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Küste von Seen und Flüsse

Deutschland

Ostdeutschlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze

Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.

Kartenvorschau Seen und Flüsse Seen und FlüsseAlle 1082 Reviere auf der Karte

01 / Gewässer entdecken

Ostdeutschlands Seen und Flüsse: Angelplätze 1082

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Insgesamt 1082 Reviere; die ersten 90 stehen unten.

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02 / Fischarten

Was beißt in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands?

Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.

Alle 37 Arten ansehen ↗

In der Saison · Oktober

Ostdeutschlands Seen und Flüsse: Fangkalender

Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.

Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.

  1. 1 Jan
  2. 1 Feb
  3. 1 Mär
  4. 2 Apr
  5. 14 Mai
  6. 18 Jun
  7. 25 Jul
  8. 33 Aug
  9. 36 Sep
  10. 22 Okt
  11. 7 Nov
  12. 2 Dez

Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.

Was man in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands Monat für Monat fängt

Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.

Jun
Wels, Regenbogenforelle, Marmorkarpfen, Schleie, Rotfeder, Döbel und 12 weitere Arten
Jul
Ukelei, Goldfisch, Brauner Zwergwels, Flussbarsch, Brachse, Wels und 19 weitere Arten
Aug
Ukelei, Güster, Aland, Kaulbarsch, Hasel, Goldfisch und 27 weitere Arten
Sep
Barbe, Hecht, Ukelei, Güster, Aland, Kaulbarsch und 30 weitere Arten
Okt
Barbe, Hecht, Güster, Aland, Kaulbarsch, Hasel und 16 weitere Arten
Nov
Hecht, Zander, Quappe, Rotauge, Äsche, Wolgazander und 1 weitere Arten

Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands beißt

Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.

Sehr gut

  1. Zander 77/100 an 412 Plätzen
  2. Kaulbarsch 74/100 an 75 Plätzen
  3. Äsche 74/100 an 47 Plätzen
  4. Wolgazander 74/100 an 7 Plätzen
  5. Hecht 73/100 an 918 Plätzen
  6. Flussbarsch 72/100 an 912 Plätzen
  7. Rotauge 72/100 an 293 Plätzen
  8. Brachse 71/100 an 557 Plätzen
  9. Aland 70/100 an 78 Plätzen

Gut

+19 weitere Arten

Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.

Bevor du auswirfst

Regeln speziell für diese Region 146

Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.

Rechtsgrundlage: Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).

Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.

Rechtsgrundlage: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52 Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52

Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung) Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung)

EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Rechtsgrundlage: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.

Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei

Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Berlin: Landesfischereigesetz Berlin + Fischereiordnung (LFischG 19.06.1995 (geänd. 2018); LFischO 12.12.2001 (geänd. 2012)). LFischO §8 Schonzeit/Mindestmaß; Verbot lebender Köder; Verbot von Haken mit >3 Spitzen. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; in Berlin ist ein befristeter Touristen-Fischereischein möglich (geringe Sicherheit). Angelkarte für das Gewässer. Zuständige Behörde: Senatsverwaltung (Fischereiamt Berlin).

Rechtsgrundlage: Berlin: Landesfischereigesetz Berlin (LFischG) + Landesfischereiordnung (LFisch… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Berlin: Landesfischereigesetz Berlin (LFischG) + Landesfischereiordnung (LFisch…

Berlin: Landesfischereigesetz Berlin + Fischereiordnung (LFischG 19.06.1995 (geänd. 2018); LFischO 12.12.2001 (geänd. 2012)). LFischO §8 Schonzeit/Mindestmaß; Verbot lebender Köder; Verbot von Haken mit >3 Spitzen. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; in Berlin ist ein befristeter Touristen-Fischereischein möglich (geringe Sicherheit). Angelkarte für das Gewässer. Zuständige Behörde: Senatsverwaltung (Fischereiamt Berlin).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Brandenburg: Brandenburgisches Fischereigesetz + Fischereiordnung (BbgFischG 13.05.1993; BbgFischO 14.11.1997 (zuletzt geändert 24.08.2026, GVBl.II/26 Nr.39)). BbgFischO Anlage (§2): Schonzeiten/Mindestmaße; §2a täglich 3 Aal; §6 Verbot lebender Köderfische; §7 höchstens 2 Ruten; §17 50 m Abstand zu ständigen Fanggeräten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; 'Friedfischangeln' (Friedfischarten) ist jedoch ohne Fischereischein mit Fischereiabgabe + Angelkarte möglich. Zusätzlich Angelkarte (z. B. LAVB Gewässerfonds). Zuständige Behörde: MLEUV Brandenburg; Landesamt (LELF) Fischereibehörde.

