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Küste von Seen und Flüsse

Schweden

Seen und Flüsse in Norrbotten: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 118 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Seen und Flüsse in Norrbotten: Angelplätze 118

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Insgesamt 118 Reviere; die ersten 90 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen von Norrbotten?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

Alle 22 Arten ansehen ↗

In der Saison · Oktober

Seen und Flüsse in Norrbotten: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen von Norrbotten in den Monaten Aug, Jul, Jun — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 1 Jan
  2. 1 Feb
  3. 3 Mär
  4. 3 Apr
  5. 5 Mai
  6. 13 Jun
  7. 21 Jul
  8. 22 Aug
  9. 12 Sep
  10. 2 Okt
  11. 1 Nov
  12. 1 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

In der Saison · Oktober

HaselRapfen

Was man in den Seen und Flüssen von Norrbotten Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jan
Quappe
Feb
Quappe
Jun
Bachforelle, Rotauge, Große Maräne, Ukelei, Hecht, Aland und 7 weitere Arten
Sep
Äsche, Zander, Hecht, Aland, Kaulbarsch, Hasel und 6 weitere Arten
Okt
Hasel, Rapfen
Nov
Quappe
Dez
Quappe

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen von Norrbotten beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Gut

+3 weitere Arten

Schwach

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 61

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Fischereigesetz (SFS 1993:787 (zuletzt geändert SFS 2025:766)). In öffentlichen Gewässern (allmänt vatten) darf jeder schwedische Staatsbürger fischen (8 §); in privaten Gewässern (enskilt vatten) liegt das Fischereirecht beim Grundeigentümer, doch in dem in der bilaga aufgeführten Umfang (9 §) darf jeder mit Handangelgerät (handredskap) fischen: Küsten, Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön (Jämtland) – alle Arten außer Krebsen. Handredskap = Angel, Pilker usw., bewegliches Gerät, höchstens 10 Haken (7 §). Erlaubnis: In allen Seen und Fließgewässern außer den fünf großen Seen und der Küste ist die Erlaubnis des Rechteinhabers (meist fiskevårdsområde-fiskekort) erforderlich. Ausländer dürfen mit Handangelgerät im gleichen Umfang wie schwedische Staatsbürger fischen (HaV). Zuständige Behörde: Havs- och vattenmyndigheten (HaV) / länsstyrelsen.

Rechtsgrundlage: Fiskelag (1993:787) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Fiskelag (1993:787)

Fischereigesetz (SFS 1993:787 (zuletzt geändert SFS 2025:766)). In öffentlichen Gewässern (allmänt vatten) darf jeder schwedische Staatsbürger fischen (8 §); in privaten Gewässern (enskilt vatten) liegt das Fischereirecht beim Grundeigentümer, doch in dem in der bilaga aufgeführten Umfang (9 §) darf jeder mit Handangelgerät (handredskap) fischen: Küsten, Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön (Jämtland) – alle Arten außer Krebsen. Handredskap = Angel, Pilker usw., bewegliches Gerät, höchstens 10 Haken (7 §). Erlaubnis: In allen Seen und Fließgewässern außer den fünf großen Seen und der Küste ist die Erlaubnis des Rechteinhabers (meist fiskevårdsområde-fiskekort) erforderlich. Ausländer dürfen mit Handangelgerät im gleichen Umfang wie schwedische Staatsbürger fischen (HaV). Zuständige Behörde: Havs- och vattenmyndigheten (HaV) / länsstyrelsen.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung über Fischerei, Aquakultur und Fischereiwirtschaft (SFS 1994:1716 (geändert bis SFS 2026:501)). 2 kap. 5 §: Fang von mal (Wels) und flodpärlmussla verboten + in artskyddsförordningen bilaga 1 mit 'N' gekennzeichnete Arten; 2 kap. 9–11 §: Desinfektion und Köderfischbeschränkung in Krebspestgebieten; 2 kap. 16 §: Aussetzen/Transport von Fischen bedarf der Genehmigung der länsstyrelsen. Zuständige Behörde: Regeringen / HaV / länsstyrelsen.

