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Küste von Seen und Flüsse

Luxemburg

Luxemburgs Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 22 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Luxemburgs Seen und Flüsse: Angelplätze 22

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Insgesamt 22 Reviere; die ersten 22 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Luxemburgs?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

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In der Saison · Oktober

Luxemburgs Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Luxemburgs in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 0 Jan
  2. 0 Feb
  3. 2 Mär
  4. 4 Apr
  5. 11 Mai
  6. 14 Jun
  7. 20 Jul
  8. 26 Aug
  9. 29 Sep
  10. 12 Okt
  11. 3 Nov
  12. 0 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Luxemburgs Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jan
Keine Einträge
Feb
Keine Einträge
Jul
Brauner Zwergwels, Karpfen, Barbe, Schleie, Rotfeder, Giebel und 14 weitere Arten
Aug
Flussbarsch, Ukelei, Nase, Brauner Zwergwels, Rotauge, Karpfen und 20 weitere Arten
Sep
Hasel, Flussbarsch, Äsche, Ukelei, Nase, Rotauge und 23 weitere Arten
Okt
Äsche, Rotauge, Hecht, Schwarzmundgrundel, Güster, Zander und 6 weitere Arten
Dez
Keine Einträge

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Luxemburgs beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Zander 71/100 an 3 Plätzen

Gut

+11 weitere Arten

Schwach

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 42

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Gesetz vom 28. Juni 1976 zur Regelung der Fischerei in den Binnengewässern (geändert) (Mémorial A-43 28.07.1976; letzte größere Änderung: Loi du 7 mars 2019 (Dossier 7288)). Art. 2: 1. Kategorie = Abschnitte der Sûre, an denen der Staat das Fischereirecht hat (Stauseeabschnitt der Talsperre Esch-sur-Sûre und von der alten Brücke in Ettelbruck bis zur Mündung der Our in Wallendorf); 2. Kategorie = alle übrigen Binnengewässer (Fischereirecht bei den Ufereigentümern, Pacht-/Losystem). Art. 3–8: Fischereierlaubnis. Art. 10: Schonzeiten, Mindestmaße, Fangquoten, Zeiten und Schutzgebiete werden der Verordnung überlassen. Art. 11: verbotene Methoden. Art. 19(3): Angeln in von der Verpachtung ausgenommenen Laichbächen und verschmutzten Abschnitten verboten. Erlaubnis: permis de pêche ab 14 Jahren Pflicht (digital, MyGuichet). Ordinaire 18 €/Jahr (4 €/Monat): 2. Kategorie + schriftliche Erlaubnis des Lospächters. Spécial A 30 €/Jahr: + in der 1. Kategorie vom Ufer. Spécial B 40 €/Jahr: + in der 1. Kategorie vom Boot. Unter 14 Jahren ohne Erlaubnis, mit einer einzelnen Handangel. An einigen kostenpflichtigen Teichen keine Erlaubnis erforderlich (Echternach, Weiswampach, Kockelscheuer, Remerschen usw.). Zuständige Behörde: Ministère de l'Environnement, du Climat et de la Biodiversité; Administration de la gestion de l'eau (AGE); Conseil supérieur de la pêche.

Rechtsgrundlage: Loi modifiée du 28 juin 1976 portant réglementation de la pêche dans les eaux i… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Loi modifiée du 28 juin 1976 portant réglementation de la pêche dans les eaux i…

