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Küste von Seen und Flüsse

Deutschland

Süddeutschlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 795 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Süddeutschlands Seen und Flüsse: Angelplätze 795

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Insgesamt 795 Reviere; die ersten 90 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Süddeutschlands?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

Alle 37 Arten ansehen ↗

In der Saison · Oktober

Süddeutschlands Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Süddeutschlands in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 2 Jan
  2. 2 Feb
  3. 2 Mär
  4. 5 Apr
  5. 15 Mai
  6. 22 Jun
  7. 30 Jul
  8. 33 Aug
  9. 36 Sep
  10. 23 Okt
  11. 7 Nov
  12. 2 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Süddeutschlands Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jul
Schleie, Flussbarsch, Wels, Brachse, Barbe, Rapfen und 24 weitere Arten
Aug
Schleie, Kaulbarsch, Hasel, Flussbarsch, Wels, Zander und 27 weitere Arten
Sep
Hecht, Schleie, Kaulbarsch, Hasel, Flussbarsch, Wels und 30 weitere Arten
Okt
Hecht, Kaulbarsch, Hasel, Flussbarsch, Zander, Brachse und 17 weitere Arten
Nov
Hecht, Zander, Äsche, Rotauge, Frauennerfling, Quappe und 1 weitere Arten

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Süddeutschlands beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Zander 77/100 an 263 Plätzen
  2. Kaulbarsch 74/100 an 7 Plätzen
  3. Äsche 74/100 an 87 Plätzen
  4. Hecht 73/100 an 574 Plätzen
  5. Frauennerfling 73/100 an 4 Plätzen
  6. Flussbarsch 72/100 an 511 Plätzen
  7. Rotauge 72/100 an 78 Plätzen
  8. Brachse 71/100 an 180 Plätzen
  9. Aland 70/100 an 15 Plätzen
  10. Zährte 70/100 an 7 Plätzen

Gut

+14 weitere Arten

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 89

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.

Rechtsgrundlage: Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).

Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.

Rechtsgrundlage: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52 Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52

Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung)

EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Rechtsgrundlage: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.

Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei

Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Baden-Württemberg: BW Fischereigesetz + Landesfischereiverordnung (FischG 14.11.1979; LFischVO 03.04.1998 (zuletzt geändert 10.02.2026)). LFischVO §1 Schonzeiten und Mindestmaße; Umgebung von Fischwegen verboten; für den Bodensee zusätzlich Bodensee-Fischereiverordnung (IBKF-Beschlüsse), für den Hochrhein das CH-DE-Abkommen. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Prüfung). Jugendfischereischein 10-15 Jahre (mit Begleitung). Zusätzlich Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MLR BW; Regierungspräsidien (Fischereibehörde); Untere Fischereibehörden.

Rechtsgrundlage: Baden-Württemberg: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) + Landesfisch… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Baden-Württemberg: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) + Landesfisch…

Baden-Württemberg: BW Fischereigesetz + Landesfischereiverordnung (FischG 14.11.1979; LFischVO 03.04.1998 (zuletzt geändert 10.02.2026)). LFischVO §1 Schonzeiten und Mindestmaße; Umgebung von Fischwegen verboten; für den Bodensee zusätzlich Bodensee-Fischereiverordnung (IBKF-Beschlüsse), für den Hochrhein das CH-DE-Abkommen. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Prüfung). Jugendfischereischein 10-15 Jahre (mit Begleitung). Zusätzlich Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MLR BW; Regierungspräsidien (Fischereibehörde); Untere Fischereibehörden.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bayern: Bayerisches Fischereigesetz + Ausführungsverordnung (BayFiG 10.10.2008; AVBayFiG 10.05.2004 (Fassung gültig ab 01.06.2025)). AVBayFiG §11 + Anlage: Schonzeiten/Schonmaße; §15 verbotene Fangmethoden (Verbot lebender Köderfische, Fischwege und von der KVB festgelegte Ober-/Unterstrecken); Bezirke erlassen eigene Bezirksfischereiverordnungen (z. B. Seeregeln Oberbayern); nach BayFiG können Fischschonbezirke ausgewiesen werden. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (staatliche Fischerprüfung); Jugendfischereischein 10-17; befristeter 'Urlauberfischereischein' für Touristen/Ausländer (unter bestimmten Bedingungen, geringe Verlässlichkeit). Zusätzlich Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: StMELF; Bezirke (Fischereifachberatung); Kreisverwaltungsbehörden.

Rechtsgrundlage: Bayern: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) + Verordnung zur Ausführung des Ba… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bayern: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) + Verordnung zur Ausführung des Ba…

Bayern: Bayerisches Fischereigesetz + Ausführungsverordnung (BayFiG 10.10.2008; AVBayFiG 10.05.2004 (Fassung gültig ab 01.06.2025)). AVBayFiG §11 + Anlage: Schonzeiten/Schonmaße; §15 verbotene Fangmethoden (Verbot lebender Köderfische, Fischwege und von der KVB festgelegte Ober-/Unterstrecken); Bezirke erlassen eigene Bezirksfischereiverordnungen (z. B. Seeregeln Oberbayern); nach BayFiG können Fischschonbezirke ausgewiesen werden. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (staatliche Fischerprüfung); Jugendfischereischein 10-17; befristeter 'Urlauberfischereischein' für Touristen/Ausländer (unter bestimmten Bedingungen, geringe Verlässlichkeit). Zusätzlich Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: StMELF; Bezirke (Fischereifachberatung); Kreisverwaltungsbehörden.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.