Rechtsgrundlage: Förordning (1994:1716) om fisket, vattenbruket och fiskerinäringen Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Förordning (1994:1716) om fisket, vattenbruket och fiskerinäringen

Verordnung über Fischerei, Aquakultur und Fischereiwirtschaft (SFS 1994:1716 (geändert bis SFS 2026:501)). 2 kap. 5 §: Fang von mal (Wels) und flodpärlmussla verboten + in artskyddsförordningen bilaga 1 mit 'N' gekennzeichnete Arten; 2 kap. 9–11 §: Desinfektion und Köderfischbeschränkung in Krebspestgebieten; 2 kap. 16 §: Aussetzen/Transport von Fischen bedarf der Genehmigung der länsstyrelsen. Zuständige Behörde: Regeringen / HaV / länsstyrelsen.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Vorschriften des Fischereiamts über die Fischerei in Süßwassergebieten (FIFS 2004:37, konsolidierte Fassung 2025-06-09 (zuletzt HVMFS 2025:18)). Geschützte Arten (1 kap. 8 §), Regeln für Vänern–Vättern–Mälaren–Hjälmaren–Storsjön (2 kap.), in Skagerrak/Kattegat mündende Fließgewässer (3 kap.), in die Ostsee mündende Fließgewässer (4 kap.): Schonzeiten, Schutzgebiete, Mindestmaße, Geräte- und Fangbegrenzungsregeln. Erlaubnis: Regeltext; Angelerlaubnis gemäß fiskelag. Zuständige Behörde: Havs- och vattenmyndigheten.

Rechtsgrundlage: Fiskeriverkets föreskrifter (FIFS 2004:37) om fiske i sötvattensområdena Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Fiskeriverkets föreskrifter (FIFS 2004:37) om fiske i sötvattensområdena

Vorschriften des Fischereiamts über die Fischerei in Süßwassergebieten (FIFS 2004:37, konsolidierte Fassung 2025-06-09 (zuletzt HVMFS 2025:18)). Geschützte Arten (1 kap. 8 §), Regeln für Vänern–Vättern–Mälaren–Hjälmaren–Storsjön (2 kap.), in Skagerrak/Kattegat mündende Fließgewässer (3 kap.), in die Ostsee mündende Fließgewässer (4 kap.): Schonzeiten, Schutzgebiete, Mindestmaße, Geräte- und Fangbegrenzungsregeln. Erlaubnis: Regeltext; Angelerlaubnis gemäß fiskelag. Zuständige Behörde: Havs- och vattenmyndigheten.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten (EU 1143/2014). FIFS 2004:37 1 kap. 1 § gilt nicht, soweit sie dieser Verordnung widerspricht; Aussetzen/Transport der gelisteten invasiven Arten verboten. Für Signalkrebs (Signalkräfta): HVMFS 2019:21. Zuständige Behörde: HaV / Naturvårdsverket.

Rechtsgrundlage: Förordning (EU) nr 1143/2014 om invasiva främmande arter Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Förordning (EU) nr 1143/2014 om invasiva främmande arter

EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten (EU 1143/2014). FIFS 2004:37 1 kap. 1 § gilt nicht, soweit sie dieser Verordnung widerspricht; Aussetzen/Transport der gelisteten invasiven Arten verboten. Für Signalkrebs (Signalkräfta): HVMFS 2019:21. Zuständige Behörde: HaV / Naturvårdsverket.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Reißangeln (Ziehen, um den Haken außen am Fisch zu setzen) und eigens dafür bestimmte Haken sind verboten (außer Landen mit dem Gaff). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 1 kap. 7 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

FIFS 2004:37 1 kap. 7 §

Reißangeln (Ziehen, um den Haken außen am Fisch zu setzen) und eigens dafür bestimmte Haken sind verboten (außer Landen mit dem Gaff). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Fische, die während der Schonzeit, mit unerlaubtem Gerät/Methode gefangen wurden oder der Maßregel nicht entsprechen, sind – lebend oder tot – sofort ins Wasser zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 1 kap. 4 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

FIFS 2004:37 1 kap. 4 §

Fische, die während der Schonzeit, mit unerlaubtem Gerät/Methode gefangen wurden oder der Maßregel nicht entsprechen, sind – lebend oder tot – sofort ins Wasser zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren, Storsjön: In diesen fünf Seen darf jeder auch in privaten Gewässern mit der Handangel fischen (alle Arten außer Krebse); Schleppangeln vom Boot (dörj/trolling/utter) in öffentlichen und freien Gewässern höchstens 10 Köder pro Boot. Im Vänern/Vättern dürfen auf einer Fahrt mit Schleppangeln keine Netze kontrolliert werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Fiskelag 9 § + bilaga; FIFS 2004:37 2 kap. 10 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Fiskelag 9 § + bilaga; FIFS 2004:37 2 kap. 10 §

Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren, Storsjön: In diesen fünf Seen darf jeder auch in privaten Gewässern mit der Handangel fischen (alle Arten außer Krebse); Schleppangeln vom Boot (dörj/trolling/utter) in öffentlichen und freien Gewässern höchstens 10 Köder pro Boot. Im Vänern/Vättern dürfen auf einer Fahrt mit Schleppangeln keine Netze kontrolliert werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Alle übrigen Seen und Flüsse: Außerhalb der fünf großen Seen und der Küste ist die Erlaubnis des Rechteinhabers (fiskekort, oft fiskevårdsområde) erforderlich; lokale Regeln in den fiskekort-Bedingungen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Alle anderen Seen und Fließgewässer: Fiskelag 9 §; HaV Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Alle anderen Seen und Fließgewässer: Fiskelag 9 §; HaV

Alle übrigen Seen und Flüsse: Außerhalb der fünf großen Seen und der Küste ist die Erlaubnis des Rechteinhabers (fiskekort, oft fiskevårdsområde) erforderlich; lokale Regeln in den fiskekort-Bedingungen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Vänern: Beim Handangeln (einschließlich dörj, Trolling, utter) dürfen pro Person und Tag insgesamt höchstens 3 Lachse oder Forellen entnommen werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Vänern: FIFS 2004:37 2 kap. 23 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Vänern: FIFS 2004:37 2 kap. 23 §

Vänern: Beim Handangeln (einschließlich dörj, Trolling, utter) dürfen pro Person und Tag insgesamt höchstens 3 Lachse oder Forellen entnommen werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Vättern (südlich der Linien in § 9): Bei Handangel/Schleppangeln ein Haken pro Köder (Einzel-, Doppel- oder Drillingshaken); pro Person und Tag Lachs+Saibling+Forelle insgesamt 3, davon höchstens 2 Saiblinge (röding). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Vättern (südlich der Linien in 9 §): FIFS 2004:37 2 kap. 29 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Vättern (südlich der Linien in 9 §): FIFS 2004:37 2 kap. 29 §

Vättern (südlich der Linien in § 9): Bei Handangel/Schleppangeln ein Haken pro Köder (Einzel-, Doppel- oder Drillingshaken); pro Person und Tag Lachs+Saibling+Forelle insgesamt 3, davon höchstens 2 Saiblinge (röding). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Zuflüsse des Storsjön (Jämtland): In mit dem Storsjön verbundenen Fließgewässern nur Handangel und Kescher (håv). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Zuflüsse des Storsjön (Jämtland): FIFS 2004:37 2 kap. 14 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Zuflüsse des Storsjön (Jämtland): FIFS 2004:37 2 kap. 14 §

Zuflüsse des Storsjön (Jämtland): In mit dem Storsjön verbundenen Fließgewässern nur Handangel und Kescher (håv). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

In Skagerrak/Kattegat mündende Fließgewässer: In Fließgewässern außer Göta älv und Nordre älv (ausgenommen Durchflussseen von mehr als 2 km Länge) ist die Fischerei verboten, ausgenommen Aalfanggeräte, Lachsfischerei aufgrund besonderen Rechts und Handangeln ohne Boot; Schleppangeln durch Rudern erlaubt, Otter (Scherbrett) verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: In Skagerrak/Kattegat mündende Fließgewässer: FIFS 2004:37 3 kap. 4 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

In Skagerrak/Kattegat mündende Fließgewässer: FIFS 2004:37 3 kap. 4 §

In Skagerrak/Kattegat mündende Fließgewässer: In Fließgewässern außer Göta älv und Nordre älv (ausgenommen Durchflussseen von mehr als 2 km Länge) ist die Fischerei verboten, ausgenommen Aalfanggeräte, Lachsfischerei aufgrund besonderen Rechts und Handangeln ohne Boot; Schleppangeln durch Rudern erlaubt, Otter (Scherbrett) verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

In die Ostsee mündende Fließgewässer, nördlich von 63°30'N (Gewässer in § 11): Scherbretter (Utter) und Ähnliches sowie Schlepp-/Wurfangeln mit mehr als 3 Haken verboten; bei Lachs und Forelle 1 Lachs + 1 Forelle pro Tag (ausgenommen Forellen mit abgeschnittener Fettflosse). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 4 kap. 12 a §, 15 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