Rechtsgrundlage: Brandenburg: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) + Fischereior… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Brandenburg: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) + Fischereior…

Brandenburg: Brandenburgisches Fischereigesetz + Fischereiordnung (BbgFischG 13.05.1993; BbgFischO 14.11.1997 (zuletzt geändert 24.08.2026, GVBl.II/26 Nr.39)). BbgFischO Anlage (§2): Schonzeiten/Mindestmaße; §2a täglich 3 Aal; §6 Verbot lebender Köderfische; §7 höchstens 2 Ruten; §17 50 m Abstand zu ständigen Fanggeräten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; 'Friedfischangeln' (Friedfischarten) ist jedoch ohne Fischereischein mit Fischereiabgabe + Angelkarte möglich. Zusätzlich Angelkarte (z. B. LAVB Gewässerfonds). Zuständige Behörde: MLEUV Brandenburg; Landesamt (LELF) Fischereibehörde.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Sachsen: Sächsisches Fischereigesetz + Verordnung (SächsFischVO 22.04.2022). §2 + Anlage: Schonzeiten/Mindestmaße; Angelverbot im Umkreis von 30 m um Ein-/Ausstiege von Fischaufstiegsanlagen; 01.02-30.04 Verbot des Angelns mit Raubfischködern; Köderfische werden getötet verwendet; höchstens 2 Angeln. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: SMEKUL; LfULG – Fischereibehörde.

Rechtsgrundlage: Sachsen: Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) + Sächsische Fischereiverord… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Sachsen: Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) + Sächsische Fischereiverord…

Sachsen: Sächsisches Fischereigesetz + Verordnung (SächsFischVO 22.04.2022). §2 + Anlage: Schonzeiten/Mindestmaße; Angelverbot im Umkreis von 30 m um Ein-/Ausstiege von Fischaufstiegsanlagen; 01.02-30.04 Verbot des Angelns mit Raubfischködern; Köderfische werden getötet verwendet; höchstens 2 Angeln. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: SMEKUL; LfULG – Fischereibehörde.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Sachsen-Anhalt: Fischereigesetz Sachsen-Anhalt + Durchführungsverordnung (FischG 31.08.1993 (geänd. 07.07.2020); DVO 11.01.1994 (geänd. 27.08.2020)). Schonzeiten/Mindestmaße; §2(1) Fang besonders geschützter Krebse verboten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Vertrauen mittel); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MWL Sachsen-Anhalt; Landesverwaltungsamt (obere Fischereibehörde).

Rechtsgrundlage: Sachsen-Anhalt: Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) + Verord… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Sachsen-Anhalt: Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) + Verord…

Sachsen-Anhalt: Fischereigesetz Sachsen-Anhalt + Durchführungsverordnung (FischG 31.08.1993 (geänd. 07.07.2020); DVO 11.01.1994 (geänd. 27.08.2020)). Schonzeiten/Mindestmaße; §2(1) Fang besonders geschützter Krebse verboten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Vertrauen mittel); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MWL Sachsen-Anhalt; Landesverwaltungsamt (obere Fischereibehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Thüringen: Thüringer Fischereigesetz + Durchführungsverordnung (ThürFischAVO 11.08.2020 (geänd. 02.07.2024)). §1 Schonzeiten/Mindestmaße und ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; befristeter Urlauberfischereischein möglich (geringe Sicherheit); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: TMIL Thüringen; TLLLR (obere Fischereibehörde).

