Deutschland
Ostdeutschlands Seen und Flüsse: Fische und Angelplätze
Finde dein Gewässer. Entdecke die Seen und Flüsse, lerne die Arten kennen und plane deinen nächsten Tag am Wasser.
Seen und FlüsseAlle 1082 Reviere auf der Karte
01 / Gewässer entdecken
Ostdeutschlands Seen und Flüsse: Angelplätze 1082
Wähle einen Ort, sieh dir die Details an oder springe direkt zu seiner Markierung auf der Karte.
Insgesamt 1082 Reviere; die ersten 90 stehen unten.
Passende Reviere:
84 weitere Reviere anzeigen
Keine passenden Reviere. Suche einen anderen Ort oder entdecke alle Reviere auf der Karte.
02 / Fischarten
Was beißt in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands?
Lerne die in diesen Gewässern erfassten Arten kennen. Öffne eine Art für Techniken, Köder und Angelreviere.
Passende Arten:

Hecht
Esox lucius

Flussbarsch
Perca fluviatilis

Karpfen
Cyprinus carpio

Brachse
Abramis brama

Schleie
Tinca tinca

Zander
Sander lucioperca

Wels
Silurus glanis

Rotauge
Rutilus rutilus

Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus

Döbel
Squalius cephalus

Bachforelle
Salmo trutta

Rapfen
Leuciscus aspius

Graskarpfen
Ctenopharyngodon idella

Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss

Ukelei
Alburnus alburnus

Giebel
Carassius gibelio

Güster
Blicca bjoerkna

Quappe
Lota lota

Aland
Leuciscus idus
Kaulbarsch
Gymnocephalus cernua

Hasel
Leuciscus leuciscus

Barbe
Barbus barbus
Goldfisch
Carassius auratus
Äsche
Thymallus thymallus
Marmorkarpfen
Hypophthalmichthys nobilis

Karausche
Carassius carassius

Schwarzmundgrundel
Neogobius melanostomus

Gemeiner Sonnenbarsch
Lepomis gibbosus

Schwarzer Zwergwels
Ameiurus melas

Silberkarpfen
Hypophthalmichthys molitrix

Bachsaibling
Salvelinus fontinalis

Zährte
Vimba vimba

Zope
Ballerus ballerus

Brauner Zwergwels
Ameiurus nebulosus
Wolgazander
Sander volgensis
Seesaibling
Salvelinus umbla