FIFS 2004:37 4 kap. 12 a §, 15 §

In die Ostsee mündende Fließgewässer, nördlich von 63°30'N (Gewässer in § 11): Scherbretter (Utter) und Ähnliches sowie Schlepp-/Wurfangeln mit mehr als 3 Haken verboten; bei Lachs und Forelle 1 Lachs + 1 Forelle pro Tag (ausgenommen Forellen mit abgeschnittener Fettflosse). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Krebspest-Gebiete (kräftpest): Die Verwendung von Gerät zwischen Gewässern ohne Desinfektion ist verboten; beim Verlassen des Gebiets wird das Gerät desinfiziert; in ausgewiesenen Gebieten darf Fisch nur im Fanggewässer als Köder verwendet werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Krebspest-Gebiete (kräftpest): Förordning 1994:1716 2 kap. 9–11 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Krebspest-Gebiete (kräftpest): Förordning 1994:1716 2 kap. 9–11 §

Krebspest-Gebiete (kräftpest): Die Verwendung von Gerät zwischen Gewässern ohne Desinfektion ist verboten; beim Verlassen des Gebiets wird das Gerät desinfiziert; in ausgewiesenen Gebieten darf Fisch nur im Fanggewässer als Köder verwendet werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Das Aussetzen von Fischen oder ihr Umsetzen von einem Gewässer in ein anderes bedarf einer Genehmigung der länsstyrelsen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Förordning 1994:1716 2 kap. 16 § Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Förordning 1994:1716 2 kap. 16 §

Das Aussetzen von Fischen oder ihr Umsetzen von einem Gewässer in ein anderes bedarf einer Genehmigung der länsstyrelsen. Zeitraum: Ganzjährig.

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Allgemeine Bestimmung

Örekilsälven (angegebener Bereich ab der Mündung): In anderen Gewässern verwendetes Fanggerät und Ausrüstung muss vor der Verwendung im Bereich Örekilsälven mit einer von HaV zugelassenen Methode desinfiziert oder vollständig getrocknet werden; dasselbe gilt beim Verlassen des Bereichs. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 3 kap. 9 § (HVMFS 2025:21) Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

FIFS 2004:37 3 kap. 9 § (HVMFS 2025:21)

Örekilsälven (angegebener Bereich ab der Mündung): In anderen Gewässern verwendetes Fanggerät und Ausrüstung muss vor der Verwendung im Bereich Örekilsälven mit einer von HaV zugelassenen Methode desinfiziert oder vollständig getrocknet werden; dasselbe gilt beim Verlassen des Bereichs. Zeitraum: Ganzjährig.

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Geschützte Art

Meerneunauge (havsnejonöga) (Petromyzon marinus): Ganzjährig geschützt – Fang verboten.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 1 kap. 8 § Verordnungstext

Geschützte Art

FIFS 2004:37 1 kap. 8 §

Meerneunauge (havsnejonöga) (Petromyzon marinus): Ganzjährig geschützt – Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Maifisch (majfisk) (Alosa alosa): Ganzjährig geschützt – Fang verboten.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 1 kap. 8 § Verordnungstext

Geschützte Art

FIFS 2004:37 1 kap. 8 §

Maifisch (majfisk) (Alosa alosa): Ganzjährig geschützt – Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Finte (staksill) (Alosa fallax): Ganzjährig geschützt – Fang verboten.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 1 kap. 8 § Verordnungstext

Geschützte Art

FIFS 2004:37 1 kap. 8 §

Finte (staksill) (Alosa fallax): Ganzjährig geschützt – Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Groplöja (Leucaspius delineatus): Vollständig geschützt – Fang verboten.

Rechtsgrundlage: FIFS 2004:37 1 kap. 8 § Verordnungstext

Geschützte Art

FIFS 2004:37 1 kap. 8 §

Groplöja (Leucaspius delineatus): Vollständig geschützt – Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 61 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen von Norrbotten angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen von Norrbotten 22 Arten: Äsche, Quappe, Atlantischer Lachs, Hecht, Bachforelle, Flussbarsch, Rotauge, Große Maräne und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen von Norrbotten in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im August Saison (22 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Quappe; Frühling: Wandersaibling und Kleine Maräne; Sommer: Bachforelle und Atlantischer Lachs; Herbst: Hasel und Äsche.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen von Norrbotten?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen von Norrbotten 118 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

Seen und Flüsse

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