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Küste von Seen und Flüsse

Deutschland

Norddeutschlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 1064 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Norddeutschlands Seen und Flüsse: Angelplätze 1064

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Insgesamt 1064 Reviere; die ersten 90 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Norddeutschlands?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

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In der Saison · Oktober

Norddeutschlands Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Norddeutschlands in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 2 Jan
  2. 1 Feb
  3. 3 Mär
  4. 5 Apr
  5. 15 Mai
  6. 21 Jun
  7. 26 Jul
  8. 32 Aug
  9. 35 Sep
  10. 23 Okt
  11. 8 Nov
  12. 3 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Norddeutschlands Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jul
Wels, Goldfisch, Flussbarsch, Brachse, Güster, Marmorkarpfen und 20 weitere Arten
Aug
Wels, Aland, Kaulbarsch, Goldfisch, Zährte, Zope und 26 weitere Arten
Sep
Hasel, Hecht, Wels, Aland, Kaulbarsch, Goldfisch und 29 weitere Arten
Okt
Hasel, Hecht, Aland, Kaulbarsch, Zährte, Zope und 17 weitere Arten
Nov
Hecht, Zander, Quappe, Rotauge, Äsche, Wolgazander und 2 weitere Arten

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Norddeutschlands beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Zander 77/100 an 455 Plätzen
  2. Kaulbarsch 74/100 an 60 Plätzen
  3. Äsche 74/100 an 21 Plätzen
  4. Wolgazander 74/100 an 10 Plätzen
  5. Hecht 73/100 an 947 Plätzen
  6. Flussbarsch 72/100 an 915 Plätzen
  7. Rotauge 72/100 an 303 Plätzen
  8. Brachse 71/100 an 599 Plätzen
  9. Hasel 71/100 an 27 Plätzen
  10. Güster 70/100 an 75 Plätzen
  11. Aland 70/100 an 109 Plätzen

Gut

+15 weitere Arten

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 123

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.

Rechtsgrundlage: Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).

Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.

Rechtsgrundlage: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52 Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52

Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung)

EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Rechtsgrundlage: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.

Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei

Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bremen: Bremisches Fischereigesetz + Binnenfischereiverordnung (BremFiG 17.09.1991; Binnenfischereiverordnung 30.09.2011 (Brem.GBl. 2011 S.410)). §2 Arten mit Fangverbot; §3 Mindestmaße; §4 Schonzeiten + 01.02-15.05 Raubfischschonzeit mit Verbot von Spinnfischen/Köderfisch. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: Senator für Wirtschaft; Staatliches Fischereiamt Bremerhaven.

Rechtsgrundlage: Bremen: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) + Bremische Binnenfischereiverordn… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bremen: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) + Bremische Binnenfischereiverordn…

Bremen: Bremisches Fischereigesetz + Binnenfischereiverordnung (BremFiG 17.09.1991; Binnenfischereiverordnung 30.09.2011 (Brem.GBl. 2011 S.410)). §2 Arten mit Fangverbot; §3 Mindestmaße; §4 Schonzeiten + 01.02-15.05 Raubfischschonzeit mit Verbot von Spinnfischen/Köderfisch. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: Senator für Wirtschaft; Staatliches Fischereiamt Bremerhaven.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Hamburg: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz + Durchführungsverordnung (HmbFAnG 04.06.2019; HmbFAnGDVO 04.06.2019 (geänd. 01.02.2022)). Anlage 1: Schonzeiten, Mindest- UND Höchstmaß (Entnahmefenster), Tagesfangbegrenzung (Aal 3, Hecht 2, Zander 2, Meerforelle 2, Rapfen 1, Quappe 3). Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Sicherheit mittel); Angelkarte. Zuständige Behörde: BWI / Behörde für Umwelt (Fischereibehörde Hamburg).

