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Gabelmakrele: Mindestmaß, Schonzeit und Angelgerät
Die Gabelmakrele ist eine von elf Arten, deren Tagesgrenze in der Verordnung bei einem einzigen Fisch liegt. Dazu: 40 cm Mindestmaß, Schonzeit bis in den Mai und Shore-Jigging-Gerät.
Im Katalog steht für die Gabelmakrele eine der strengsten Stückzahlgrenzen der Verordnung: 1 Stück pro Tag. Von den 62 Einträgen der Meerestabelle mit Mengengrenze haben 49 eine Grenze von 5 kg und nur 11 eine von einem einzigen Fisch — die Gabelmakrele ist eine dieser elf.
Wo ist die Gabelmakrele erfasst?
Die Gabelmakrele (Lichia amia) läuft im Katalog als Meeresfisch aus der Familie Carangidae. Im Feld für lokale Namen stehen zwei weitere Bezeichnungen: kuzu und liça.
Der Arteintrag umfasst das Marmarameer, die Ägäis und das Mittelmeer; dazu kommen zwölf weitere Regionen an den Küsten Griechenlands, Nordzyperns und Südzyperns. Alle 433 Angelreviere im Katalog liegen in diesen Regionen außerhalb der Türkei: 179 in der mittleren und südlichen Ägäis, 97 in der Nordägäis und 76 im Ionischen Meer. An den türkischen Küsten ist die Gabelmakrele auf Artebene erfasst, aber noch nicht auf Revierebene markiert.
In welchen Monaten ist sie ergiebig?
Angaben zu ergiebigen Monaten gibt es nur für die Insel- und die griechischen Regionen; in den Zeilen für Marmarameer, Ägäis und Mittelmeer ist kein Monat markiert. Erfasst ist Folgendes:
| Region | Ergiebige Monate |
|---|---|
| Nordägäis und Thrakien — Griechenland | April, Mai, August – November |
| Mittlere und südliche Ägäis — Griechenland | April, Mai, August – November |
| Ionisches Meer — Griechenland | April, Mai, August – November |
| Kreta und Libysches Meer — Griechenland | April – November |
| Küsten von Nordzypern und Südzypern | Ganzjährig |
April und Mai erscheinen in dieser Tabelle als ergiebig; in türkischen Gewässern ist die Mitte genau dieses Fensters jedoch gesperrt. Die Tabelle gilt für die griechischen und zyprischen Regionen, die Verordnung weiter unten für türkische Gewässer.
Unter welchen Bedingungen?
Eine Bedingungsnotiz gibt es nur für vier griechische Regionen, und der Eintrag sagt offen, was er ist: eine ökologische Regelbasis, die mit lokalen Fangaufzeichnungen kalibriert werden muss. Also keine gemessenen Revierdaten, sondern eine Ausgangsannahme.
- Uhrzeit — rund um Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
- Welle — je nach Ufertechnik bevorzugt unter 1,5 m.
- Luftdruck — Vorsicht bei plötzlichem Abfall.
- Wind — lokale Brise und Ausrichtung der Küste werden zusammen betrachtet.
Mit welchem Gerät wird sie gefangen?
Im Katalog sind für die Gabelmakrele zwei Angelgerät-Rezepte erfasst: Shore Jigging und Spinnfischen. Die Bestandteile des Shore-Jigging-Rezepts sind einzeln aufgeführt.
- Rute — 2,70 – 3,30 m, Wurfgewicht 20 – 100 g.
- Rolle — 4000 – 6000.
- Hauptschnur — PE 1,5 – 3,0; Vorfach 0,45 – 0,70 mm.
- Haken und Köder — Assist-Haken 1/0 – 5/0, Metall-Jig.
Die Montage ist in dieser Reihenfolge aufgebaut: Hauptschnur, Vorfach, Karabiner und Köder. Das Rezept hat auch einen eigenen Vorschriftenhinweis: Die Haken- und Angelgrenzen sowie die Ortsverbote in Artikel 16 der Verordnung 2024/21 sind gesondert zu prüfen.
Mindestmaß und Schonzeit
Im Freizeitangeln beträgt das Mindestmaß für die Gabelmakrele 40 cm, die Tagesgrenze 1 Stück, die Schonzeit 15. April – 15. Mai. Fische unter diesem Maß setzt du zurück; in der Schonzeit behältst du gar keinen.
Rechtsgrundlage: Verordnung Nr. 2024/21, Tabelle 7.
Die einzige Art in der Tabelle mit derselben Schonzeit wie die Gabelmakrele ist die Große Bernsteinmakrele: Auch sie gehört zur Familie Carangidae, auch ihre Tagesgrenze liegt bei 1 Stück, ihr Mindestmaß bei 30 cm. Die gesamte Verordnung findest du in der Tabelle Mindestmaße, die vollständig geschützten Arten im Beitrag darüber, welche Fische geschützt sind.
Die Liste der Meere, die Reviere und häufige Fragen findest du auf der Artenseite der Gabelmakrele; willst du die erfassten Reviere auf der Karte sehen, öffne die Karte mit Fokus auf die Gabelmakrele.
Angaben zu Maß, Menge und Zeitraum stammen aus der Verordnung des Landwirtschafts- und Forstministeriums. Die Verordnung kann sich ändern; verlässlich ist die jeweils geltende Fassung.