Forellenbarsch
Micropterus salmoides
Keine passende Art gefunden. Versuch einen anderen Namen oder sieh dir alle Arten im Katalog an.
In der Saison · Oktober
Ostdeutschlands Seen und Flüsse: Fangkalender
Arten mit ertragreicher Saison in diesem Monat. Die Saisonangabe ist ein Hinweis, keine Fanggarantie.
Die meisten Arten gibt es in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands in den Monaten Sep, Aug, Jul — der Streifen zeigt, wie viele Arten in jedem Monat ergiebig sind.
- 1 Jan
- 1 Feb
- 1 Mär
- 2 Apr
- 14 Mai
- 18 Jun
- 25 Jul
- 33 Aug
- 36 Sep
- 22 Okt
- 7 Nov
- 2 Dez
Die Streifenhöhe ist die Zahl der in diesem Monat ergiebigen Arten; keine Fanggarantie. Die türkisfarbene Säule ist der laufende Monat.
Was man in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands Monat für Monat fängt
Für jeden Monat die Arten mit Saison — die am stärksten saisonalen zuerst.
- Jan
- Seesaibling
- Feb
- Seesaibling
- Mär
- Seesaibling
- Mai
- Regenbogenforelle, Marmorkarpfen, Schleie, Rotfeder, Bachforelle, Graskarpfen und 8 weitere Arten
- Jun
- Wels, Regenbogenforelle, Marmorkarpfen, Schleie, Rotfeder, Döbel und 12 weitere Arten
- Jul
- Ukelei, Goldfisch, Brauner Zwergwels, Flussbarsch, Brachse, Wels und 19 weitere Arten
- Dez
- Quappe, Seesaibling
Was in diesem Monat in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands beißt
Nach dem diesmonatigen Recherchewert an den See- und Flussplätzen dieser Region.
Sehr gut
- Zander 77/100 an 412 Plätzen
- Kaulbarsch 74/100 an 75 Plätzen
- Äsche 74/100 an 47 Plätzen
- Wolgazander 74/100 an 7 Plätzen
- Hecht 73/100 an 918 Plätzen
- Flussbarsch 72/100 an 912 Plätzen
- Rotauge 72/100 an 293 Plätzen
- Brachse 71/100 an 557 Plätzen
- Aland 70/100 an 78 Plätzen
Gut
+19 weitere Arten
Wert von 0–100 aus Saison, Wassertemperatur, Lebensraum und lokalen Nachweisen; eine allgemeine Tendenz, keine Garantie.
Bevor du auswirfst
Regeln speziell für diese Region 146
Die Einträge sind Zusammenfassungen aus dem Fischereirecht des jeweiligen Landes; zu jedem stehen Rechtsgrundlage und amtliche Quelle. Verbindlich ist der amtliche Text, und die Regeln können je nach Bundesland und Gewässer abweichen. Prüfe vor dem Angeln die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tierschutzgesetz (Bekanntmachung vom 18.05.2006, mit letzten Änderungen). §1 und §17 Nr.1-2: Einem Wirbeltier ohne 'vernünftigen Grund' Schmerzen/Schäden zuzufügen ist strafbar. Nach der Rechtsprechung können reines Catch & Release (C&R) zu Freizeitzwecken, Festhalten für Fotos und längeres Lebendhältern (Setzkescher) nach §17 bestraft werden. Der Fang von Fischen zum Verzehr ist ein 'vernünftiger Grund'; untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind zurückzusetzen. Erlaubnis: Auf Bundesebene keine Lizenzregelung; der Fischereischein ist Landesrecht. Zuständige Behörde: Veterinär-/Tierschutzbehörden der Länder, Staatsanwaltschaft.
Rechtsgrundlage: Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Tierschutz-Schlachtverordnung (20.12.2012). Fische müssen vor dem Töten betäubt (Schlag auf den Kopf usw.) und unmittelbar danach getötet werden; gilt auch für Angler. Zuständige Behörde: Veterinärbehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesnaturschutzgesetz (29.07.2009, mit späteren Änderungen). §23 Naturschutzgebiete (Fischerei je nach Verordnung des jeweiligen Gebiets verboten/eingeschränkt), §24 Nationalparke, §32 Natura 2000/FFH, §44 Fangverbot für streng geschützte Arten (z. B. Edelkrebs, Flussperlmuschel, Störarten). Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder (Untere/Obere Naturschutzbehörde).
Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bundesartenschutzverordnung (16.02.2005). Anlage 1: besonders/streng geschützte Süßwasserarten (z. B. alle einheimischen Neunaugenarten, Edelkrebs, Steinkrebs, einige Muscheln) – Fang und Besitz verboten. Zuständige Behörde: Naturschutzbehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Wasserhaushaltsgesetz (31.07.2009). Wasserschutzgebiete werden durch Landesverordnung festgesetzt; in Zone I (Talsperrenoberfläche und Ufer) ist das Betreten/Angeln meist verboten. Grundlegende Rechtsgrundlage für Trinkwassertalsperren. Zuständige Behörde: Wasserbehörden der Länder (Untere Wasserbehörde), Talsperrenbetreiber.
