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Mindestmaß beim Angeln: was es ist und warum es zählt
Das Mindestmaß ist die kleinste Länge, die eine Art erreicht haben muss, um gefangen werden zu dürfen. Der Zweck ist einfach: sicherzugehen, dass der Fisch mindestens einmal abgelaicht hat. Wird ein Tier unter dieser Grenze gefangen, wird es ins Meer zurückgesetzt.
Grenzen bei einigen Arten
| Art | Mindestmaß | Schonzeit |
|---|---|---|
| Steinbutt | 45 cm | 15. April – 15. Juni |
| Wolfsbarsch | 25 cm | — |
| Pelamide | 25 cm | 1. April – 14. August |
| Goldbrasse | 20 cm | — |
| Blaubarsch | 18 cm | — |
| Stöcker | 13 cm | — |
Rechtsgrundlage: Verordnung Nr. 6/2, Artikel 15 – Tabelle 7.
Wie wird gemessen?
Gemessen wird von der Schnauzenspitze bis zum Schwanzende (Totallänge). Bei einigen Arten — etwa Roter Thun und Schwertfisch — gilt die Gabellänge: von der Schnauzenspitze bis zur Mitte der Schwanzgabel. Welche Messung für welche Art gilt, steht in der Verordnung.
Die Mengengrenze ist eine eigene Regel
Das Mindestmaß zu überschreiten heißt nicht, dass du beliebig viel mitnehmen darfst. Bei einigen Arten gibt es eine Tagesgrenze in Stück — beim Steinbutt etwa 1 Stück. Bei anderen gilt statt der Stückzahl eine Gewichtsgrenze.
Vollständig geschützte Arten
Bei einigen Arten ist der Fang unabhängig vom Maß vollständig verboten. Dazu zählen Meeressäuger, Meeresschildkröten, einige Hai- und Rochenarten sowie geschützte Korallen. In unserem Katalog sind diese Arten gesondert markiert und Köderangaben werden gar nicht erst gezeigt.
Rechtsgrundlage: Verordnung Nr. 6/2, Artikel 6 — „Der Fang vollständig geschützter Arten ist in den Meeren und in den Binnengewässern verboten.“
Zusätzliche Regeln in Binnengewässern
In Seen, Stauseen und Fließgewässern gelten andere Bestimmungen als im Meer. So ist etwa die Verwendung lebender Fische als Köder verboten, im Setzkescher oder Ködereimer dürfen keine lebenden Köderfische mitgeführt werden und die Menge an Köderfischen darf 30 Stück pro Person nicht überschreiten.
Diese Seite fasst die Verordnung nicht zusammen, sie gibt sie wieder. Maßgeblich ist die geltende Fassung, die sich zeitweise ändert; vor dem Angeln ist die aktuelle Verordnung zu prüfen.
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