Deutschland
Süddeutschlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze
Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.
Seen und FlüsseAlle 795 Reviere auf der Karte
01 / Gewässer entdecken
Süddeutschlands Seen und Flüsse: Angelplätze 795
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Passende Reviere:
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02 / Fischarten
Was beißt in den Seen und Flüssen Süddeutschlands?
Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.
Passende Arten:

Hecht
Esox lucius

Flussbarsch
Perca fluviatilis

Karpfen
Cyprinus carpio

Bachforelle
Salmo trutta

Döbel
Squalius cephalus

Wels
Silurus glanis

Zander
Sander lucioperca

Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss

Brachse
Abramis brama
Barbe
Barbus barbus

Schleie
Tinca tinca
Rapfen
Leuciscus aspius
Quappe
Lota lota
Äsche
Thymallus thymallus
Rotauge
Rutilus rutilus
Bachsaibling
Salvelinus fontinalis
Graskarpfen
Ctenopharyngodon idella
Nase
Chondrostoma nasus

Giebel
Carassius gibelio

Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus
Schwarzmundgrundel
Neogobius melanostomus
Seesaibling
Salvelinus umbla
Aland
Leuciscus idus
Gemeiner Sonnenbarsch
Lepomis gibbosus
Ukelei
Alburnus alburnus
Zährte
Vimba vimba
Kaulbarsch
Gymnocephalus cernua
Güster
Blicca bjoerkna
Marmorkarpfen
Hypophthalmichthys nobilis
Frauennerfling
Rutilus virgo
Zobel
Ballerus sapa
Goldfisch
Carassius auratus
Ziege
Pelecus cultratus
Hasel
Leuciscus leuciscus
Forellenbarsch
Micropterus salmoides
Silberkarpfen
Hypophthalmichthys molitrix
Schwarzer Zwergwels
Ameiurus melas
Keine passende Art gefunden. Versuch einen anderen Namen oder sieh dir alle Arten im Katalog an.
In der Saison · Oktober
Süddeutschlands Seen und Flüsse: Fangkalender
Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.
Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Süddeutschlands in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.
- 2 Jan
- 2 Feb
- 2 Mär
- 5 Apr
- 15 Mai
- 22 Jun
- 30 Jul
- 33 Aug
- 36 Sep
- 23 Okt
- 7 Nov
- 2 Dez
Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.
Was man in den Seen und Flüssen Süddeutschlands Monat für Monat fängt
Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.
- Jan
- Quappe, Seesaibling
- Feb
- Quappe, Seesaibling
- Mär
- Bachsaibling, Seesaibling
- Mai
- Marmorkarpfen, Ziege, Regenbogenforelle, Graskarpfen, Giebel, Rotfeder und 9 weitere Arten
- Jun
- Wels, Marmorkarpfen, Goldfisch, Döbel, Regenbogenforelle, Graskarpfen und 16 weitere Arten
- Aug
- Schleie, Kaulbarsch, Hasel, Flussbarsch, Wels, Zander und 27 weitere Arten
- Sep
- Hecht, Schleie, Kaulbarsch, Hasel, Flussbarsch, Wels und 30 weitere Arten
- Okt
- Hecht, Kaulbarsch, Hasel, Flussbarsch, Zander, Brachse und 17 weitere Arten
- Dez
- Quappe, Seesaibling
Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Süddeutschlands beißt
Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.
Sehr gut
- Zander 77/100 an 263 Plätzen
- Kaulbarsch 74/100 an 7 Plätzen
- Äsche 74/100 an 87 Plätzen
- Hecht 73/100 an 574 Plätzen
- Frauennerfling 73/100 an 4 Plätzen
- Flussbarsch 72/100 an 511 Plätzen
- Rotauge 72/100 an 78 Plätzen
- Brachse 71/100 an 180 Plätzen
- Aland 70/100 an 15 Plätzen
- Zährte 70/100 an 7 Plätzen
Gut
+14 weitere Arten
Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.
Bevor du auswirfst
Regeln speziell für diese Region 89
Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.
Rechtsgrundlage: Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).
Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.
Rechtsgrundlage: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52 Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
Rechtsgrundlage: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.
Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Baden-Württemberg: BW Fischereigesetz + Landesfischereiverordnung (FischG 14.11.1979; LFischVO 03.04.1998 (zuletzt geändert 10.02.2026)). LFischVO §1 Schonzeiten und Mindestmaße; Umgebung von Fischwegen verboten; für den Bodensee zusätzlich Bodensee-Fischereiverordnung (IBKF-Beschlüsse), für den Hochrhein das CH-DE-Abkommen. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Prüfung). Jugendfischereischein 10-15 Jahre (mit Begleitung). Zusätzlich Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MLR BW; Regierungspräsidien (Fischereibehörde); Untere Fischereibehörden.