Rechtsgrundlage: Hamburg: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) + Durchführungsvero… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Hamburg: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) + Durchführungsvero…

Hamburg: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz + Durchführungsverordnung (HmbFAnG 04.06.2019; HmbFAnGDVO 04.06.2019 (geänd. 01.02.2022)). Anlage 1: Schonzeiten, Mindest- UND Höchstmaß (Entnahmefenster), Tagesfangbegrenzung (Aal 3, Hecht 2, Zander 2, Meerforelle 2, Rapfen 1, Quappe 3). Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Sicherheit mittel); Angelkarte. Zuständige Behörde: BWI / Behörde für Umwelt (Fischereibehörde Hamburg).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz MV + Binnenfischereiverordnung + Nationalpark-Fischereiverordnung (LFischG 13.04.2005; BiFVO 15.08.2005 (geänd. 2009, 2011); NP-FischVO 07.08.2007). BiFVO §3 Arten mit Fangverbot, §4 Mindestmaße, §5 Schonzeiten, §7 Fangverbot in Fischwegen und im angrenzenden 100-m-Abschnitt. Für Küste/Bodden gesonderte KüFVO (nicht erfasst). Erlaubnis: Fischereischein ab 14 Jahren; 28-tägiger Touristenfischereischein ohne Prüfung (mehrmals pro Jahr erhältlich). Keine freien Gewässer – Angelerlaubnis erforderlich. Zuständige Behörde: LM M-V; LALLF (obere Fischereibehörde).

Rechtsgrundlage: Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz M-V (LFischG) + Binnenfischereive… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz M-V (LFischG) + Binnenfischereive…

Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz MV + Binnenfischereiverordnung + Nationalpark-Fischereiverordnung (LFischG 13.04.2005; BiFVO 15.08.2005 (geänd. 2009, 2011); NP-FischVO 07.08.2007). BiFVO §3 Arten mit Fangverbot, §4 Mindestmaße, §5 Schonzeiten, §7 Fangverbot in Fischwegen und im angrenzenden 100-m-Abschnitt. Für Küste/Bodden gesonderte KüFVO (nicht erfasst). Erlaubnis: Fischereischein ab 14 Jahren; 28-tägiger Touristenfischereischein ohne Prüfung (mehrmals pro Jahr erhältlich). Keine freien Gewässer – Angelerlaubnis erforderlich. Zuständige Behörde: LM M-V; LALLF (obere Fischereibehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz + Binnenfischereiordnung (Nds. FischG 01.02.1978 (geänd. 2022); BiFischO 06.07.1989 (zuletzt geänd. 22.12.2005)). §2 Arten mit Fangverbot (Lachs, Meerforelle, Nase, Rapfen dürfen nur in besetzten Gewässern gefangen werden), §3 Mindestmaße, §4 Schonzeiten, §5(3) Verwendung geschützter Arten als Köder verboten. Erlaubnis: KEINE gesetzliche Fischereischeinpflicht (niedersächsische Ausnahme); nur Erlaubnisschein erforderlich, Vereine verlangen meist einen Prüfungsnachweis. Zuständig: ML Niedersachsen; LAVES – Dezernat Binnenfischerei (Fischereikundlicher Dienst).

Rechtsgrundlage: Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) + Binnenfischere… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) + Binnenfischere…

Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz + Binnenfischereiordnung (Nds. FischG 01.02.1978 (geänd. 2022); BiFischO 06.07.1989 (zuletzt geänd. 22.12.2005)). §2 Arten mit Fangverbot (Lachs, Meerforelle, Nase, Rapfen dürfen nur in besetzten Gewässern gefangen werden), §3 Mindestmaße, §4 Schonzeiten, §5(3) Verwendung geschützter Arten als Köder verboten. Erlaubnis: KEINE gesetzliche Fischereischeinpflicht (niedersächsische Ausnahme); nur Erlaubnisschein erforderlich, Vereine verlangen meist einen Prüfungsnachweis. Zuständig: ML Niedersachsen; LAVES – Dezernat Binnenfischerei (Fischereikundlicher Dienst).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Schleswig-Holstein: SH Fischereigesetz + Binnenfischereiverordnung (LFischG 10.02.1996 (geänd. 17.03.2022); BiFVO 29.06.2016 (GVOBl. S.557; geänd. 26.05.2021)). §2 + Anlage 1 Schonzeiten/Mindestmaße; §4 + Anlage 2 Fischschonbezirke; §5 + Anlage 3 Winterschonzeit (01.10-31.12 in den aufgeführten Fließgewässern jeglicher Fang verboten). Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; befristeter Urlauber-Fischereischein ohne Prüfung (28 Tage, Verlässlichkeit mittel); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MLLEV SH; LLnL – obere Fischereibehörde.