Gesetz vom 28. Juni 1976 zur Regelung der Fischerei in den Binnengewässern (geändert) (Mémorial A-43 28.07.1976; letzte größere Änderung: Loi du 7 mars 2019 (Dossier 7288)). Art. 2: 1. Kategorie = Abschnitte der Sûre, an denen der Staat das Fischereirecht hat (Stauseeabschnitt der Talsperre Esch-sur-Sûre und von der alten Brücke in Ettelbruck bis zur Mündung der Our in Wallendorf); 2. Kategorie = alle übrigen Binnengewässer (Fischereirecht bei den Ufereigentümern, Pacht-/Losystem). Art. 3–8: Fischereierlaubnis. Art. 10: Schonzeiten, Mindestmaße, Fangquoten, Zeiten und Schutzgebiete werden der Verordnung überlassen. Art. 11: verbotene Methoden. Art. 19(3): Angeln in von der Verpachtung ausgenommenen Laichbächen und verschmutzten Abschnitten verboten. Erlaubnis: permis de pêche ab 14 Jahren Pflicht (digital, MyGuichet). Ordinaire 18 €/Jahr (4 €/Monat): 2. Kategorie + schriftliche Erlaubnis des Lospächters. Spécial A 30 €/Jahr: + in der 1. Kategorie vom Ufer. Spécial B 40 €/Jahr: + in der 1. Kategorie vom Boot. Unter 14 Jahren ohne Erlaubnis, mit einer einzelnen Handangel. An einigen kostenpflichtigen Teichen keine Erlaubnis erforderlich (Echternach, Weiswampach, Kockelscheuer, Remerschen usw.). Zuständige Behörde: Ministère de l'Environnement, du Climat et de la Biodiversité; Administration de la gestion de l'eau (AGE); Conseil supérieur de la pêche.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Großherzogliche Verordnung vom 16. April 2003 über die Fangzeiten und gesetzlichen Mindestmaße für Fischarten (16.04.2003 (in Kraft 15.06.2003); geändert durch: Règlement grand-ducal du 22 novembre 2019 (Mémorial A n° 796, 27.11.2019)). Art. 1: Fangzeit und Maß für 20 Arten; Art. 2: 18 Arten mit vollständigem Fangverbot; Art. 3: nicht aufgeführte Arten dürfen ganzjährig und ohne Mindestmaß gefangen werden. Zuständige Behörde: Umweltministerium / AGE.

Rechtsgrundlage: Règlement grand-ducal du 16 avril 2003 portant réglementation des périodes de p… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Règlement grand-ducal du 16 avril 2003 portant réglementation des périodes de p…

Großherzogliche Verordnung vom 16. April 2003 über die Fangzeiten und gesetzlichen Mindestmaße für Fischarten (16.04.2003 (in Kraft 15.06.2003); geändert durch: Règlement grand-ducal du 22 novembre 2019 (Mémorial A n° 796, 27.11.2019)). Art. 1: Fangzeit und Maß für 20 Arten; Art. 2: 18 Arten mit vollständigem Fangverbot; Art. 3: nicht aufgeführte Arten dürfen ganzjährig und ohne Mindestmaß gefangen werden. Zuständige Behörde: Umweltministerium / AGE.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung vom 21. Juli 1976 über die in den beiden Kategorien der Binnengewässer zulässigen Fangmethoden und -geräte (21.07.1976 (geändert)). Anzahl der Ruten (1. Kategorie 1–2, 2. Kategorie 1), Einzelhaken, Köderregeln, Verbot des Anfütterns mit Maden. Zuständige Behörde: AGE.

Rechtsgrundlage: Règlement grand-ducal du 21 juillet 1976 portant fixation des modes et engins d… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Règlement grand-ducal du 21 juillet 1976 portant fixation des modes et engins d…

Verordnung vom 21. Juli 1976 über die in den beiden Kategorien der Binnengewässer zulässigen Fangmethoden und -geräte (21.07.1976 (geändert)). Anzahl der Ruten (1. Kategorie 1–2, 2. Kategorie 1), Einzelhaken, Köderregeln, Verbot des Anfütterns mit Maden. Zuständige Behörde: AGE.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung vom 7. März 2019 über das Muster der Fischereierlaubnis und die Gebühren (07.03.2019). Erlaubnisarten und Gebühren. Erlaubnis: Gebühren siehe oben. Zuständige Behörde: AGE / AED.

Rechtsgrundlage: Règlement grand-ducal du 7 mars 2019 (modèle du permis de pêche, droit et taxe… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Règlement grand-ducal du 7 mars 2019 (modèle du permis de pêche, droit et taxe…

