Deutschland
Norddeutschlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze
Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.
Seen und FlüsseAlle 1064 Reviere auf der Karte
01 / Gewässer entdecken
Norddeutschlands Seen und Flüsse: Angelplätze 1064
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Insgesamt 1064 Reviere; die ersten 90 stehen unten.
Passende Reviere:
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Schleswig-Holstein · Achterwehrer Schifffahrtskanal
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02 / Fischarten
Was beißt in den Seen und Flüssen Norddeutschlands?
Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.
Passende Arten:

Hecht
Esox lucius

Flussbarsch
Perca fluviatilis

Brachse
Abramis brama

Karpfen
Cyprinus carpio

Zander
Sander lucioperca

Schleie
Tinca tinca

Rotauge
Rutilus rutilus

Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus

Wels
Silurus glanis

Döbel
Squalius cephalus

Bachforelle
Salmo trutta

Aland
Leuciscus idus

Güster
Blicca bjoerkna

Quappe
Lota lota
Kaulbarsch
Gymnocephalus cernua

Ukelei
Alburnus alburnus

Schwarzmundgrundel
Neogobius melanostomus

Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss

Graskarpfen
Ctenopharyngodon idella

Karausche
Carassius carassius

Barbe
Barbus barbus

Hasel
Leuciscus leuciscus

Giebel
Carassius gibelio
Äsche
Thymallus thymallus
Goldfisch
Carassius auratus
Wolgazander
Sander volgensis