Rechtsgrundlage: Baden-Württemberg: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) + Landesfisch… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bayern: Bayerisches Fischereigesetz + Ausführungsverordnung (BayFiG 10.10.2008; AVBayFiG 10.05.2004 (Fassung gültig ab 01.06.2025)). AVBayFiG §11 + Anlage: Schonzeiten/Schonmaße; §15 verbotene Fangmethoden (Verbot lebender Köderfische, Fischwege und von der KVB festgelegte Ober-/Unterstrecken); Bezirke erlassen eigene Bezirksfischereiverordnungen (z. B. Seeregeln Oberbayern); nach BayFiG können Fischschonbezirke ausgewiesen werden. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (staatliche Fischerprüfung); Jugendfischereischein 10-17; befristeter 'Urlauberfischereischein' für Touristen/Ausländer (unter bestimmten Bedingungen, geringe Verlässlichkeit). Zusätzlich Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: StMELF; Bezirke (Fischereifachberatung); Kreisverwaltungsbehörden.
Rechtsgrundlage: Bayern: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) + Verordnung zur Ausführung des Ba… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.
Rechtsgrundlage: Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna… Verordnungstext
Methoden und Köder
Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §1, §17 Verordnungstext
Methoden und Köder
Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §17 + Landesverordnungen Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §17; Landesverordnungen Verordnungstext
Methoden und Köder
Bayern: Lebende Köderfische verboten; elektrisches Licht/Köder, Sprengstoff, Gift, Schusswaffen, Reißangel, Drohnen usw. verboten; gleichzeitig höchstens 2 Handangeln, insgesamt ≤6 Haken. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.1,3,6 Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Bayern: Die Bezirke (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Ober-/Mittel-/Unterfranken, Oberpfalz) erlassen per Bezirksfischereiverordnung zusätzliche Schonzeit-/Maß-/Methodenbeschränkungen (z. B. Mittelfranken VO 2026-2030). Zeitraum: Je nach Bezirk.
Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §§11, 15 Abs.2, 28 Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend ins Wasser zurückzusetzen; alle Bundesländer messen das Mindestmaß von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Landes-VOs (z. B. LFischVO NRW §4, HFischV §2(3)) Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Bayern: Entnahmepflicht: Fische von Arten, die nicht in der Anlage der AVBayFiG aufgeführt sind (z. B. Schwarzmundgrundel und andere Grundeln, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, nicht gelistete Krebse wie Signalkrebs), dürfen nach dem Fang nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Arten der Anlage dürfen zurückgesetzt werden, wenn dies im gesetzlichen Rahmen dem Hegeziel dient. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §11 Abs.8 (Fassung vom 01.06.2025) Verordnungstext
Methoden und Köder
Bayern: Höchstens 5 Anbissstellen pro Handangel; zwei Angeln zusammen höchstens 6; Angel ständig unter Aufsicht; Reißangel verboten; Fischen in Fischwegen und in festgelegten Ober-/Unterstrecken verboten. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Bayern: AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.5-6, §16 Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Baden-Württemberg: Gebietsfremde Fische ohne Mindestmaß und Schonzeit sind anzulanden und dürfen nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden; dieselbe Regel gilt auch für bestimmte Arten nach §8 in Gewässern, in denen ihr Besatz verboten ist. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Baden-Württemberg: LFischVO BW §2 Verordnungstext
Von insgesamt 89 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.
Häufige Fragen
Was kann man in den Seen und Flüssen Süddeutschlands angeln?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Süddeutschlands 37 Arten: Hecht, Flussbarsch, Karpfen, Bachforelle, Döbel, Wels, Zander, Regenbogenforelle und weitere.
Was beißt in den Seen und Flüssen Süddeutschlands in welchem Monat?
Die meisten Arten haben im September Saison (36 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Quappe und Seesaibling; Frühling: Bachsaibling und Regenbogenforelle; Sommer: Wels und Schleie; Herbst: Hecht und Kaulbarsch.
Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Süddeutschlands?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Süddeutschlands 795 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.