Verordnung vom 7. März 2019 über das Muster der Fischereierlaubnis und die Gebühren (07.03.2019). Erlaubnisarten und Gebühren. Erlaubnis: Gebühren siehe oben. Zuständige Behörde: AGE / AED.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Grenzgewässer (Mosel, Sûre/Sauer, Our – Kondominium mit Deutschland): Grenzgewässer-Fischereiabkommen (1975); Gesetz über die Fischerei in den Grenzgewässern (1984); Verordnung über die Angelfischerei in den Grenzgewässern unter gemeinsamer Hoheit (2001); Grenzgewässer-Fischereiverordnungen von Rheinland-Pfalz und Saarland (Abkommen 1975; 21.11.1984; 14.12.2001; RP 18.11.1986 / 03.05.2021; SL 2020). Mosel (Schengen–Wasserbillig), Sauer (Wasserbillig–Wallendorf), Our (Dreiländereck bei Lieler–Wallendorf) und Stausee Vianden. Gemeinsame Grenzfischereikommission; in beiden Ländern inhaltlich gleiche Regeln (Schonzeiten, Maße, Nachtverbot, Verbotsstrecken). Erlaubnis: ab 14 Jahren 'permis/Fischereierlaubnisschein' Pflicht (kein staatlicher Fischereischein erforderlich). Kategorie A / Uferschein (vom Ufer): 15 € Jahr / 10 € Monat / 5 € Woche. Kategorie B / Nachenschein (vom Boot auf Mosel und Sauer, schließt A ein): 40 € / 25 € / 10 €. Für das Uferangeln am Stausee Vianden gesonderte Erlaubnis des SEO (Touristenerlaubnis 01.04–30.11, 2 Wochen). Auf Privatgrund zusätzlich Erlaubnis des Berechtigten. Zuständige Behörde: Gemeinsame Grenzfischereikommission; LU: AGE; DE: SGD Nord (obere Fischereibehörde).

Rechtsgrundlage: Staatsvertrag/Convention (1975) entre le Grand-Duché de Luxembourg, la Républiq… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Staatsvertrag/Convention (1975) entre le Grand-Duché de Luxembourg, la Républiq…

Grenzgewässer (Mosel, Sûre/Sauer, Our – Kondominium mit Deutschland): Grenzgewässer-Fischereiabkommen (1975); Gesetz über die Fischerei in den Grenzgewässern (1984); Verordnung über die Angelfischerei in den Grenzgewässern unter gemeinsamer Hoheit (2001); Grenzgewässer-Fischereiverordnungen von Rheinland-Pfalz und Saarland (Abkommen 1975; 21.11.1984; 14.12.2001; RP 18.11.1986 / 03.05.2021; SL 2020). Mosel (Schengen–Wasserbillig), Sauer (Wasserbillig–Wallendorf), Our (Dreiländereck bei Lieler–Wallendorf) und Stausee Vianden. Gemeinsame Grenzfischereikommission; in beiden Ländern inhaltlich gleiche Regeln (Schonzeiten, Maße, Nachtverbot, Verbotsstrecken). Erlaubnis: ab 14 Jahren 'permis/Fischereierlaubnisschein' Pflicht (kein staatlicher Fischereischein erforderlich). Kategorie A / Uferschein (vom Ufer): 15 € Jahr / 10 € Monat / 5 € Woche. Kategorie B / Nachenschein (vom Boot auf Mosel und Sauer, schließt A ein): 40 € / 25 € / 10 €. Für das Uferangeln am Stausee Vianden gesonderte Erlaubnis des SEO (Touristenerlaubnis 01.04–30.11, 2 Wochen). Auf Privatgrund zusätzlich Erlaubnis des Berechtigten. Zuständige Behörde: Gemeinsame Grenzfischereikommission; LU: AGE; DE: SGD Nord (obere Fischereibehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Stausee der Obersauer (Lac de la Haute-Sûre): Verordnung vom 16. April 2021 zur Festlegung der Schutzzonen um den Obersauer-Stausee und zur Regelung verbotener/eingeschränkter Tätigkeiten (Trinkwasserquelle) (Mémorial A n° 316, 22.04.2021). Talsperre Esch-sur-Sûre ist Trinkwasserquelle (SEBES). Zonen: I (unmittelbarer Schutz), IIA, IIB, IIC, III. Regeln zu Angeln, Anfüttern, Wettbewerben, Booten und Motoren. Erlaubnis: Angeln im See und in den Vorsperren (Bavigne, Pont Misère) mit Binnengewässer-Angelschein (der See ist 1. Kategorie → spécial A/B). Zuständige Behörde: Umweltministerium / AGE; Betreiber SEBES.