Rechtsgrundlage: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§51-52 Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
EU-Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (18.09.2007). Aalbewirtschaftungspläne für die Länder und Flussgebiete (Elbe, Rhein, Weser, Ems, Oder, Donau…); Aal-Schonzeiten, Mindestmaße und Tagesfangbegrenzungen der Länder beruhen auf diesem Plan. Zuständige Behörde: BLE / Fischereibehörden der Länder.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aal-Verordnung) Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (16.12.2011). Auf Bundeswasserstraßen (Rhein, Main, Mosel, Elbe, Donau usw.) ist das Betreten von Schleusen, Wehr- und Stauanlagen verboten; von diesen Anlagen darf nicht geangelt werden. Die Angelerlaubnis für Kanal/Fluss ist gesondert beim Fischereirechtsinhaber einzuholen. Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
Rechtsgrundlage: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) / WSV-Regelungen Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Strafgesetzbuch – Fischwilderei. Fischen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Erlaubnisschein/Angelkarte) ist eine Straftat. In Deutschland gibt es nahezu keine freien (erlaubnisfreien) Angelgewässer. Erlaubnis: Für jedes Gewässer ist zusätzlich eine Tages-/Jahreserlaubnis vom Eigentümer/Pächter (Verein, Betrieb, Land) erforderlich. Zuständige Behörde: Staatsanwaltschaft/Polizei.
Rechtsgrundlage: Strafgesetzbuch (StGB) §293 Fischwilderei Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Berlin: Landesfischereigesetz Berlin + Fischereiordnung (LFischG 19.06.1995 (geänd. 2018); LFischO 12.12.2001 (geänd. 2012)). LFischO §8 Schonzeit/Mindestmaß; Verbot lebender Köder; Verbot von Haken mit >3 Spitzen. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; in Berlin ist ein befristeter Touristen-Fischereischein möglich (geringe Sicherheit). Angelkarte für das Gewässer. Zuständige Behörde: Senatsverwaltung (Fischereiamt Berlin).
Rechtsgrundlage: Berlin: Landesfischereigesetz Berlin (LFischG) + Landesfischereiordnung (LFisch… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Brandenburg: Brandenburgisches Fischereigesetz + Fischereiordnung (BbgFischG 13.05.1993; BbgFischO 14.11.1997 (zuletzt geändert 24.08.2026, GVBl.II/26 Nr.39)). BbgFischO Anlage (§2): Schonzeiten/Mindestmaße; §2a täglich 3 Aal; §6 Verbot lebender Köderfische; §7 höchstens 2 Ruten; §17 50 m Abstand zu ständigen Fanggeräten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; 'Friedfischangeln' (Friedfischarten) ist jedoch ohne Fischereischein mit Fischereiabgabe + Angelkarte möglich. Zusätzlich Angelkarte (z. B. LAVB Gewässerfonds). Zuständige Behörde: MLEUV Brandenburg; Landesamt (LELF) Fischereibehörde.
Rechtsgrundlage: Brandenburg: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) + Fischereior… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Sachsen: Sächsisches Fischereigesetz + Verordnung (SächsFischVO 22.04.2022). §2 + Anlage: Schonzeiten/Mindestmaße; Angelverbot im Umkreis von 30 m um Ein-/Ausstiege von Fischaufstiegsanlagen; 01.02-30.04 Verbot des Angelns mit Raubfischködern; Köderfische werden getötet verwendet; höchstens 2 Angeln. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: SMEKUL; LfULG – Fischereibehörde.
Rechtsgrundlage: Sachsen: Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) + Sächsische Fischereiverord… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Sachsen-Anhalt: Fischereigesetz Sachsen-Anhalt + Durchführungsverordnung (FischG 31.08.1993 (geänd. 07.07.2020); DVO 11.01.1994 (geänd. 27.08.2020)). Schonzeiten/Mindestmaße; §2(1) Fang besonders geschützter Krebse verboten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht (Vertrauen mittel); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: MWL Sachsen-Anhalt; Landesverwaltungsamt (obere Fischereibehörde).
