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fi… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 und Fischereiverordnung 2002 (LGBl. 6550 / 6550/1 (RIS konsolidiert 20.10.2025)). Schonzeiten und Brittelmaße (Mindestmaße) in der FischVO; ganzjährig geschonte Arten; Fangmethoden. Erlaubnis: Mindestalter 14; Prüfung; Fischergastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: NÖ Landesfischereiverband; Amt der NÖ Landesregierung.
Rechtsgrundlage: Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001); NÖ Fischereiverordn… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020, Fischereiverordnung und besondere Fischereiordnungen für Seen/Flüsse (Oö. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 85/2020 idF LGBl. Nr. 38/2024 (17.05.2024 – 31.12.2030 fassung)). §31 FischG: Schonzeiten und Mindestfangmaße per Verordnung; besondere Fischereiordnungen können abweichende Werte festlegen; Fang während der Schonzeit nur ausnahmsweise, meldepflichtig. Berechtigung: Mindestalter 12; Jahresfischerkarte (Fischereischutzprüfung/Kurs); Gastfischerkarte; Fischereilizenz vom Bewirtschafter. Zuständige Behörde: Amt der Oö. Landesregierung; Oö. Landesfischereiverband (Fischerkarte); Bezirkshauptmannschaften.
Rechtsgrundlage: Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020 (Oö. FischG 2020); Oö. Fischereiverord… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Salzburg: Salzburger Fischereigesetz 2002 und Verordnung (LGBl. Nr. 81/2002 (Nummer zu überprüfen)). Schonzeiten, Mindestmaße, 21 ganzjährig geschützte Arten; unterschiedliche Regeln je nach Höhenlage (800 m, 1000 m). Erlaubnis: Mindestalter 12; Prüfung; 24-Stunden- und Wochen-Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Landesfischereiverband Salzburg; Amt der Salzburger Landesregierung.
Rechtsgrundlage: Salzburg: Salzburger Fischereigesetz 2002; Fischereiverordnung (Schonzeiten/Bri… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tirol: Tiroler Fischereigesetz 2002 und Verordnung (LGBl. Nr. 54/2002 (Nummer zu überprüfen)). Schonzeiten und Mindestmaße; gesonderte Werte für Bezirk Lienz (Osttirol); 11 ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Mindestalter 14; Unterweisung (Schulung, ohne Prüfung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirksverwaltungsbehörden; Tiroler Fischereiverband.
Rechtsgrundlage: Tirol: Tiroler Fischereigesetz 2002; Tiroler Fischereiverordnung Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Vorarlberg: Vorarlberger Fischereigesetz für Binnengewässer, Bodenseefischereigesetz und Verordnungen (Vbg FG LGBl. Nr. 47/2000 idF 67/2019; Bodenseefischereiverordnung Fassung 10.01.2024). Unterschiedliche Regeln für Fließgewässer, Alpenrhein, stehende Gewässer, stehende Gewässer über 1500 m und Angelteiche; Bodensee im Einklang mit IBKF-Beschlüssen. Erlaubnis: Eignungsprüfung (Prüfung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz / Bodensee-Patent. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Amt der Vorarlberger Landesregierung (Fischerei).
Rechtsgrundlage: Vorarlberg: Gesetz über die Fischerei in den Binnengewässern (Fischereigesetz,… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Kärnten: Kärntner Fischereigesetz und -verordnung (K-FG LGBl. Nr. 62/2000 (Nummer zu überprüfen)). Seespezifische (Ossiacher See, Weißensee, Feldsee, Afritzer See, Millstätter See) abweichende Maße; 20 ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Mindestalter 14; Unterweisung (Schulung); Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Kärntner Landesfischereiverband.
Rechtsgrundlage: Kärnten: Kärntner Fischereigesetz (K-FG); Kärntner Fischereiverordnung Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 und Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße von Wassertieren (FischG LGBl. Nr. 85/1999; VO 11.12.2000 (RIS Fassung 03.10.2026)). Schonzeiten und Mindestmaße auf Grundlage von §12 FischG; Regeln für Krebse und Muscheln. Berechtigung: Mindestalter 14; Eignungsprüfung; Gastkarte; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Steirischer Landesfischereiverband.
Rechtsgrundlage: Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000; Verordnung der Steiermärkisc… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Burgenland: Burgenländisches Fischereigesetz 1949 und Verordnung (LGBl. Nr. 1/1950 (Nummer zu prüfen)). Schonzeiten/Mindestmaße; gesonderte Regeln für Neusiedler See und Seewinkel-Lacken; Fischzuchtteiche ausgenommen. Erlaubnis: Mindestalter 18 (Fischerkarte); keine Prüfungspflicht angegeben; Gastkarte für höchstens 4 Wochen; zusätzlich Lizenz. Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaften; Burgenländischer Fischereiverband.
Rechtsgrundlage: Burgenland: Burgenländisches Fischereigesetz 1949; Burgenländische Fischereiver… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
International (Bodensee): Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF-Beschlüsse (jährlich)). Gemeinsame Fangregeln AT-DE-CH; 01.01.2024-31.12.2026 vollständiges Fangverbot für Felchen. Erlaubnis: Vorarlberger Bodensee-Patent + Fischerkarte. Zuständige Behörde: IBKF; Vorarlberg Landesregierung.