Rechtsgrundlage: Thüringen: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) + Ausführungsverordnung (Thür… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Thüringen: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) + Ausführungsverordnung (Thür…

Thüringen: Thüringer Fischereigesetz + Durchführungsverordnung (ThürFischAVO 11.08.2020 (geänd. 02.07.2024)). §1 Schonzeiten/Mindestmaße und ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; befristeter Urlauberfischereischein möglich (geringe Sicherheit); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: TMIL Thüringen; TLLLR (obere Fischereibehörde).

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.

Rechtsgrundlage: Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna… Verordnungstext

Rechtsrahmen und Erlaubnis

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna…

Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §1, §17 Verordnungstext

Methoden und Köder

TierSchG §1, §17

Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §17 + Landesverordnungen Verordnungstext

Methoden und Köder

TierSchG §17 + Landesverordnungen

Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Allgemeine Bestimmung

Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: TierSchG §17; Landesverordnungen Verordnungstext

Allgemeine Bestimmung

TierSchG §17; Landesverordnungen

Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Nachtangeln

Brandenburg: In Koppelfischereigewässern Handangel nur tagsüber; die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Zeitraum: in Koppelfischereigewässern außerhalb von 1 Stunde vor Sonnenaufgang – 1 Stunde nach Sonnenuntergang.

Rechtsgrundlage: Brandenburg: BbgFischO §7 Abs.4 Verordnungstext

Nachtangeln

Brandenburg: BbgFischO §7 Abs.4

Brandenburg: In Koppelfischereigewässern Handangel nur tagsüber; die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Zeitraum: in Koppelfischereigewässern außerhalb von 1 Stunde vor Sonnenaufgang – 1 Stunde nach Sonnenuntergang.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Brandenburg: Lebende Köder verboten (außer behördliche Ausnahme); Schleppangeln von fahrenden Segel-/Motorbooten verboten; höchstens 2 Ruten (beim Spinn-/Fliegenfischen 1); höchstens 3 Aal pro Tag; gehälterte Fische dürfen bis zum Ende des Tages gehalten werden, gehälterte Fische dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Rechtsgrundlage: Brandenburg: BbgFischO §2a, §4, §6, §7, §11 Verordnungstext

Methoden und Köder

Brandenburg: BbgFischO §2a, §4, §6, §7, §11

Brandenburg: Lebende Köder verboten (außer behördliche Ausnahme); Schleppangeln von fahrenden Segel-/Motorbooten verboten; höchstens 2 Ruten (beim Spinn-/Fliegenfischen 1); höchstens 3 Aal pro Tag; gehälterte Fische dürfen bis zum Ende des Tages gehalten werden, gehälterte Fische dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Zeitraum: Ganzjährig.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Methoden und Köder

Sachsen: Angeln mit für den Raubfischfang geeigneten Ködern verboten; auch die Köderfischsenke (Senke) ist in diesem Zeitraum verboten. Zeitraum: 01.02-30.04.

Rechtsgrundlage: Sachsen: SächsFischVO 22.04.2022 §4 Abs.5, §6 Abs.2 Verordnungstext

Methoden und Köder

Sachsen: SächsFischVO 22.04.2022 §4 Abs.5, §6 Abs.2

Sachsen: Angeln mit für den Raubfischfang geeigneten Ködern verboten; auch die Köderfischsenke (Senke) ist in diesem Zeitraum verboten. Zeitraum: 01.02-30.04.

Der Artikeltext stammt aus der Verordnung. Die Tabelle oben wurde aus den betreffenden Zeilen der Verordnung in unsere Einträge übernommen und kann gekürzt sein. Verbindlich ist die amtliche Veröffentlichung. Amtliche Verordnung (PDF) →

Von insgesamt 146 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.

Häufige Fragen

Was kann man in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands angeln?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands 37 Arten: Hecht, Flussbarsch, Karpfen, Brachse, Schleie, Zander, Wels, Rotauge und weitere.

Was beißt in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands in welchem Monat?

Die meisten Arten haben im September Saison (36 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Seesaibling und Quappe; Frühling: Forellenbarsch und Regenbogenforelle; Sommer: Wels und Ukelei; Herbst: Hecht und Barbe.

Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands?

Erfasst sind in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands 1.082 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.

Seen und Flüsse

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