Rechtsgrundlage: Sachsen-Anhalt: Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) + Verord… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Thüringen: Thüringer Fischereigesetz + Durchführungsverordnung (ThürFischAVO 11.08.2020 (geänd. 02.07.2024)). §1 Schonzeiten/Mindestmaße und ganzjährig geschützte Arten. Erlaubnis: Fischereischein Pflicht; befristeter Urlauberfischereischein möglich (geringe Sicherheit); Erlaubnisschein. Zuständige Behörde: TMIL Thüringen; TLLLR (obere Fischereibehörde).
Rechtsgrundlage: Thüringen: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) + Ausführungsverordnung (Thür… Verordnungstext
Rechtsrahmen und Erlaubnis
Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / IBKF-Beschlüsse (Jährlich aktualisiert). Gemeinsame Schonzeiten und Maße im Obersee (Felchen, Seeforelle, Hecht, Barsch usw.); für das Angeln vom Ufer zusätzlich 'Bodensee-Angelkarte'. Erlaubnis: Fischereischein + Bodensee-Angelkarte. Zuständige Behörde: IBKF; BW/BY Fischereibehörden.
Rechtsgrundlage: Bodensee (BW/BY + AT/CH): Bodensee-Fischereiverordnung / Beschlüsse der Interna… Verordnungstext
Methoden und Köder
Catch & Release aus reinem Vergnügen, Angeln mit der Absicht, maßige Fische ohne Verwertung zurückzusetzen, und langes Herausnehmen aus dem Wasser für Fotos sind ein Risiko nach Tierschutzgesetz §17 (Gerichtsurteile, z. B. Wettfischen/C&R). Fische in der Schonzeit oder untermaßige Fische sind hingegen sofort und schonend zurückzusetzen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §1, §17 Verordnungstext
Methoden und Köder
Lebender Köderfisch: ausdrückliches Verbot in BY (AVBayFiG §15 Abs.1 Nr.3), NW (LFischVO §6), BB (BbgFischO §6 – behördliche Ausnahme möglich), BE (LFischO §12), HE (HFischV §14 Abs.5), SL (LFO 2020 §10). BW: verboten, wenn im Widerspruch zu TierSchG §§1,17; wo erlaubt, nur Anködern durch Maul/Rücken (LFischVO §3 Abs.3 – faktisch verboten). SN: Köderfisch muss vor dem Anködern getötet werden (SächsFischVO §6 Abs.1). NI, SH, MV: in den Binnenfischerei-VOs keine ausdrückliche Regelung; wegen TierSchG §17 als faktisch verboten angesehen. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §17 + Landesverordnungen Verordnungstext
Allgemeine Bestimmung
Wettangeln/Preisangeln gelten aus Tierschutzgründen als verboten; nur 'Hegefischen/Gemeinschaftsfischen' ist mit Erlaubnis zulässig (z. B. Saarland LFO §13-18). Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: TierSchG §17; Landesverordnungen Verordnungstext
Nachtangeln
Brandenburg: In Koppelfischereigewässern Handangel nur tagsüber; die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Zeitraum: in Koppelfischereigewässern außerhalb von 1 Stunde vor Sonnenaufgang – 1 Stunde nach Sonnenuntergang.
Rechtsgrundlage: Brandenburg: BbgFischO §7 Abs.4 Verordnungstext
Methoden und Köder
Brandenburg: Lebende Köder verboten (außer behördliche Ausnahme); Schleppangeln von fahrenden Segel-/Motorbooten verboten; höchstens 2 Ruten (beim Spinn-/Fliegenfischen 1); höchstens 3 Aal pro Tag; gehälterte Fische dürfen bis zum Ende des Tages gehalten werden, gehälterte Fische dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Zeitraum: Ganzjährig.
Rechtsgrundlage: Brandenburg: BbgFischO §2a, §4, §6, §7, §11 Verordnungstext
Methoden und Köder
Sachsen: Angeln mit für den Raubfischfang geeigneten Ködern verboten; auch die Köderfischsenke (Senke) ist in diesem Zeitraum verboten. Zeitraum: 01.02-30.04.
Rechtsgrundlage: Sachsen: SächsFischVO 22.04.2022 §4 Abs.5, §6 Abs.2 Verordnungstext
Von insgesamt 146 Einträgen sind die ersten 20 aufgeführt.
Häufige Fragen
Was kann man in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands angeln?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands 37 Arten: Hecht, Flussbarsch, Karpfen, Brachse, Schleie, Zander, Wels, Rotauge und weitere.
Was beißt in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands in welchem Monat?
Die meisten Arten haben im September Saison (36 Arten). Nach Jahreszeit: Winter: Seesaibling und Quappe; Frühling: Forellenbarsch und Regenbogenforelle; Sommer: Wels und Ukelei; Herbst: Hecht und Barbe.
Wie viele Angelreviere gibt es in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands?
Erfasst sind in den Seen und Flüssen Ostdeutschlands 1.082 Angelreviere; auf der Seite jedes Reviers stehen Lage, gefangene Arten und die passenden Bedingungen.