Rechtsgrundlage: Obersauer-Stausee (Lac de la Haute-Sûre): Règlement grand-ducal du 16 avril 2021… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Obersauer-Stausee (Lac de la Haute-Sûre): Règlement grand-ducal du 16 avril 2021…

Stausee der Obersauer (Lac de la Haute-Sûre): Verordnung vom 16. April 2021 zur Festlegung der Schutzzonen um den Obersauer-Stausee und zur Regelung verbotener/eingeschränkter Tätigkeiten (Trinkwasserquelle) (Mémorial A n° 316, 22.04.2021). Talsperre Esch-sur-Sûre ist Trinkwasserquelle (SEBES). Zonen: I (unmittelbarer Schutz), IIA, IIB, IIC, III. Regeln zu Angeln, Anfüttern, Wettbewerben, Booten und Motoren. Erlaubnis: Angeln im See und in den Vorsperren (Bavigne, Pont Misère) mit Binnengewässer-Angelschein (der See ist 1. Kategorie → spécial A/B). Zuständige Behörde: Umweltministerium / AGE; Betreiber SEBES.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Es gibt keine einheitliche nationale allgemeine Schonzeit, aber für Karpfen, Schleie, mreana, Nase (Chondrostoma nasus), Rotauge, Rotfeder, Ukelei, Gründling, vandoise und Giebel ist die Fangzeit '15.06 – Tag vor dem 1. März'; Hecht/Zander geschlossen 01.01–14.06. Somit sind die meisten Arten von Anfang März bis 14. Juni geschont. Zeitraum: 01.03 – 14.06 (für Karpfenfische).

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

RGD 16.04.2003 Art. 1

Es gibt keine einheitliche nationale allgemeine Schonzeit, aber für Karpfen, Schleie, mreana, Nase (Chondrostoma nasus), Rotauge, Rotfeder, Ukelei, Gründling, vandoise und Giebel ist die Fangzeit '15.06 – Tag vor dem 1. März'; Hecht/Zander geschlossen 01.01–14.06. Somit sind die meisten Arten von Anfang März bis 14. Juni geschont. Zeitraum: 01.03 – 14.06 (für Karpfenfische).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

In der 1. Kategorie (außer Abschnitt Ettelbruck–Wallendorf) 1 oder 2 Handangeln, in der 2. Kategorie eine einzige Handangel; an jeder Angel ein Haken, Angel ständig beaufsichtigt. Spinnfischen, natürliche/künstliche Fliege, Schleppen mit max. 3 Kunstfliegen erlaubt. Krebse, Frösche und natürliche/künstliche Fischeier dürfen nicht als Köder verwendet werden; Anfüttern mit natürlichen/künstlichen Maden verboten. Kescher/Gaff nur zur Landung eines gehakten Fisches. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: RGD 21.07.1976 Art. 1–5 Verordnungstext

Methoden und Köder

RGD 21.07.1976 Art. 1–5

In der 1. Kategorie (außer Abschnitt Ettelbruck–Wallendorf) 1 oder 2 Handangeln, in der 2. Kategorie eine einzige Handangel; an jeder Angel ein Haken, Angel ständig beaufsichtigt. Spinnfischen, natürliche/künstliche Fliege, Schleppen mit max. 3 Kunstfliegen erlaubt. Krebse, Frösche und natürliche/künstliche Fischeier dürfen nicht als Köder verwendet werden; Anfüttern mit natürlichen/künstlichen Maden verboten. Kescher/Gaff nur zur Landung eines gehakten Fisches. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Verboten sind: Fischen mit Licht/Feuer/elektrischen Geräten, Fischen durch Aufbrechen von Eis, Ansammeln von Fischen mit künstlichen Mitteln, stechende oder schneidende Geräte, Schusswaffen, Schlingen, Sprengstoffe und Gift, Fangen von Fischen mit der Hand sowie Anbringen von Netzen und Reusen an Fischpässen/-treppen im Wasser. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Loi 28.06.1976 Art. 11 Verordnungstext

Methoden und Köder

Loi 28.06.1976 Art. 11

Verboten sind: Fischen mit Licht/Feuer/elektrischen Geräten, Fischen durch Aufbrechen von Eis, Ansammeln von Fischen mit künstlichen Mitteln, stechende oder schneidende Geräte, Schusswaffen, Schlingen, Sprengstoffe und Gift, Fangen von Fischen mit der Hand sowie Anbringen von Netzen und Reusen an Fischpässen/-treppen im Wasser. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): jährliches vollständiges Fangverbot: in diesen Zeiträumen darf keine Art gefangen werden. Zeitraum: Moselle und Sauer: 01.03 – 14.06; Our: 01.01 – 31.03.