Rechtsgrundlage: International (Bodensee): Bregenzer Übereinkunft 1893 / Internationale Bevollmäc… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Niederösterreich/Wien (Nationalpark Donau-Auen): Fischereiordnung des Nationalparks Donau-Auen (NÖ-Teil) (Managementplan 2019–2028). Fischen nur in lizenzierten Gewässern; alle übrigen Gewässer sind Schongebiet; Nachtfischen verboten; lebender Köderfisch und Boilies verboten; strengere Schonzeiten und Entnahmefenster. Erlaubnis: NÖ oder Wien Fischerkarte + Revier-Lizenz (Jahres-/Tageskarte, begrenzte Anzahl). Zuständig: Nationalpark Donau-Auen GmbH; ÖBf; Revierinhaber.
Rechtsgrundlage: Fischereiordnung für die Gewässer im niederösterreichischen Teil des Nationalpa… Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
In der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangene Wassertiere sind sofort und schonend ins Wasser zurückzusetzen; Fang in der Schonzeit nur zu fischereiwirtschaftlichen/wissenschaftlichen Zwecken mit Anzeige an die Landesregierung. Besondere Fischereiordnungen und Revierregeln können strenger sein. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Oö. FischG 2020 §31; Oö. Fischereiverordnung; ähnliche Bestimmungen anderer Bundesländer Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Fischen ohne amtliche Fischerkarte + gewässerbezogene Lizenz verboten. Karten gelten in der Regel für das Kalenderjahr (01.01–31.12); Gastkarte höchstens 4 Wochen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Landes-Fischereigesetze Verordnungstext
Nachtangeln
Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Im gesamten Nationalparkgebiet beginnt die Fischerei bei Sonnenaufgang und endet bei Sonnenuntergang; Nachtfischen verboten (außer Daubelfischerei mit Landwinde; bei Orth Gh Humer Ausnahme für Jahreslizenznehmer vom Ufer bis 24:00). Zeitraum: Sonnenuntergang – Sonnenaufgang.
Rechtsgrundlage: Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Fischereiordnung NP Donau-Auen (Managementplan 20… Verordnungstext
Methoden und Köder
Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Lebender Köderfisch verboten (außer Wirbellose); nur Laube, Giebel, Rotauge, Güster, Aitel, Flussbarsch, Brachse als tote Köderfische; Boilies, Echolot/Fishfinder verboten; Aussetzen fremder Arten verboten; bei Mehrfachhaken Widerhaken andrücken. Höchstens 30 Stück pro Jahreslizenz (10 Raubfische, 8 Zander). Zeitraum: Ganzjährig (Spinnfischen nur 01.06–31.12).
Rechtsgrundlage: Nationalpark Donau-Auen (NÖ): Fischereiordnung NP Donau-Auen Verordnungstext
Allgemeine Schonzeit
Nationalpark Donau-Auen (NÖ) – Revier I/7 Orth-Haslau: In den angegebenen Zeiträumen allgemeines Fischereiverbot; Entenhaufenlacke nur September–Dezember. Zeitraum: Nebenarme und isolierte Gewässer: 01.03–31.05; Donau-Hauptstrom: 01.05–31.05.
Rechtsgrundlage: NP Donau-Auen Revierbestimmungen Verordnungstext
Allgemeine Schonzeit
Vorarlberg (Bodensee): Vollständiges Fangverbot für alle Felchenarten im Bodensee-Obersee (IBKF). Zeitraum: 01.01.2024 – 31.12.2026.
Rechtsgrundlage: Vorarlberg (Bodensee): Bodenseefischereiverordnung / IBKF-Beschluss Verordnungstext
Methoden und Köder
Steiermark: Die Verwendung lebender Wirbeltiere (einschließlich lebender Köderfische) als Köder gilt als nicht weidgerecht und ist verboten. Arten in der Schonzeit dürfen nicht gezielt befischt und nicht entnommen werden. Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis 2.200 €. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (§12 und Methodenverbote; LGB… Verordnungstext
Geschützte Art
Huchen (Hucho hucho): Fang verboten.
Rechtsgrundlage: Wien VO LGBl. 44/2008 §2 (ganzjährig). In anderen Bundesländern Schonzeit und 75–85 cm… Verordnungstext
Von insgesamt 98 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.
Häufige Fragen
Was kann man in den Seen und Flüssen Österreichs angeln?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Österreichs 37 Arten: Karpfen, Flussbarsch, Hecht, Bachforelle, Döbel, Regenbogenforelle, Rotfeder, Rotauge und weitere.
Was beißt in den Seen und Flüssen Österreichs in welchem Monat?
Die meisten Arten haben im August Saison (33 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Quappe; Frühling: Seesaibling und Bachforelle; Sommer: Gemeiner Sonnenbarsch und Marmorkarpfen; Herbst: Wolgazander und Flussbarsch.
Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Österreichs?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Österreichs 309 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.