Bachsaibling
Salvelinus fontinalis
Marmorkarpfen
Hypophthalmichthys nobilis

Silberkarpfen
Hypophthalmichthys molitrix

Gemeiner Sonnenbarsch
Lepomis gibbosus
Seesaibling
Salvelinus umbla

Zährte
Vimba vimba

Schwarzer Zwergwels
Ameiurus melas

Zope
Ballerus ballerus

Forellenbarsch
Micropterus salmoides

Brauner Zwergwels
Ameiurus nebulosus
Keine passende Art gefunden. Versuch einen anderen Namen oder sieh dir alle Arten im Katalog an.
In der Saison · Oktober
Norddeutschlands Seen und Flüsse: Fangkalender
Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.
Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Norddeutschlands in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.
- 2 Jan
- 1 Feb
- 3 Mär
- 5 Apr
- 15 Mai
- 21 Jun
- 26 Jul
- 32 Aug
- 35 Sep
- 23 Okt
- 8 Nov
- 3 Dez
Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.
Was man in den Seen und Flüssen Norddeutschlands Monat für Monat fängt
Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.
- Feb
- Seesaibling
- Mai
- Marmorkarpfen, Schleie, Rotfeder, Graskarpfen, Giebel, Silberkarpfen und 9 weitere Arten
- Jun
- Marmorkarpfen, Brauner Zwergwels, Schleie, Rotfeder, Döbel, Ukelei und 15 weitere Arten
- Jul
- Wels, Goldfisch, Flussbarsch, Brachse, Güster, Marmorkarpfen und 20 weitere Arten
Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Norddeutschlands beißt
Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.
Sehr gut
- Zander 77/100 an 455 Plätzen
- Kaulbarsch 74/100 an 60 Plätzen
- Äsche 74/100 an 21 Plätzen
- Wolgazander 74/100 an 10 Plätzen
- Hecht 73/100 an 947 Plätzen
- Flussbarsch 72/100 an 915 Plätzen
- Rotauge 72/100 an 303 Plätzen
- Brachse 71/100 an 599 Plätzen
- Hasel 71/100 an 27 Plätzen
- Güster 70/100 an 75 Plätzen
- Aland 70/100 an 109 Plätzen
Gut
+15 weitere Arten
Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.
Bevor du auswirfst
Regeln speziell für diese Region 123
Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.
Rechtsgrundlage: Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).
Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.
Rechtsgrundlage: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52 Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
Rechtsgrundlage: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.
Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bremen: Bremisches Fischereigesetz + Binnenfischereiverordnung (BremFiG 17.09.1991; Binnenfischereiverordnung 30.09.2011 (Brem.GBl. 2011 S.410)). §2 Arten mit Fangverbot; §3 Mindestmaße; §4 Schonzeiten + 01.02-15.05 Raubfischschonzeit mit Verbot von Spinnfischen/Köderfisch. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: Senator für Wirtschaft; Staatliches Fischereiamt Bremerhaven.
Rechtsgrundlage: Bremen: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) + Bremische Binnenfischereiverordn… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Hamburg: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz + Durchführungsverordnung (HmbFAnG 04.06.2019; HmbFAnGDVO 04.06.2019 (geänd. 01.02.2022)). Anlage 1: Schonzeiten, Mindest- UND Höchstmaß (Entnahmefenster), Tagesfangbegrenzung (Aal 3, Hecht 2, Zander 2, Meerforelle 2, Rapfen 1, Quappe 3). Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Sicherheit mittel); Angelkarte. Zuständige Behörde: BWI / Behörde für Umwelt (Fischereibehörde Hamburg).
Rechtsgrundlage: Hamburg: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) + Durchführungsvero… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz MV + Binnenfischereiverordnung + Nationalpark-Fischereiverordnung (LFischG 13.04.2005; BiFVO 15.08.2005 (geänd. 2009, 2011); NP-FischVO 07.08.2007). BiFVO §3 Arten mit Fangverbot, §4 Mindestmaße, §5 Schonzeiten, §7 Fangverbot in Fischwegen und im angrenzenden 100-m-Abschnitt. Für Küste/Bodden gesonderte KüFVO (nicht erfasst). Erlaubnis: Fischereischein ab 14 Jahren; 28-tägiger Touristenfischereischein ohne Prüfung (mehrmals pro Jahr erhältlich). Keine freien Gewässer – Angelerlaubnis erforderlich. Zuständige Behörde: LM M-V; LALLF (obere Fischereibehörde).
Rechtsgrundlage: Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz M-V (LFischG) + Binnenfischereive… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz + Binnenfischereiordnung (Nds. FischG 01.02.1978 (geänd. 2022); BiFischO 06.07.1989 (zuletzt geänd. 22.12.2005)). §2 Arten mit Fangverbot (Lachs, Meerforelle, Nase, Rapfen dürfen nur in besetzten Gewässern gefangen werden), §3 Mindestmaße, §4 Schonzeiten, §5(3) Verwendung geschützter Arten als Köder verboten. Erlaubnis: KEINE gesetzliche Fischereischeinpflicht (niedersächsische Ausnahme); nur Erlaubnisschein erforderlich, Vereine verlangen meist einen Prüfungsnachweis. Zuständig: ML Niedersachsen; LAVES – Dezernat Binnenfischerei (Fischereikundlicher Dienst).
Rechtsgrundlage: Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) + Binnenfischere… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Schleswig-Holstein: SH Fischereigesetz + Binnenfischereiverordnung (LFischG 10.02.1996 (geänd. 17.03.2022); BiFVO 29.06.2016 (GVOBl. S.557; geänd. 26.05.2021)). §2 + Anlage 1 Schonzeiten/Mindestmaße; §4 + Anlage 2 Fischschonbezirke; §5 + Anlage 3 Winterschonzeit (01.10-31.12 in den aufgeführten Fließgewässern jeglicher Fang verboten). Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; befristeter Urlauber-Fischereischein ohne Prüfung (28 Tage, Verlässlichkeit mittel); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MLLEV SH; LLnL – obere Fischereibehörde.
Rechtsgrundlage: Schleswig-Holstein: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG) +… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.
Rechtsgrundlage: Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna… Verordnungstext
Methoden und Köder
Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §1, §17 Verordnungstext
Methoden und Köder
Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §17 + Landesverordnungen Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §17; Landesverordnungen Verordnungstext
Methoden und Köder
Bremen: Raubfischschonzeit: jegliches Spinnfischen (einschließlich Blinker, Twister) sowie Angeln mit Köderfisch/Fischfetzen verboten. Zeitraum: 01.02-15.05.
Rechtsgrundlage: Bremen: Brem. BinnenfischereiVO §4 Abs.2 Verordnungstext
Allgemeine Schonzeit
Schleswig-Holstein: Winterschonzeit: In den in BiFVO Anlage 3 aufgeführten rund 38 Fließgewässern und ihren Zuflüssen ist jeglicher Fischfang verboten (ausgenommen Seen an diesen Gewässern). Zeitraum: 01.10-31.12.
Rechtsgrundlage: Schleswig-Holstein: BiFVO SH §5 + Anlage 3 Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Hamburg: Tagesfangbegrenzung: Aal 3, Hecht 2, Zander 2, Meerforelle 2, Rapfen 1, Quappe 3; zudem Höchstmaße (Entnahmefenster). Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Hamburg: HmbFAnGDVO Anlage 1 Verordnungstext
Von insgesamt 123 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.
Häufige Fragen
Was kann man in den Seen und Flüssen Norddeutschlands angeln?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Norddeutschlands 36 Arten: Hecht, Flussbarsch, Brachse, Karpfen, Zander, Schleie, Rotauge, Rotfeder und weitere.
Was beißt in den Seen und Flüssen Norddeutschlands in welchem Monat?
Die meisten Arten haben im September Saison (35 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Seesaibling und Regenbogenforelle; Frühling: Bachsaibling und Bachforelle; Sommer: Marmorkarpfen und Wels; Herbst: Hecht und Hasel.
Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Norddeutschlands?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Norddeutschlands 1.064 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.