Rechtsgrundlage: Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): GrenzGewFischV RP § 7(1); LU RGD 14.12.2001… Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): GrenzGewFischV RP § 7(1); LU RGD 14.12.2001…

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): jährliches vollständiges Fangverbot: in diesen Zeiträumen darf keine Art gefangen werden. Zeitraum: Moselle und Sauer: 01.03 – 14.06; Our: 01.01 – 31.03.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Nachtangeln

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): Fischen zu den angegebenen Zeiten verboten. Zeitraum: 01.04–31.10: 23:00–05:00; 01.11–31.03: 19:00–07:00.

Rechtsgrundlage: Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): GrenzGewFischV RP § 5 Nr. 5 Verordnungstext

Nachtangeln

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): GrenzGewFischV RP § 5 Nr. 5

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): Fischen zu den angegebenen Zeiten verboten. Zeitraum: 01.04–31.10: 23:00–05:00; 01.11–31.03: 19:00–07:00.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): an Sauer und Our 1, an der Moselle 2 Handangeln pro Person; Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben; Fischen vom Ufer aus. Höchstens 3 Salmoniden (Forelle, Äsche) und 1 Hecht pro Tag. Als Köder (Ködern) sind gebietsfremde Fischarten, Krebse, Kaulquappen und Frösche verboten; Anfüttern mit gefärbten Maden verboten. Ein Verbot von Fischeiern konnte in diesem Text nicht bestätigt werden. Beim Bootsangeln muss das Boot verankert/am Ufer festgemacht sein; Fischen während der Fahrt oder beim Treiben verboten (Schleppangeln faktisch verboten). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): GrenzGewFischV RP § 4–6 Verordnungstext

Methoden und Köder

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): GrenzGewFischV RP § 4–6

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): an Sauer und Our 1, an der Moselle 2 Handangeln pro Person; Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben; Fischen vom Ufer aus. Höchstens 3 Salmoniden (Forelle, Äsche) und 1 Hecht pro Tag. Als Köder (Ködern) sind gebietsfremde Fischarten, Krebse, Kaulquappen und Frösche verboten; Anfüttern mit gefärbten Maden verboten. Ein Verbot von Fischeiern konnte in diesem Text nicht bestätigt werden. Beim Bootsangeln muss das Boot verankert/am Ufer festgemacht sein; Fischen während der Fahrt oder beim Treiben verboten (Schleppangeln faktisch verboten). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Binnengewässer: 18 vollständig geschützte Arten (Salmo salar, Salmo trutta trutta, Lota lota, Acipenser sturio, Alosa alosa, Alosa fallax, Lampetra planeri, Lampetra fluviatilis, Petromyzon marinus, Platichthys flesus, Rhodeus amarus, Barbatula barbatula, Misgurnus fossilis, Cobitis taenia, Cottus gobio, Phoxinus phoxinus, Alburnoides bipunctatus, Carassius carassius): Fang verboten.

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 2 (geändert durch RGD 22.11.2019) Verordnungstext

Geschützte Art

RGD 16.04.2003 Art. 2 (geändert durch RGD 22.11.2019)

Binnengewässer: 18 vollständig geschützte Arten (Salmo salar, Salmo trutta trutta, Lota lota, Acipenser sturio, Alosa alosa, Alosa fallax, Lampetra planeri, Lampetra fluviatilis, Petromyzon marinus, Platichthys flesus, Rhodeus amarus, Barbatula barbatula, Misgurnus fossilis, Cobitis taenia, Cottus gobio, Phoxinus phoxinus, Alburnoides bipunctatus, Carassius carassius): Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Geschützte Art

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): ganzjährig geschützte Arten (Salmo salar, Salmo trutta trutta, Lota lota, Lampetra planeri, Rhodeus amarus, Misgurnus fossilis, Cobitis taenia, Carassius carassius, Alburnoides bipunctatus, Astacus astacus, Austropotamobius torrentium, Margaritifera margaritifera, Unio tumidus, Unio crassus): Fang verboten.

Rechtsgrundlage: GrenzGewFischV RP § 7(3) (konsolidiert 13.06.2023) Verordnungstext

Geschützte Art

GrenzGewFischV RP § 7(3) (konsolidiert 13.06.2023)

Grenzgewässer (Moselle, Sauer, Our): ganzjährig geschützte Arten (Salmo salar, Salmo trutta trutta, Lota lota, Lampetra planeri, Rhodeus amarus, Misgurnus fossilis, Cobitis taenia, Carassius carassius, Alburnoides bipunctatus, Astacus astacus, Austropotamobius torrentium, Margaritifera margaritifera, Unio tumidus, Unio crassus): Fang verboten.