Rechtsgrundlage: Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna…

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §1, §17 Verordnungstext

Methoden und Köder

TierSchG §1, §17

Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §17 + Landesverordnungen Verordnungstext

Methoden und Köder

TierSchG §17 + Landesverordnungen

Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §17; Landesverordnungen Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

TierSchG §17; Landesverordnungen

Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Bayern: Lebende Köderfische verboten; elektrisches Licht/Köder, Sprengstoff, Gift, Schusswaffen, Reißangel, Drohnen usw. verboten; gleichzeitig höchstens 2 Handangeln, insgesamt ≤6 Haken. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.1,3,6 Verordnungstext

Methoden und Köder

Bayern: AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.1,3,6

Bayern: Lebende Köderfische verboten; elektrisches Licht/Köder, Sprengstoff, Gift, Schusswaffen, Reißangel, Drohnen usw. verboten; gleichzeitig höchstens 2 Handangeln, insgesamt ≤6 Haken. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Bayern: Die Bezirke (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Ober-/Mittel-/Unterfranken, Oberpfalz) erlassen per Bezirksfischereiverordnung zusätzliche Schonzeit-/Maß-/Methodenbeschränkungen (z. B. Mittelfranken VO 2026-2030). Zeitraum: Je nach Bezirk.

Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §§11, 15 Abs.2, 28 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Bayern: AVBayFiG §§11, 15 Abs.2, 28

Bayern: Die Bezirke (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Ober-/Mittel-/Unterfranken, Oberpfalz) erlassen per Bezirksfischereiverordnung zusätzliche Schonzeit-/Maß-/Methodenbeschränkungen (z. B. Mittelfranken VO 2026-2030). Zeitraum: Je nach Bezirk.

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Allgemeine Bestimmung

Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend ins Wasser zurückzusetzen; alle Bundesländer messen das Mindestmaß von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Landes-VOs (z. B. LFischVO NRW §4, HFischV §2(3)) Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Landes-VOs (z. B. LFischVO NRW §4, HFischV §2(3))

Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend ins Wasser zurückzusetzen; alle Bundesländer messen das Mindestmaß von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Zeitraum: Ganzjährig.

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Allgemeine Bestimmung

Bayern: Entnahmepflicht: Fische von Arten, die nicht in der Anlage der AVBayFiG aufgeführt sind (z. B. Schwarzmundgrundel und andere Grundeln, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, nicht gelistete Krebse wie Signalkrebs), dürfen nach dem Fang nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Arten der Anlage dürfen zurückgesetzt werden, wenn dies im gesetzlichen Rahmen dem Hegeziel dient. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §11 Abs.8 (Fassung vom 01.06.2025) Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Bayern: AVBayFiG §11 Abs.8 (Fassung vom 01.06.2025)

Bayern: Entnahmepflicht: Fische von Arten, die nicht in der Anlage der AVBayFiG aufgeführt sind (z. B. Schwarzmundgrundel und andere Grundeln, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, nicht gelistete Krebse wie Signalkrebs), dürfen nach dem Fang nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Arten der Anlage dürfen zurückgesetzt werden, wenn dies im gesetzlichen Rahmen dem Hegeziel dient. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Bayern: Höchstens 5 Anbissstellen pro Handangel; zwei Angeln zusammen höchstens 6; Angel ständig unter Aufsicht; Reißangel verboten; Fischen in Fischwegen und in festgelegten Ober-/Unterstrecken verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.5-6, §16 Verordnungstext

Methoden und Köder

Bayern: AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.5-6, §16

Bayern: Höchstens 5 Anbissstellen pro Handangel; zwei Angeln zusammen höchstens 6; Angel ständig unter Aufsicht; Reißangel verboten; Fischen in Fischwegen und in festgelegten Ober-/Unterstrecken verboten. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Baden-Württemberg: Gebietsfremde Fische ohne Mindestmaß und Schonzeit sind anzulanden und dürfen nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden; dieselbe Regel gilt auch für bestimmte Arten nach §8 in Gewässern, in denen ihr Besatz verboten ist. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Baden-Württemberg: LFischVO BW §2 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Baden-Württemberg: LFischVO BW §2

Baden-Württemberg: Gebietsfremde Fische ohne Mindestmaß und Schonzeit sind anzulanden und dürfen nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden; dieselbe Regel gilt auch für bestimmte Arten nach §8 in Gewässern, in denen ihr Besatz verboten ist. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 89 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Süddeutschlands angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Süddeutschlands 37 Arten: Hecht, Flussbarsch, Karpfen, Bachforelle, Döbel, Wels, Zander, Regenbogenforelle und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Süddeutschlands in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im September Saison (36 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Quappe und Seesaibling; Frühling: Bachsaibling und Regenbogenforelle; Sommer: Wels und Schleie; Herbst: Hecht und Kaulbarsch.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Süddeutschlands?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Süddeutschlands 795 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

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