Rechtsgrundlage: Schleswig-Holstein: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG) +… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Schleswig-Holstein: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG) +…

Schleswig-Holstein: SH Fischereigesetz + Binnenfischereiverordnung (LFischG 10.02.1996 (geänd. 17.03.2022); BiFVO 29.06.2016 (GVOBl. S.557; geänd. 26.05.2021)). §2 + Anlage 1 Schonzeiten/Mindestmaße; §4 + Anlage 2 Fischschonbezirke; §5 + Anlage 3 Winterschonzeit (01.10-31.12 in den aufgeführten Fließgewässern jeglicher Fang verboten). Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; befristeter Urlauber-Fischereischein ohne Prüfung (28 Tage, Verlässlichkeit mittel); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MLLEV SH; LLnL – obere Fischereibehörde.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.

Rechtsgrundlage: Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna…

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §1, §17 Verordnungstext

Methoden und Köder

TierSchG §1, §17

Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §17 + Landesverordnungen Verordnungstext

Methoden und Köder

TierSchG §17 + Landesverordnungen

Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §17; Landesverordnungen Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

TierSchG §17; Landesverordnungen

Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.

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Methoden und Köder

Bremen: Raubfischschonzeit: jegliches Spinnfischen (einschließlich Blinker, Twister) sowie Angeln mit Köderfisch/Fischfetzen verboten. Zeitraum: 01.02-15.05.

Rechtsgrundlage: Bremen: Brem. BinnenfischereiVO §4 Abs.2 Verordnungstext

Methoden und Köder

Bremen: Brem. BinnenfischereiVO §4 Abs.2

Bremen: Raubfischschonzeit: jegliches Spinnfischen (einschließlich Blinker, Twister) sowie Angeln mit Köderfisch/Fischfetzen verboten. Zeitraum: 01.02-15.05.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Schonzeit

Schleswig-Holstein: Winterschonzeit: In den in BiFVO Anlage 3 aufgeführten rund 38 Fließgewässern und ihren Zuflüssen ist jeglicher Fischfang verboten (ausgenommen Seen an diesen Gewässern). Zeitraum: 01.10-31.12.

Rechtsgrundlage: Schleswig-Holstein: BiFVO SH §5 + Anlage 3 Verordnungstext

Allgemeine Schonzeit

Schleswig-Holstein: BiFVO SH §5 + Anlage 3

Schleswig-Holstein: Winterschonzeit: In den in BiFVO Anlage 3 aufgeführten rund 38 Fließgewässern und ihren Zuflüssen ist jeglicher Fischfang verboten (ausgenommen Seen an diesen Gewässern). Zeitraum: 01.10-31.12.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Hamburg: Tagesfangbegrenzung: Aal 3, Hecht 2, Zander 2, Meerforelle 2, Rapfen 1, Quappe 3; zudem Höchstmaße (Entnahmefenster). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Hamburg: HmbFAnGDVO Anlage 1 Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

Hamburg: HmbFAnGDVO Anlage 1

Hamburg: Tagesfangbegrenzung: Aal 3, Hecht 2, Zander 2, Meerforelle 2, Rapfen 1, Quappe 3; zudem Höchstmaße (Entnahmefenster). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 123 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Norddeutschlands angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Norddeutschlands 36 Arten: Hecht, Flussbarsch, Brachse, Karpfen, Zander, Schleie, Rotauge, Rotfeder und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Norddeutschlands in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im September Saison (35 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Seesaibling und Regenbogenforelle; Frühling: Bachsaibling und Bachforelle; Sommer: Marmorkarpfen und Wels; Herbst: Hecht und Hasel.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Norddeutschlands?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Norddeutschlands 1.064 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

Seen und Flüsse

Ein wenig Planung. Ein schönerer Tag am Wasser.

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Norddeutschlands Seen und Flüsse · Deutschland

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