Tabelle aus unseren Einträgen

Schonzeit
Ganzjährig

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Schonzeit und Mindestmaß

Bachforelle (truite de rivière) (Salmo trutta fario), 1. Kategorie (außer Stausee Esch-sur-Sûre) — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 25 cm. Offen: 01.04–30.09.

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 3 Verordnungstext

Schonzeit und Mindestmaß

RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 3

Bachforelle (truite de rivière) (Salmo trutta fario), 1. Kategorie (außer Stausee Esch-sur-Sûre) — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 25 cm. Offen: 01.04–30.09.

Tabelle aus unseren Einträgen

Mindestmaß
25 cm
Schonzeit
01.10–31.03

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Schonzeit und Mindestmaß

Bachforelle (Salmo trutta fario), 2. Kategorie — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 20 cm.

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 4 Verordnungstext

Schonzeit und Mindestmaß

RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 4

Bachforelle (Salmo trutta fario), 2. Kategorie — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 20 cm.

Tabelle aus unseren Einträgen

Mindestmaß
20 cm
Schonzeit
01.10–31.03

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Schonzeit und Mindestmaß

Bachforelle (Salmo trutta fario), Stauseen Esch-sur-Sûre (Obersauer) — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 30 cm.

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 2 Verordnungstext

Schonzeit und Mindestmaß

RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 2

Bachforelle (Salmo trutta fario), Stauseen Esch-sur-Sûre (Obersauer) — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 30 cm.

Tabelle aus unseren Einträgen

Mindestmaß
30 cm
Schonzeit
01.10–31.03

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Schonzeit und Mindestmaß

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Alle Gewässer — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 30 cm.

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 1 Verordnungstext

Schonzeit und Mindestmaß

RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 1

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Alle Gewässer — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 30 cm.

Tabelle aus unseren Einträgen

Mindestmaß
30 cm
Schonzeit
01.10–31.03

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Schonzeit und Mindestmaß

Seesaibling (omble chevalier) (Salvelinus alpinus), Stauseen Esch-sur-Sûre — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 30 cm. Regenbogenforelle nicht aufgeführt → gemäß Art. 3 ganzjährig, ohne Mindestmaß (mit Erlaubnis der Kategorie 1).

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 5 Verordnungstext

Schonzeit und Mindestmaß

RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 5

Seesaibling (omble chevalier) (Salvelinus alpinus), Stauseen Esch-sur-Sûre — Schonzeit: 01.10 – 31.03. Mindestmaß: 30 cm. Regenbogenforelle nicht aufgeführt → gemäß Art. 3 ganzjährig, ohne Mindestmaß (mit Erlaubnis der Kategorie 1).

Tabelle aus unseren Einträgen

Mindestmaß
30 cm
Schonzeit
01.10–31.03

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Schonzeit und Mindestmaß

Äsche (ombre) (Thymallus thymallus), Alle Gewässer (einschließlich Attert) — Schonzeit: 01.01 – 31.05. Mindestmaß: 35 cm. 2019 wurde die Eröffnung vom 01.05 auf den 01.06 verschoben und das Maß von 30 auf 35 cm angehoben; die gesonderte Attert-Regel (pt. 7) wurde aufgehoben.

Rechtsgrundlage: RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 6, geändert durch RGD 22.11.2019 Verordnungstext

Schonzeit und Mindestmaß

RGD 16.04.2003 Art. 1 Pkt. 6, geändert durch RGD 22.11.2019

Äsche (ombre) (Thymallus thymallus), Alle Gewässer (einschließlich Attert) — Schonzeit: 01.01 – 31.05. Mindestmaß: 35 cm. 2019 wurde die Eröffnung vom 01.05 auf den 01.06 verschoben und das Maß von 30 auf 35 cm angehoben; die gesonderte Attert-Regel (pt. 7) wurde aufgehoben.

Tabelle aus unseren Einträgen

Mindestmaß
35 cm
Schonzeit
01.01–31.05

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 42 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Luxemburgs angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Luxemburgs 32 Arten: Rotauge, Döbel, Bachforelle, Karpfen, Flussbarsch, Barbe, Hasel, Äsche und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Luxemburgs in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im September Saison (29 Arten). Nach Jahreszeit: Frühling: Seesaibling und Regenbogenforelle; Sommer: Brauner Zwergwels und Karpfen; Herbst: Äsche und Rotauge.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Luxemburgs?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Luxemburgs 22 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

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